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Entscheidung

3 StR 422/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:121223B3STR422
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:121223B3STR422.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 422/23 vom 12. Dezember 2023 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: schweren Raubes u.a. zu 2.: Beihilfe zum schweren Raub u.a. hier: Revision des Angeklagten R. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) bb) und 2. auf dessen Antrag - am 12. Dezember 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 30. Juni 2023 a) dahin geändert aa) im Schuldspruch zu II. 2. der Urteilsgründe - auch so- weit es den Mitangeklagten betrifft -, dass der Ange- klagte R. des versuchten schweren Wohnungsein- bruchdiebstahls in Tateinheit mit versuchtem schwe- ren Bandendiebstahl und mit versuchter Nötigung so- wie der Mitangeklagte A. der Beihilfe zum versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahl, zum versuchten schweren Bandendiebstahl und zur versuchten Nötigung schuldig sind; bb) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Ta- terträgen, dass der Angeklagte R. als Gesamt- schuldner haftet; b) aufgehoben im den Angeklagten R. betreffenden Strafausspruch; jedoch werden die zugehörigen Feststel- lungen aufrechterhalten. - 3 - Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen schweren Raubes und zweier Fälle des versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tat- einheit mit versuchtem schweren Bandendiebstahl, davon in einem Fall in Tat- einheit mit Bedrohung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt, von der vier Monate als bereits vollstreckt gelten. Es hat die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 58 € gegen den Angeklag- ten sowie verschiedener Gegenstände angeordnet. Der Mitangeklagte A. ist wegen Beihilfe zum schweren Raub und zweier Fälle der Beihilfe zum ver- suchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahl und zum versuchten schweren Bandendiebstahl sowie in einem der Fälle zur Bedrohung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung materi- ellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 4 - I. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen einigte sich der Angeklagte R. mit dem Mitangeklagten A. und zwei anderen, künf- tig eine noch unbestimmte Anzahl von Einbruchdiebstählen in private Wohnhäu- ser zu begehen. Der Angeklagte verfügte als einziger über eine Fahrerlaubnis, fungierte als Fahrer und schlug zwei ihm anderweitig bereits bekannte Gebäude als Tatobjekte vor. Die beiden gesondert Verfolgten führten die - teils nicht voll- endeten - Einbruchdiebstähle aus und wurden in ihrer Entschlossenheit durch den die Fahrten begleitenden Mitangeklagten bestärkt. 1. Am 15. Januar 2020 fuhr der Angeklagte die anderen drei zu einem Wohnhaus. Die beiden gesondert Verfolgten hebelten die Eingangstür mit einem Brecheisen auf und betraten das Haus. Einer von ihnen bedrohte die Bewohnerin mit einer mitgeführten Schreckschusspistole, während der andere das Haus durchsuchte und schließlich rund 2.300 € Bargeld, eine Stange Zigaretten und Weiteres mitnahm. Der Angeklagte erhielt von der Beute jedenfalls 50 € und eine Schachtel Zigaretten im Wert von 8 € (unter II. 1. der Urteilsgründe). 2. Am 14. Februar 2020 fuhr der Angeklagte mit den drei Weiteren und noch einer Person zu einem anderen Wohnhaus. Drei gesondert Verfolgte bega- ben sich dorthin, und einer hebelte mit einem Brecheisen ein Wohnzimmerfenster auf. Als die durch den Lärm alarmierte Hausbewohnerin hinzukam, sagte einer der Männer zu ihr: „Hau ab, oder ich bringe dich um.“ Nachdem ihr Lebensge- fährte unterstützend herbeigeeilt war, sprühte sie Pfefferspray in Richtung der Täter, die sodann flüchteten (unter II. 2. der Urteilsgründe). 3. Am 9. März 2020 wollte die Vierergruppe erneut eine Tat begehen. Der Angeklagte fuhr sie zu einem Einfamilienhaus. Die beiden gesondert Verfolgten kletterten über den 2,2 Meter hohen Metallzaun auf das Grundstück, gingen zur 2 3 4 5 - 5 - Terrassentür und schauten ins Haus. Da der Bewohner sie bemerkt hatte, ver- ständigte er die Polizei. Als die Eindringlinge die sich rasch nähernden Polizei- wagen bemerkten, flüchteten sie (unter II. 3. der Urteilsgründe). II. Die umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs in Bezug auf die Tat unter II. 2. der Urteilsgründe - auch hinsichtlich des Mitangeklagten -, der Ergän- zung der Einziehung des Wertes von Taterträgen um eine gesamtschuldnerische Haftung und der Aufhebung des gesamten den Angeklagten betreffenden Straf- ausspruchs. Im Übrigen hat sich kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 1. