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Entscheidung

6 StR 326/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:121223U6STR326
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:121223U6STR326.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 6 StR 326/23 vom 12. Dezember 2023 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Dezem- ber 2023, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Feilcke, Richter am Bundesgerichtshof Fritsche, Richterin am Bundesgerichtshof von Schmettau, Richter am Bundesgerichtshof Arnoldi als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land- gerichts Cottbus vom 16. Januar 2023 mit den Feststellungen auf- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be- schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) abgelehnt. Hier- gegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertre- tene Rechtsmittel hat Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts – soweit hier von Belang – hielt sich der obdachlose Beschuldigte am Tattag in einer aus Wohnwagen und Zelten bestehenden Siedlung in einem Waldgebiet nahe Königs Wusterhausen auf. Im Anschluss an einen Streit mit einer Bewohnerin der Siedlung und auf- grund seines „grenzüberschreitenden Verhaltens“ wurde er zum Verlassen der 1 2 - 4 - Siedlung aufgefordert. Daraufhin begab er sich zu dem einige hundert Meter ent- fernt im Wald befindlichen „Tiny-House“ des Geschädigten, einem kleinen Holz- haus, das über eine Koch- und eine Schlafgelegenheit verfügte und von dem Geschädigten regelmäßig für Übernachtungen genutzt wurde. Dort setzte der Beschuldigte zunächst ein freistehendes hölzernes Toilettenhaus in Brand, das vollständig niederbrannte. Anschließend entzündete er unter dem „Tiny-House“ gelagerte Holzscheite und entfernte sich dann. Der ortsabwesende Geschädigte beobachtete das Geschehen über eine von ihm installierte Wildkamera, die bei Bewegungen Bilder auf sein Mobiltelefon übertrug, und benachrichtigte einen Be- kannten. Diesem gelang es, den Brand unter dem Holzhaus, der sich mittlerweile auf drei bis vier Scheite ausgebreitet hatte, zu löschen; hierbei erlitt er Verbren- nungen an den Fingern. 2. Das Landgericht ist sachverständig beraten davon ausgegangen, dass der Beschuldigte an einer paranoiden Schizophrenie leidet. Zur Tatzeit habe bei ihm eine psychotische Symptomatik vorgelegen, die zu einer Aufhebung seiner Steuerungsfähigkeit geführt habe. Eine Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Kranken- haus nach § 63 StGB hat es abgelehnt. Zwar seien die übrigen Voraussetzungen dieser Maßregel gegeben, es könne aber nicht die Prognose gestellt werden, dass von dem Beschuldigten infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien. Allerdings sei es sehr wahr- scheinlich, dass er krankheitsbedingt auch künftig Straftaten begehen werde. Da- bei sei mit Bedrohungen, Sachbeschädigungen und Beleidigungen ebenso zu rechnen wie mit Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Ein erhöhtes Ri- siko für die Begehung schwerer Gewaltdelikte oder Brandstiftungen bestehe je- 3 4 - 5 - doch nicht. Aus den bisherigen Strafverfahren lasse sich eine Neigung des Be- schuldigten zu solchen Taten nicht erkennen; mit Brandstiftungsdelikten oder ei- nem sonstigen unverantwortlichen Umgang mit offenem Feuer sei er „nie in Er- scheinung getreten“. II. 1. Die Ablehnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychi- atrischen Krankenhaus hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Gefährlichkeit des Beschuldigten im Sinne des § 63 StGB verneint hat, begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Die für die Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB erforderliche Gefährlichkeitsprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu stellen und muss sich darauf erstrecken, ob und welche rechts- widrigen Taten von dem Beschuldigten infolge seines Zustands in Zukunft dro- hen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den be- troffenen Rechtsgütern zukommt (vgl. BGH, Urteile vom 21. Dezember 2022 – 2 StR 245/22, Rn. 9; vom 17. Februar 2022 – 4 StR 380/21, Rn. 7; Beschluss vom 1. Juli 2020 – 6 StR 106/20, Rn. 12). b) Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nicht hinreichend nachvoll- ziehbar, warum es zwar die Begehung weiterer krankheitsbedingter Taten durch den Beschuldigten für sehr wahrscheinlich erachtet hat, zugleich aber ein „erhöh- tes Risiko“, dass er auch Taten wie die Anlasstaten begehen werde, verneint hat. Die diesbezüglichen Erwägungen des Landgerichts erweisen sich als lückenhaft. 