OffeneUrteileSuche
Entscheidung

3 StR 515/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:060325U3STR515
2mal zitiert
20Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:060325U3STR515.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 515/24 vom 6. März 2025 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 2025, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schäfer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Hohoff, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Anstötz, Dr. Kreicker, Dr. Voigt als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger, Justizangestellte – in der Verhandlung –, Justizamtsinspektorin – bei der Verkündung – als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. Juni 2024 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam- mer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten mit der Begründung freigesprochen, er habe die wie angeklagt festgestellten Taten aufgrund einer akuten hebephre- nen Psychose in schuldunfähigem Zustand begangen. Seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat die Strafkammer abgelehnt, weil zukünf- tige erhebliche rechtswidrige Taten nicht zu erwarten seien. Gegen das Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten ein- gelegten und auf die Sachrüge gestützten Revision. Sie beanstandet die Nicht- anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kran- kenhaus, wobei sie die Gefahrenprognose als rechtlich defizitär erachtet. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel führt zur Aufhebung des gesamten Urteils mit den Feststellungen. 1 - 4 - I. 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen wurde bei dem unbestraften, zum Urteilszeitpunkt 33 Jahre alten Angeklagten im Alter von 13 Jahren eine hebephrene Schizophrenie (ICD-10: F20.1) festgestellt. Daneben bestehen deutliche Anzeichen für ein Asperger-Syndrom (ICD-10: F84.5). Die Erkrankung führte dazu, dass der Angeklagte keinen Schulabschluss erlangte, keine Berufsausbildung absolvierte und keiner regulären Erwerbstätigkeit nach- ging. Wiederholt war er zeitweilig stationär in einem psychiatrischen Kranken- haus untergebracht. Vor seiner Verhaftung im November 2023 und der sich an- schließenden, mit der Urteilsverkündung aufgehobenen einstweiligen Unterbrin- gung in der LVR-Klinik Essen übte er gelegentlich Hilfstätigkeiten als Waldarbei- ter aus, wofür er als Arbeitswerkzeuge einen Hammer (Fäustel) und eine Axt zum Spalten von Holz besaß; im Übrigen lebte er von Sozialleistungen. Seine Psy- chose manifestiert sich in einer misstrauischen, angstvollen, passiv-aggressiven Grundhaltung und einer hohen Lebensunzufriedenheit, die daraus resultiert, dass es ihm krankheitsbedingt nicht gelingt, ein soziales Umfeld aufzubauen, seinen Alltag zu strukturieren und einer regelmäßigen sinnstiftenden Beschäftigung nachzugehen. Es ist ihm nicht möglich, eigenes Verhalten kritisch zu reflektieren; sein Auffassungs- und Konzentrationsvermögen sowie formales Denken sind ge- stört. Der Angeklagte begeisterte sich zeitweilig für den Nationalsozialismus und das sogenannte Dritte Reich, ohne allerdings die historischen Zusammenhänge und das NS-Unrecht zu verstehen. Als sozialer Außenseiter faszinierte ihn eine von ihm angenommene große Einigkeit und Geschlossenheit der Gesellschaft 2 3 - 5 - unter der NS-Herrschaft, wobei er krankheitsbedingt nicht zu erfassen ver- mochte, dass es für psychisch schwer erkrankte Personen wie ihn im NS-Staat keinen Platz gab. 2. Das Landgericht hat folgende Taten festgestellt: a) Im Januar 2019 fertigte