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen werden durch die Be- weiswürdigung belegt. Diese tragen den Schuldspruch mit Ausnahme der tatein- heitlichen Verurteilung wegen Bedrohung, der hier die versuchte Nötigung vor- geht. a) Bei dem Geschehen unter II. 2. der Urteilsgründe verwirklichten der Tä- ter und der mittäterschaftlich handelnde Angeklagte den Tatbestand der versuch- ten Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 bis 3, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB durch die Bedro- hung der Bewohnerin mit dem Tode, um sie - letztlich erfolglos - dazu zu bringen, sich zurückzuziehen. Hinter die versuchte Nötigung tritt jedenfalls die Bedrohung nach § 241 Abs. 1 StGB in der bis zum 2. April 2021 geltenden Fassung zurück (s. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 1990 - 3 StR 477/89, BGHR StGB § 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2; vom 24. August 2017 - 3 StR 282/17, juris Rn. 1; vom 29. Juni 2022 - 3 StR 161/22, juris Rn. 4 mwN; vgl. zur neuen Rechtslage BGH, Beschluss vom 20. Juli 2022 - 4 StR 220/22, BGHR StGB § 241 Abs. 2 Konkur- renzen 1). In Tateinheit zu der versuchten Nötigung treten der versuchte schwere Einbruchdiebstahl und der versuchte schwere Bandendiebstahl hinzu (§ 244 6 7 8 - 6 - Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 4, § 244a Abs. 1, §§ 22, 23 Abs. 1, § 52 StGB; zum Ver- hältnis zwischen schwerem Wohnungseinbruch- und Bandendiebstahl s. etwa BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 3 StR 308/21, NStZ-RR 2022, 108 mwN). Der Senat ändert den Schuldspruch, auch in Bezug auf den Mitangeklag- ten (§ 357 StPO), entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, weil sich der Angeklagte bei einem Hinweis nicht wirksamer als ge- schehen hätte verteidigen können. b) Nach den getroffenen Feststellungen unter II. 3. der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte insoweit wegen versuchten schweren Einbruchdiebstahls in Tateinheit mit versuchtem schweren Bandendiebstahl strafbar gemacht. Entge- gen der in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Wertung ist ein unmittelbares Ansetzen im Sinne des § 22 StGB gegeben. aa) Ein unmittelbares Ansetzen liegt nicht erst dann vor, wenn der Täter bereits ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands verwirklicht. In den Bereich des Versuchs einbezogen ist ein für sich gesehen noch nicht tatbestandsmäßi- ges Handeln, soweit es nach der Vorstellung des Täters der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals räumlich und zeitlich unmittelbar vorgelagert ist oder nach dem Tatplan im ungestörten Fortgang ohne Zwischenakte in die Tatbestandsver- wirklichung einmünden soll. Diese abstrakten Maßstäbe bedürfen angesichts der Vielzahl denkbarer Sachverhaltsgestaltungen stets der wertenden Konkretisie- rung unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles. Ein wesentliches Abgren- zungskriterium ist das aus der Sicht des Täters erreichte Maß konkreter Gefähr- dung des geschützten Rechtsguts. Die Dichte des Tatplans kann für die Abgren- zung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium ebenfalls Bedeutung gewin- 9 10 11 - 7 - nen. So sind Handlungen, die keinen tatbestandsfremden Zwecken dienen, son- dern wegen ihrer notwendigen Zusammengehörigkeit mit der Tathandlung nach dem Plan des Täters als deren Bestandteil erscheinen, weil sie an diese zeitlich und räumlich angrenzen und mit ihr im Falle der Ausführung eine natürliche Ein- heit bilden, nicht als der Annahme unmittelbaren Ansetzens entgegenstehende Zwischenakte anzusehen (s. BGH, Urteil vom 20. März 2014 - 3 StR 424/13, BGHR StGB § 22 Ansetzen 38 Rn. 8 f. mwN; vgl. zum Versuchsbeginn bei § 244a StGB BGH, Beschluss vom 7. August 2014 - 3 StR 105/14, NStZ 2015, 207 f.; Hoven/Hahn, NStZ 2021, 588; Murmann, NStZ 2022, 201). Mittäter treten einheitlich in das Versuchsstadium ein, sobald auch nur einer von ihnen zu der tatbestandlichen Ausführungshandlung ansetzt (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 6. September 1989 - 3 StR 268/89, BGHSt 36, 249, 250; vom 17. März 2022 - 4 StR 223/21, juris Rn. 15). bb) Hieran gemessen ist den Feststellungen ein unmittelbares Ansetzen zu entnehmen. Nach der Vorstellung der Täter wollten sie in das Einfamilienhaus einbrechen, nachdem sie dazu den umgebenden Zaun überklettert und die Ter- rassentür erreicht hatten. Es ging ihnen nicht etwa darum, zunächst das Haus näher auszukundschaften, ob es ein lohnenswertes Objekt darstellt, sondern sie hatten sich nach einigem Umherfahren bereits entschlossen, das Gebäude an- zugehen und daraus Sachen zu entwenden. Das noch