5 6 7 - 6 - Zwar hat es bei seiner Gefährlichkeitsprognose zu Recht auch die den Anlasstaten vorangegangene Delinquenz des Beschuldigten berücksichtigt. Die Ausführungen des Landgerichts lassen aber besorgen, dass es die Anlasstaten selbst, denen im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose eine erhebliche Indizwir- kung zukommt (vgl. MüKo-StGB/van Gemmeren, 4. Aufl., § 63 Rn. 50), nicht hin- reichend in den Blick genommen hat. aa) So setzt sich das Landgericht nicht ausreichend damit auseinander, dass es aus der bisherigen Delinquenz des Beschuldigten selbst den Schluss gezogen hat, er könne „mit Konfliktsituationen nicht angemessen umgehen“, und es sich der Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen hat, das Verhalten des Beschuldigten bleibe aufgrund seiner psychotischen Symptomatik „unberechenbar und unvorhersehbar“. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstands, dass auch die Anlasstaten auf die psychische Erkran- kung des Beschuldigten zurückgehen, erschließt sich nicht und hätte eingehen- derer Begründung bedurft, wieso von ihm zukünftig lediglich bestimmte Straftaten wie Bedrohungen, Sachbeschädigungen, Beleidigungen und Betäubungsmittel- delikte sehr wahrscheinlich zu erwarten seien, indes für eine der Anlasstaten ver- gleichbare Tat noch nicht einmal ein „erhöhtes Risiko“ bestehen soll. bb) Soweit die Strafkammer – allerdings ohne dies ausdrücklich zu erwäh- nen – die verfahrensgegenständlichen Brandstiftungen als für den Beschuldigten gänzlich untypische Einzeltaten, gleichsam als „Ausreißer“, gewertet hat, erwei- sen sich ihre Erwägungen ebenfalls als lückenhaft. Eine solche Bewertung versteht sich hier keineswegs von selbst, sondern hätte angesichts der weiteren Feststellungen näherer Erörterung bedurft. So ist etwa ein nachvollziehbares Motiv – welches die Brandstiftungsdelikte als Einzel- taten erscheinen lassen könnte – nicht festgestellt worden. 8 9 10 11 - 7 - Zudem hat sich die Strafkammer nicht ausreichend damit auseinanderge- setzt, dass der Beschuldigte nach den zu seiner Person getroffenen Feststellun- gen in der Vergangenheit bereits zweimal mit Brandlegungen gedroht hatte. So hatte er im Januar 2015 mit benzindurchtränkter Hose und Schuhen angekündigt, dass er sich „anzünden“ werde. Zwar hat das Landgericht dies vor dem Hinter- grund der Einlassung des Beschuldigten, ihm sei versehentlich beim Befüllen ei- nes Gefäßes an der Tankstelle Benzin auf seine Hose und seine Schuhe gelangt, „nicht objektivieren“ können. Den Urteilsgründen lässt sich jedoch nicht entneh- men, dass es die dahingehende Einlassung des Beschuldigten einer kritischen Überprüfung unterzogen hat. Dies war hier aber insbesondere angesichts des Umstandes geboten, dass sich der Beschuldigte nach Überzeugung der Straf- kammer krankheitsbedingt „sehr wechselhaft und nur bruchstückweise“ eingelas- sen hat. Zudem hat das Landgericht insoweit nicht beachtet, dass – selbst wenn das Benzin versehentlich auf die Hose und die Schuhe des Beschuldigten ge- langt sein sollte – seine Drohung, sich anzuzünden, davon unberührt bleibt. Überdies hatte er im April 2015 dem für ihn zuständigen Betreuungsrichter angedroht, er würde dessen „Büro abbrennen“, wenn dieser nicht „zügig“ die Be- endigung des Betreuungsverfahrens veranlasse. Der Umstand, dass der Betreu- ungsrichter diese Drohung nicht ernst nahm, steht ihrer Berücksichtigung bei der Frage, ob zu besorgen ist, dass der Beschuldigte in Konfliktsituationen zu einem Umgang mit Feuer neigen könnte, nicht von vornherein entgegen. 2. Die Sache bedarf, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines anderen psychiatrischen Sachverständigen, neuer tatgerichtlicher Verhandlung und Ent- scheidung. Auch die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den rechts- widrigen Taten können nicht bestehen bleiben, weil der Beschuldigte das Urteil, 12 13 14 - 8 - das die Begehung der Taten durch ihn festgestellt hat, mangels Beschwer nicht hätte anfechten können (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2022 – 4 StR 380/21, Rn. 22). Sander Feilcke Fritsche von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Cottbus, 16.01.2023 - 24 KLs 13/22