der Angeklagte an seinem Computer ein Flug- blatt mit der Überschrift „Valhalla“, Abbildungen von Adolf Hitler und weiteren Führungspersonen des NS-Regimes sowie einem Bild eines Schwertes vor ei- nem Hakenkreuz an. Ausdrucke hiervon warf er in die Briefkästen verschiedener Wohnhäuser in S. und A. ein (Fall 1 der Urteilsgründe). Im Frühjahr 2019 stellte der Angeklagte weitere Flugblätter her, die unter anderem mit sich kreuzenden Linien durchgestrichene Abbildungen von Men- schen jüdischen Glaubens, Rollstuhlfahrern sowie einer Person mit Regenbo- genflagge enthielten. Ein Flugblatt versah er mit dem Schriftzug „parasitäre Geld- verschwendung kostet der Volksgemeinschaft“. Im April 2019 legte der Ange- klagte Ausdrucke dieser Flugblätter in eine frei zugängliche Flyerbox am in J. ein (Fall 2 der Urteilsgründe). Im Mai 2019 verteilte der Angeklagte durch Einlage in die Briefkästen von Privathäusern in M. weitere Ausdrucke der bereits im Vormo- nat verbreiteten sowie andere von ihm hergestellte vergleichbare Flugblätter, wo- bei eines mit der Aufschrift „Scheiß Behinderte Menschen. 6 Millionen waren eine gute Lösung (…)“ versehen war (Fall 3 der Urteilsgründe). Mit diesen drei Taten wollte der Angeklagte seinem Bekenntnis zum Nati- onalsozialismus und seiner damit einhergehenden Ablehnung von Menschen jüdischen Glaubens, Homosexuellen und Behinderten Ausdruck verleihen. 4 5 6 7 8 - 6 - Zugleich hoffte er, dass die Empfänger der Flugblätter sich seiner Haltung an- schließen würden. b) Im August 2019 störte sich der Angeklagte an einem Massagesalon in A. , weil ihm missfiel, dass sich die Kunden dort entkleideten und auf Wer- bezetteln, die in einer Flyerbox vor dem Geschäft auslagen, kaum bekleidete Menschen abgebildet waren. Um seiner hohen Frustration und irrationalen Ver- ärgerung ein Ventil zu verschaffen, entschloss sich der hochpsychotische Ange- klagte, bei dem Massagesalon „etwas kaputt zu machen“. Da er befürchtete, dass der Inhaber auf ihn losgehen könnte, um die beabsichtigte Sachbeschädigung zu verhindern, packte er ein Messer mit einer Klingenlänge von 15 Zentimetern in eine Sporttasche, die er sich umhängte. Am Massagesalon angekommen, riss er laut schreiend die Prospektbox aus der Verankerung, lief mit ihr auf die Straße, zerstörte sie, indem er sie auf den Boden schlug, und trat auf den nunmehr ver- streuten Flyern herum. Danach ging er – gefolgt von dem aufmerksam geworde- nen Inhaber, aber ohne sich gegen diesen zu wenden – weg und wurde schließ- lich von der herbeigerufenen Polizei gestellt. Das mitgeführte Messer brachte er nicht zum Einsatz (Fall 4 der Urteilsgründe). c) In dem Wohnhaus in A. , in dem sich im ersten Obergeschoss die Räumlichkeiten des Angeklagten befanden, lebte in einer Wohnung im Erdge- schoss der Zeuge Ma. . Das Zusammenleben beider verlief lange Zeit friedlich, bis der Angeklagte ohne äußeren Anlass plötzlich krankheitsbedingt seine allge- meine Verärgerung auf den Zeugen projizierte. Jedes Mal, wenn der Angeklagte an der Wohnungstür des Zeugen vorbeikam, klopfte er an diese oder trat gegen sie. Regelmäßig bewarf er ein Fenster der Wohnung des Zeugen mit Kot, be- schmierte die Wohnungstür sowie den Türknauf mit Fäkalien und urinierte auf die 9 10 - 7 - vor der Tür liegende Fußmatte. Im Wesentlichen dergestalt belästigte der Ange- klagte den Zeugen über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren. Am 23. März 2020 stieß der Angeklagte erneut gegen die Tür, die nunmehr – wohl wegen Material- ermüdung aufgrund der Vielzahl der bisherigen Einwirkungen – nachgab, so dass er sie eintrat. Der Zeuge Ma. , ob des Verhaltens des Angeklagten mittlerweile erheblich erbost, entschloss sich daraufhin, den Angeklagten zur Rede zu stellen. Wütend lief er ihm auf der Straße hinterher. Das bemerkte der auch jetzt hoch- psychotische Angeklagte und bekam Angst vor einer direkten Konfrontation mit dem Zeugen. Er fühlte sich von diesem bedroht, rief ihm zu „Verpiss Dich, Du Arschloch!