erforderliche Aufbrechen der Tür stellte hier demnach keinen eigenständigen Zwischenakt dar, sondern stand in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wegnahme von Gegenständen, die sich nach der Planung sofort anschließen sollte. Angesichts des beabsichtig- ten fortlaufenden Geschehens war zu diesem Zeitpunkt das geschützte Rechts- gut bereits gefährdet. Hierfür ist letztlich nicht entscheidend, ob stets bereits beim Übersteigen eines Gartenzauns, dem - wie hier - eine gewahrsamssichernde Funktion zukommt, ein unmittelbares Ansetzen anzunehmen ist, wenn der Täter 12 - 8 - in der Absicht handelt, in ein dahinterliegendes Haus einzubrechen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - 5 StR 15/20, BGHSt 65, 15 Rn. 8 mwN). Dass die gesondert Verfolgten beim Herantreten an die Terrassentür keine Brecheisen („Kuhfüße“) mit sich führten, sondern lediglich einen Schraubendre- her, steht einem unmittelbaren Ansetzen nicht entgegen. So ergibt sich aus den Feststellungen, dass die Täter das Werkzeug bei sich hatten, um gewaltsam in das Haus einzudringen. Mithin gingen sie ersichtlich davon aus, die Tür mittels des Schraubendrehers öffnen zu können. Dass ihr Vorhaben möglicherweise hätte scheitern können, ist dem Versuch immanent und ändert nichts an der aus ihrer Perspektive direkt bevorstehenden Tatbestandsverwirklichung. 2. Der Angeklagte haftet hinsichtlich der angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) als Gesamtschuldner, da er einen Teil der von zwei Mittätern erbeuteten Gegenstände ausgehändigt erhielt und somit weitere Tatbeteiligte Mitverfügungsgewalt über die Beute er- langt hatten. Um eine doppelte Inanspruchnahme zu vermeiden, ist die gesamt- schuldnerische Haftung in der Entscheidungsformel zu kennzeichnen; der indivi- duellen Benennung des anderen Gesamtschuldners bedarf es dabei nicht (s. etwa BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 - 3 StR 428/20, wistra 2021, 238 Rn. 2). Der Senat holt dies entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nach. 3. Der den Angeklagten betreffende Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand, weil sich die Urteilsgründe nicht zu einer möglichen Strafmilderung nach § 46b StGB verhalten, obschon dazu Anlass bestanden hat. Das Landgericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung die Zeugenaussa- gen zweier Mittäter besonders kritisch hinterfragt, da diese darüber verärgert ge- wesen seien, „dass der Angeklagte R. damals zur Polizei gegangen ist und eine insbesondere auch sie beide belastende Aussage gemacht hat“. Bei der 13 14 15 16 - 9 - Strafzumessung hat es allgemein strafmildernd berücksichtigt, dass sich der An- geklagte „bereits gegenüber der Polizei teilweise geständig gezeigt und dabei seine Mittäter belastet hat“. Demnach liegt es nahe, dass die Voraussetzungen des vertypten Strafmil- derungsgrundes des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 StGB, § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. j StPO gegeben sind. Das Landgericht hätte daher eine - zusätzliche - Strafrahmenverschiebung nach § 46b Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 1 StGB in den Blick nehmen müssen. Eine solche scheidet nicht von vornherein aus dem Grund aus, dass der Angeklagte sich nicht umfassend im Sinne der getroffenen Fest- stellungen geständig eingelassen hat. Dies kann lediglich in die dem Tatgericht vorbehaltene Ermessensausübung einbezogen werden (s. etwa BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 3 StR 93/22, wistra 2022, 511 Rn. 20 mwN). Letztlich ist nicht auszuschließen, dass sich die etwaige Annahme einer Aufklärungshilfe auf jede Einzelstrafe für die als Bandenmitglied in einer laufenden Serie begangenen Ta- ten (vgl. zum erforderlichen Zusammenhang BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2020 - 3 StR 141/20, NStZ 2021, 285 Rn. 5; vom 24. Oktober 2023 - 5 StR 332/23, juris Rn. 8 mwN) sowie auf die Gesamtstrafe ausgewirkt hätte. 4. Die getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben, da sie durch die Gesetzesverletzung nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Zu dem Aufklä- rungsbeitrag des Angeklagten vor der Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn (§ 46b Abs. 3 StGB) sind ergänzende Feststellungen möglich und geboten. 17 18 - 10 - 5. Die Aufhebung des Strafausspruchs lässt die Kompensationsentschei- dung unberührt, die keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2020 - 3 StR 138/20, juris Rn. 8; vom 20. Au- gust 2015 - 3 StR 214/15, StraFo 2015, 481, 482). Schäfer Hohoff Anstötz Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Oldenburg, 30.06.2023 - 1 KLs 610 Js 50649/20 (99/20) 19