Entscheidung
EnVZ 48/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:210921BENVZ48
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:210921BENVZ48.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVZ 48/20 vom 21. September 2021 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff sowie die Richterinnen Dr. Roloff, Dr. Picker und Dr. Rombach beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Mai 2020 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulas- sungsbeschwerde einschließlich der notwendigen Auslagen der Regulierungskammer des Freistaates Bayern. Der Gegenstandswert wird auf 1.231.604,83 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin stellt im Chemiepark Gendorf PVC-Rohstoffe her. Sie ist dort an das Stromnetz der InfraServ Gendorf Netze GmbH ange- schlossen. Die drei Stromentnahmepunkte der Antragstellerin verteilen sich auf die Umspannebene Hochspannung/Mittelspannung, die Mittelspannungsebene und die Umspannebene Mittelspannung/Niederspannung. Aufgrund von drei Be- scheiden der Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Regulierungsbehörde) vom 8. August 2012 wurde die Antragstellerin für die Entnahmestellen Umspann- ebene Hochspannung/Mittelspannung (mit Wirkung ab 4. August 2011), Mit- telspannung (mit Wirkung ab 1. Januar 2012) und Umspannebene Mittelspan- nung/Niederspannung (mit Wirkung ab 4. August 2011) von Netzentgelten be- freit. 1 - 3 - Mit Beschluss (EU) 2019/56 vom 28. Mai 2018 stellte die Europäische Kommission fest, dass die auf Grundlage des § 19 Abs. 2 StromNEV 2011 für die Jahre 2012 und 2013 gewährten vollständigen Entgeltbefreiungen rechtswid- rige staatliche Beihilfen und zurückzufordern seien. Die Rückforderung sollte an- hand der individuellen Netzentgelte, die ohne die Befreiung zu entrichten gewe- sen wären, bemessen werden, da nur dieser Teil eine staatliche Beihilfe darstelle. Die Regulierungsbehörde hat die Rückforderungsbeträge für die Spannungsebe- nen separat berechnet und mit zwei Bescheiden vom 24. September 2018 für die Umspannebene Mittelspannung/Niederspannung 1.720.541,75 € sowie für die Umspannebene Hochspannung/Mittelspannung 1.252.638,67 € zurückgefordert. Die Antragstellerin macht geltend, die Rückforderungsbeträge seien unzu- treffend berechnet worden. Die Rückforderung sei auf diejenigen individuellen Netzentgelte zu beschränken, die ohne die Befreiung zu entrichten gewesen seien. Der Begriff der Abnahmestelle im dafür hier maßgeblichen § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV 2009 sei netzebenenübergreifend zu verstehen. Werde dieser Abnahmestellenbegriff angewendet, sei der Rückforderungsbetrag insgesamt um 1.231.604,83 € überhöht. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde, der die Regulierungsbehörde entgegentritt. II. Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass der Begriff der Ab- nahmestelle in § 19 Abs. 2 StromNEV 2009 nicht spannungsebenenübergreifend zu verstehen sei. 2 3 4 5 6 - 4 - 2. Diese Beurteilung wirft keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeu- tung auf. Sie bedarf auch weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung noch aus einem anderen der in § 86 Abs. 2 EnWG aufgeführten Gründe der Klärung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren. a) Der Frage, ob der Begriff der Abnahmestelle in § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV 2009 nur die Zusammenfassung von Entnahmepunkten derselben Netz- oder Umspannebene oder eine ebenenübergreifende Zusammenfassung erlaube, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Sie ist nicht klärungsbedürf- tig. aa) Zwar hat sich der Bundesgerichtshof mit der von der Nichtzulas- sungsbeschwerde aufgeworfenen Frage bisher noch nicht befasst. Ihre Beant- wortung im Sinne des Beschwerdegerichts ist aber nicht zweifelhaft; über Um- fang und Bedeutung der Rechtsvorschrift bestehen keine Unklarheiten (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2020 - EnVZ 5/20, juris Rn. 7). Die Nichtzulas- sungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass andere Gerichte oder ein erheblicher Teil der Literatur eine abweichende Auffassung vertreten. bb) Allerdings ergibt sich aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV 2009 noch nicht eindeutig, was unter einer Abnahmestelle zu verste- hen ist, auch wenn der Begriff nahelegt, Einspeisepunkte auf unterschiedlichen Netzebenen nicht als eine Abnahmestelle anzusehen. cc) Für das Verständnis des Beschwerdegerichts spricht aber entschei- dend die systematische Auslegung der Norm. (1) Bezugspunkt für ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV 2009 sind alle Entnahmen "aus dieser Netz- oder Umspan- nungsebene", also lediglich aus einer einheitlichen Netzebene. Wenn Satz 2 un- 7 8 9 10 11 12 - 5 - ter bestimmten Voraussetzungen ein individuelles Netzentgelt auch bei Stromab- nahme für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle vorsieht, so liegt nahe, die dort gebrauchte Wendung "Stromabnahme aus dem Netz der allgemei- nen Versorgung" auf die im vorhergehenden Satz der Vorschrift erwähnte jewei- lige konkrete Netzebene zu beziehen. Für dieses Verständnis spricht ferner § 19 Abs. 2 Satz 4 StromNEV 2009, wonach das individuelle Netzentgelt nicht weni- ger als 20 % des veröffentlichten Netzentgelts betragen darf. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 StromNEV wurden und werden die Kosten für jede Netzebene verursa- chungsgerecht gesondert ermittelt. Demgegenüber fehlt es an zureichenden An- haltspunkten für die Annahme, dass der Verordnungsgeber der Stromnetzent- geltverordnung 2009 für die Bestimmung des Begriffs der Abnahmestelle an die auf eine spezielle Fallgestaltung zugeschnittene Definition in § 16 Abs. 2 Satz 4 EEG 2004 anknüpfen wollte. (2) Zudem sind nach § 3 Abs. 1 Satz 4 StromNEV die Netzkosten für jede Netzebene gesondert zu ermitteln. Dieser Grundsatz würde durch die Ver- mischung von Spannungsebenen bei der Berechnung der individuellen Netzent- gelte durchbrochen. (3) Eine Bestätigung findet das Ergebnis des Beschwerdegerichts auch darin, dass erst mit Wirkung vom 22. August 2013 in § 2 Nr. 1 StromNEV erstmals eine Definition der Abnahmestelle aufgenommen wurde. Damit sollte eine Angleichung an den auch im Erneuerbaren-Energien-Gesetz verwendeten Begriff der Abnahmestelle erst ermöglicht werden (vgl. Begründung zur Verord- nung der Bundesregierung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts, BR-Drucks. 447/13, S. 14). b) Das Beschwerdegericht weicht von keiner Entscheidung des Bun- desgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte ab. Weder der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24. April 2013 - VIII ZR 88/12, NVwZ-RR 13 14 15 - 6 - 2013, 839) noch das OLG Frankfurt (Urteil vom 13. März 2019 - 12 U 38/18, juris Rn. 75) haben § 19 Abs. 2 StromNEV 2009 anders ausgelegt als das Beschwer- degericht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG, die Festset- zung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. GKG und § 3 ZPO. Meier-Beck Kirchhoff Roloff Picker Rombach Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 14.05.2020 - Kart 13/18 - 16