“ und trat ihm mit dem beschuhten Fuß gegen den Oberschenkel, wodurch das Opfer eine Schürfwunde erlitt. Damit wollte er erreichen, dass der Zeuge von ihm abließ. Anschließend entfernte sich der Angeklagte. Seine Beläs- tigungen setzte er noch eine Zeitlang fort, bis der Zeuge wegen eines längeren Krankenhausaufenthaltes aus seinem Fokus geriet. In den folgenden etwa zwei Jahren bis zu seiner Festnahme im November 2023 verhielt sich der Angeklagte, obgleich beide weiter im selben Haus wohnten, gegenüber dem Zeugen unauf- fällig, belästigte allerdings statt seiner eine andere Mieterin (Fall 5 der Urteils- gründe). d) In den Jahren 2020 bis 2022 führte ein A. Rechtsanwalt die rechtliche Betreuung des Angeklagten. Der mangels ärztlicher Behandlung und Medikamenteneinnahme weiterhin akut psychotische Angeklagte war unzufrie- den mit den Leistungen seines Betreuers, vermochte aber krankheitsbedingt mit seinem daraus resultierenden Ärger nicht adäquat umzugehen. Weil er – wie üb- lich – eine offene Konfrontation scheute, sprühte er in zwei Nächten im Oktober 2021 und Januar 2022 zum Abbau seiner Frustration mit schwarzer Sprayfarbe 11 - 8 - die Worte „Feige Deutsche“ beziehungsweise „Hurensohn“ auf die herunterge- lassenen Rollläden der Kanzleiräume des Rechtsanwalts, um damit sein Missfal- len zum Ausdruck zu bringen (Fälle 6 und 7 der Urteilsgründe). e) Im November 2021 hatte der Angeklagte die Sorge, gegen seinen Wil- len stationär psychiatrisch in der Universitätsklinik von A. untergebracht zu werden. In krankheitsbedingter Realitätsverkennung glaubte er, nicht unterge- bracht werden zu können, sofern er dort Hausverbot habe. Er entschloss sich deshalb, ein Hausverbot der Uniklinik gegen sich zu erwirken. Zu diesem Zweck warf er am 15. November 2021 einen Stein gegen ein Fenster der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Krankenhauses, wodurch die Scheibe zerbarst (Fall 8 der Urteilsgründe). f) Krankheitsbedingt war die Unrechtseinsichtsfähigkeit des Angeklagten bei allen acht Taten, die er jeweils in hochpsychotischem Zustand beging, aufge- hoben. 3. Am 10. November 2023 wurde der Angeklagte von der Polizei festge- nommen. Dem lag zu Grunde, dass er in der Nacht in weiterhin akut psychoti- schem Zustand zu Fuß in A. unterwegs war, wobei er in einem Rucksack seine Spaltaxt mit sich führte und offen in der Hand seinen Fäustel trug. Er be- merkte einen langsam Streife fahrenden Polizeiwagen und lief schreiend und in wahnhafter Realitätsverkennung mit dem Fäustel in der erhobenen Hand auf die- sen zu. Der Fahrer beschleunigte den Streifenwagen, um Distanz zum Angeklag- ten zu schaffen. Dieser wandte sich daraufhin ab. Die Polizeibeamten kehrten jedoch um und fuhren in Richtung des Angeklagten. Sie bemerkten, dass der Angeklagte mit dem Fäustel auf eine Hausfassade einschlug, stiegen aus dem Polizeiwagen aus und gaben sich mit dem Ruf „Polizei“ auch akustisch als Poli- zeibeamte zu erkennen. Daraufhin ging der Angeklagte mit dem weiter in der 12 13 14 - 9 - Hand gehaltenen Hammer auf die Polizisten zu. Diese gingen nunmehr davon aus, von dem Angeklagten bedroht zu werden. Um ihn zu stoppen, produzierte einer der Beamten mit seinem Teaser einen Lichtbogen in Richtung des Ange- klagten, der daraufhin den Fäustel wegwarf. Die Polizisten brachten ihn zu Boden und nahmen ihn fest, ohne dass er Widerstand leistete. II. