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Entscheidung

VIa ZR 318/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:111223UVIAZR318
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:111223UVIAZR318.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 318/22 Verkündet am: 11. Dezember 2023 Billet Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen, die Richterinnen Wille und Dr. Vogt-Beheim für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 1. Februar 2022 im Kosten- punkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers - mit Ausnahme der begehrten Freistellung von Zinsen aus den außer- gerichtlichen Rechtsanwaltskosten - zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Ab- schalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung in Anspruch. Der Kläger kaufte am 17. August 2017 von der Beklagten ein von ihr her- gestelltes gebrauchtes Wohnmobil Mercedes-Benz Marco Polo 220 D, das mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. In dem Fahrzeug wird die Abgasrückführung temperaturabhängig gesteuert 1 2 - 3 - und unter Einsatz eines sogenannten "Thermofensters" außerhalb eines be- stimmten Temperaturbereichs reduziert. Das Fahrzeug verfügt über eine wäh- rend des Warmlaufs des Motors zum Einsatz kommende Kühlmittel-Solltempe- ratur-Regelung (KSR). Der Kläger hat, gestützt auf seine deliktische Schädigung durch das Inver- kehrbringen des Fahrzeugs, zuletzt die Erstattung des Kaufpreises nebst Ver- zugszinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rück- gabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie die Freistellung von außergerichtli- chen Rechtsanwaltskosten nebst Prozesszinsen begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 6. Mai 2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, den 7. Juni 2021 Berufung eingelegt. Mit am selben Tag beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 6. Juli 2021 hat er darum gebeten, "die heute ablaufende Frist zur Beru- fungsbegründung um vier Wochen, d. h. bis einschließlich Dienstag, den 02.08. 2021" zu verlängern. Der Vorsitzende des Berufungssenats hat die Berufungs- begründungsfrist "antragsgemäß verlängert bis 02.08.2021". Der Kläger hat im Einvernehmen mit der Beklagten am 3. August 2021 die Verlängerung der "heute ablaufende[n] Frist zur Berufungsbegründung nochmals um vier Wochen, d. h. bis einschließlich Dienstag, den 31.08.2021" und am 31. August 2021 die erneute Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um vier Wochen bis zum 28. Sep- tember 2021 beantragt. Beide Fristverlängerungen sind gewährt worden. Mit am 28. September 2021 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger sodann die Be- rufung begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Be- rufungsanträge mit Ausnahme der begehrten Freistellung von Zinsen weiter. 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat Erfolg. A. Die Berufung des Klägers war zulässig, was als Prozessfortsetzungsbe- dingung im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2020 - I ZR 110/19, IHR 2023, 85 Rn. 12; Urteil vom 13. No- vember 2023 - VIa ZR 510/22, zVb; Beschluss vom 25. April 2023 - VIII ZR 184/21, juris Rn. 11). Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hat der Kläger sein Rechtsmittel gemäß § 520 Abs. 2 ZPO rechtzeitig begründet. Die vom Berufungsgericht erstmals verlängerte Berufungsbegründungsfrist war im Zeitpunkt des weiteren Fristverlängerungsantrags des Klägers noch nicht ab- gelaufen. Der - der Auslegung zugängliche (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2019 - VIII ZA 4/19, NJW-RR 2020, 313 Rn. 17) - erste Fristverlängerungsantrag des Klägers war unmissverständlich darauf gerichtet, dass die am 6. Juli 2021 - einem Dienstag - ablaufende Berufungsbegründungsfrist bis zum Dienstag vier Wochen später verlängert werden möge. Soweit der Kläger den danach maß- geblichen Dienstag nicht auf den 3. August 2021, sondern fälschlich auf den 2. August 2021 datiert hat, handelte es sich um einen offenkundigen Schreibfeh- ler. Die Verfügung des Vorsitzenden des Berufungssenats ist nach ihrem maß- geblichen objektiven Inhalt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 85/07, NJW-RR 2008, 1162 Rn. 2; Beschluss vom 28. Mai 2013 - VI ZB 6/13, NJW 2013, 2821 Rn. 7; Beschluss vom 26. November 2019, aaO, Rn. 19) nicht anders zu verstehen. Mit der "antragsgemäßen" Verlängerung hat 5 6 7 - 5 - der Vorsitzende den Inhalt des Antrags des Klägers zum Inhalt der Fristverlän- gerung gemacht und dabei lediglich das fehlerhafte Datum des Fristablaufs über- nommen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2008, aaO). Dementsprechend sind der Kläger und das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der weitere Frist- verlängerungsantrag vom 3. August 2021 fristgerecht gestellt worden ist. B. Der angefochtene Beschluss hält der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht stand. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisions- verfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet: Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB bestehe nicht. Das In- verkehrbringen des mit dem Thermofenster und der KSR ausgestatteten Fahr- zeugs begründe eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung des Klägers nicht. Das gelte auch dann, wenn in den Funktionen unzulässige Abschalteinrichtungen zu sehen sein sollten. Eine fahrlässige Verwendung solcher Einrichtungen führe nicht zu einer Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB, weil die möglicherweise verletzte Vorschrift des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 kein Schutzgesetz dar- stelle. II. Diese Beurteilung ist in maßgeblichen Punkten von Rechtsfehlern beein- flusst. 8 9 10 11 - 6 - 1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände. 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Beru- fungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht in Erwägung gezogen hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahr- zeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögens- einbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entge- gen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 29 bis 32, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). Das Berufungsgericht hat daher zwar im Ergebnis zu Recht einen An- spruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersat- zes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein An- spruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Ab- schalteinrichtung getroffen. 12 13 14 - 7 - III. Der angefochtene Beschluss ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Um- fang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil er sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann im Umfang der Aufhe- bung nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher insoweit zur neuen Verhandlung und Ent- scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 15 - 8 - Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit ha- ben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259) die erforderlichen Feststellungen zu der - bis- lang lediglich unterstellten - Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. Menges Götz Rensen Wille Vogt-Beheim Vorinstanzen: LG Regensburg, Entscheidung vom 06.05.2021 - 72 O 501/21 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 01.02.2022 - 5 U 1856/21 - 16