Entscheidung
3 StR 282/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:240817B3STR282
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:240817B3STR282.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 282/17 vom 24. August 2017 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 24. August 2017 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Trier vom 20. Februar 2017 im Schuldspruch dahin ge- ändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und mit ver- suchter Nötigung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Die Feststellungen des Landgerichts, nach denen der Angeklagte den Geschädigten mit dem Tode bedroht hat, um ihn - letztlich erfolglos - davon abzuhalten, jemandem von der Tat zu berichten, belegen eine versuchte Nöti- gung des Angeklagten gemäß § 240 Abs. 1, 2 und 3, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB. Diese verdrängt die vollendete Bedrohung nach § 241 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 1990 - 3 StR 477/89, BGHR StGB § 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2; Beschluss vom 8. November 2005 - 1 StR 455/05, NStZ 2006, 342; Beschluss vom 11. März 2014 - 5 StR 20/14, StV 2015, 111 f.; LK/Rissing- 1 - 3 - van Saan, StGB, 12. Aufl., Vor § 52 Rn. 105; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 241 Rn. 7 mwN). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Die Vorschrift des § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. Zwar war die Tat in der insoweit unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage als Bedrohung nach § 241 Abs. 1 StGB angeklagt. Doch ist sicher auszuschließen, dass sich der Angeklagte bei einem entsprechenden Hinweis anders als ge- schehen hätte verteidigen können. Der Strafausspruch hat Bestand, da auszu- schließen ist, dass das Landgericht bei Anwendung des schärferen Strafrah- mens der versuchten Nötigung eine mildere Strafe verhängt hätte. Becker Gericke Ri'inBGH Dr. Spaniol befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Berg Hoch 2