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils mitsamt den Feststellun- gen. 1. Zwar hat die Staatsanwaltschaft ihre Revision explizit beschränkt auf die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB. Sie wendet sich ausdrücklich nicht gegen den Freispruch und bestandet allein die von der Strafkammer im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 63 StGB angestellte Gefahrenprognose. Eine solche Revisionsbeschränkung ist in der vorliegenden Fall- konstellation jedoch unwirksam (so auch BGH, Urteile vom 6. Februar 2019 – 5 StR 495/18, juris Rn. 1; vom 3. August 2017 – 4 StR 193/17, juris Rn. 13; vom 30. November 2011 – 1 StR 341/11, juris Rn. 1; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 344 Rn. 52). Soweit demgegenüber angenommen wird, eine derartige Be- schränkung der Revision der Staatsanwaltschaft sei wirksam (vgl. BGH, Urteile vom 28. März 2019 – 4 StR 530/18, juris Rn. 10; vom 10. Dezember 2014 – 2 StR 170/14, NStZ-RR 2015, 72, 73; vom 12. Juni 2008 – 4 StR 140/08, juris Rn. 14; vom 7. Juni 1995 – 2 StR 206/95, NStZ 1995, 609, 610; LK/Cirener, StGB, 13. Aufl., § 63 Rn. 211; SK-StPO/Frisch, 5. Aufl., § 344 Rn. 21; MüKoStPO/ Knauer/Kudlich, 2. Aufl., § 344 Rn. 47; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 318 Rn. 24), bleibt unberücksichtigt, dass die Frage der (aufgehobenen) 15 16 17 - 10 - Schuldfähigkeit des Angeklagten für sowohl den Freispruch als auch die Unter- bringung nach § 63 StGB von Relevanz ist, womit die Gefahr einer inkonsistenten Gesamtentscheidung bestünde, wenn in Konstellationen wie der vorliegenden eine von der Staatsanwaltschaft erklärte Beschränkung ihres Rechtsmittels auf die Nichtanordnung einer Maßregel nach § 63 StGB als wirksam erachtet würde (vgl. BGH, Urteile vom 6. Februar 2019 – 5 StR 495/18, juris Rn. 1; vom 3. Au- gust 2017 – 4 StR 193/17, juris Rn. 13; vom 30. November 2011 – 1 StR 341/11, juris Rn. 1; s. zudem BGH, Urteil vom 25. Oktober 2023 – 5 StR 104/23, juris Rn. 11; Beschluss vom 26. September 2012 – 4 StR 348/12, NStZ 2013, 424; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 344 Rn. 52). Der Gefahr einer in sich widersprüch- lichen Gesamtentscheidung bei Annahme von Teilrechtskraft des Urteils hinsicht- lich des Freispruchs kann auch nicht mit der Überlegung begegnet werden, im Fall einer erneuten Verhandlung über die Unterbringung in einem zweiten Rechtsgang könne das – von der Staatsanwaltschaft nicht monierte – Handeln des Angeklagten im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) als bindend fest- gestellt behandelt werden. Denn dann wäre dem freigesprochenen Angeklagten bei einem Erfolg des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft (in Gestalt der Unter- bringungsanordnung im zweiten Rechtsgang) die Möglichkeit genommen, diese tatbestandliche Voraussetzung für eine ihn beschwerende Unterbringung nach § 63 StGB mit einem Rechtsmittel anzufechten. Damit wäre er in seinen Vertei- digungsmöglichkeiten unvertretbar beschränkt (so auch LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 344 Rn. 52; s. in diesem Zusammenhang zur Unzulässigkeit des Auf- rechterhaltens von Feststellungen bei der Aufhebung eines die Unterbringung ablehnenden Urteils auf Revision der Staatsanwaltschaft BGH, Urteile vom 18. September 2024 – 6 StR 154/24, juris Rn. 9; vom 12. Dezember 2023 – 6 StR 326/23, NStZ-RR 2024, 44, 45; vom 17. Februar 2022 – 4 StR 380/21, NStZ-RR 2022, 173, 175). - 11 - 2. Die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri- schen Krankenhaus hält der revisionsrechtlichen Kontrolle nicht stand. a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstat(en) aufgrund eines psychi- schen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbege- hung hierauf beruht. Daneben muss – zum Urteilszeitpunkt – eine Wahrschein- lichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die notwendige Prognose ist auf der Grund- lage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorle- bens (namentlich Art, Häufigkeit und Rückfallfrequenz früherer Taten) sowie der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln und hat sich darauf zu erstre- cken, ob und welche rechtswidrigen Taten von dem Täter infolge seines Zustands drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Neben der konkreten Krankheits- und Krimi- nalitätsentwicklung sind die auf die Person des Täters und seine konkrete Le- benssituation bezogenen Risikofaktoren einzustellen, die eine individuelle krank- heitsbedingte Disposition zur Begehung von Straftaten jenseits der Anlasstaten belegen können. Das Tatgericht ist nicht nur zu einer sorgfältigen Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen verpflichtet, sondern auch dazu, die wesentlichen Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisi- onsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen 18 19 - 12 - (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2024 – 1 StR 417/24, juris Rn. 5; Urteile vom 3. September 2024 – 6 StR 155/24, juris Rn. 7; vom 11. Juli 2024 – 3 StR 65/24, juris Rn. 24; Beschluss vom 14. Februar 2024 – 2 StR 341/23, juris Rn. 14; Urteile vom 8. September 2022 – 3 StR 25/22, StV 2023, 387 Rn. 9; vom 17. Februar 2022 – 4 StR 380/21, NStZ-RR 2022, 173, 174). b) Hieran gemessen erweist sich die in den Urteilsgründen dargelegte Ge- fahrenprognose der Strafkammer, zukünftige erhebliche rechtswidrige Taten des Angeklagten im Sinne des § 63 Satz 1 StGB infolge seines Zustandes seien nicht mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades zu besorgen, mithin nicht zu erwar- ten, als rechtlich defizitär. aa) Gemäß § 63 Satz 1 StGB, gegebenenfalls in Verbindung mit § 63 Satz 2 StGB, hätte die Strafkammer eine Unterbringung des Angeklagten in ei- nem psychiatrischen Krankenhaus anordnen müssen, sofern (besondere) Um- stände die Erwartung rechtfertigen, dass der Angeklagte infolge seiner hebephre- nen Psychose zukünftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch wel- che die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich ge- fährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. bb) Die in den Urteilsgründen entfaltete Gefahrenprognose genügt den Er- örterungserfordernissen nicht; die diesbezüglichen Ausführungen der Strafkam- mer weisen Lücken auf und sind damit zum Vorteil des Angeklagten durchgrei- fend rechtsfehlerhaft. (1) Die Strafkammer hat zwar nachvollziehbar mit dem Sachverständigen angenommen, dass sich der Angeklagte in Freiheit mit hoher Wahrscheinlichkeit 20 21 22 23 - 13 - auch zukünftig in einem akut psychotischen Krankheitszustand befinden werde, weil die Schizophrenie seit langem in einer schweren Ausprägung verfestigt ist, der Angeklagte kaum Krankheitseinsicht hat und er keine Bereitschaft zeigt, sich ärztlich betreuen zu lassen und freiwillig geeignete Psychopharmaka einzuneh- men. Daher werde er, so das Landgericht, auch zukünftig – wie im Zeitraum der urteilsgegenständlichen Taten – seinen Ärger und seine Frustration auf andere Personen projizieren. Deshalb seien erneute Straftaten zu erwarten. (2) Nicht rechtsfehlerfrei begründet ist dagegen die Annahme des Land- gerichts, mit höherer Wahrscheinlichkeit zu besorgen seien allein nicht im Sinne des § 63 Satz 1 StGB erhebliche Delikte wie „kleinere einfache Körperverletzun- gen, Sachbeschädigungen oder Ehrverletzungsdelikte“. Denn die Strafkammer hat zum einen nicht erkennbar berücksichtigt, dass das Vorgehen des Angeklagten gegen den Zeugen Ma. im Fall 5 der Urteils- gründe sich nicht auf die Körperverletzungshandlung am 23. März 2020 be- schränkte, sondern eingebunden war in ein sich über mehrere Jahre hinweg stän- dig wiederholendes Vorgehen gegen den Geschädigten, das nicht bloß sozial störend, sondern grundsätzlich geeignet war, ganz erhebliche psychische Beein- trächtigungen der angegangenen Person zu bewirken. Insofern ist zu bedenken, dass Taten, die für sich genommen nur einer geringen Strafandrohung unterwor- fen sind, aufgrund ihres Kontextes und Gepräges im Einzelfall durchaus dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sein und damit die Erheblichkeits- schwelle des § 63 Satz 1 StGB überschreiten können (vgl. nur BGH, Urteil vom 1. September 2020 – 1 StR 371/19, juris Rn. 19). Zum anderen hat die Strafkammer, worauf die Revision der Staatsanwalt- schaft zutreffend hinweist, zwar das Handeln des Angeklagten gegen die Polizei- beamten am 10. November 2023 in den Urteilsgründen als Teil der getroffenen 24 25 26 - 14 - Feststellungen ausführlich geschildert, indes die dargelegten Tatumstände nicht erkennbar in die Gefährlichkeitsprognose einfließen lassen. Insofern hätte das Landgericht berücksichtigen müssen, dass der Angeklagte sich im Rahmen die- ses Geschehens gleich zwei Mal ohne äußeren Anlass in fremdaggressiver Weise gegen die Polizeibeamten wandte, wobei er bewaffnet war. Das Vorgehen des Angeklagten imponierte auf die Polizeibeamten als derart aggressiv, dass diese sich veranlasst sahen, ihrerseits zu einer Waffe – einem Teaser – zu grei- fen. Der Umstand, dass der Angeklagte die mitgeführten Werkzeuge – Hammer und Axt – bei seiner Tätigkeit als Waldarbeiter verwendete, steht der Annahme einer ausweislich der Urteilsgründe auch vom psychiatrischen Sachverständigen konstatierten und für die Gefahrenprognose relevanten „Bewaffnungstendenz“ nicht entgegen, weil der Angeklagte bei seinen Angriffen auf die Polizeibeamten keinen Anlass hatte, für eine Erwerbstätigkeit benötigte Werkzeuge mit sich zu führen. Zudem widerstreitet das Tatgeschehen am 10. November 2023 der Ein- schätzung der Strafkammer, „unprovozierte Körperverletzungen“ passten nicht zur Persönlichkeit des Angeklagten, weil dieser vom Typus her „passiv-aggres- siv“ sei. 3. Da die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychi- atrischen Krankenhaus auf die Revision der Staatsanwaltschaft keinen Bestand hat, ist zugleich die Aufhebung des Freispruchs wegen Handelns in schuldunfä- higem Zustand sowie sämtlicher Feststellungen, auch derjenigen zu den Anlass- taten, geboten (vgl. BGH, Urteile vom 18. September 2024 – 6 StR 154/24, juris Rn. 9; vom 12. Dezember 2023 – 6 StR 326/23, NStZ-RR 2024, 44, 45; vom 27 - 15 - 17. Februar 2022 – 4 StR 380/21, NStZ-RR 2022, 173, 175). Die Sache bedarf daher in vollem Umfang neuer Verhandlung und Entscheidung. Schäfer Hohoff Anstötz Kreicker RiBGH Dr. Voigt befindet sich im Urlaub und ist des- halb gehindert zu unter- schreiben. Schäfer Vorinstanz: Landgericht Aachen, 27.06.2024 - 66 KLs 1 Js 488/19 25/23