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Leitsatz

VIII ZA 4/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:261119BVIIIZA4
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:261119BVIIIZA4.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZA 4/19 vom 26. November 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 520 Abs. 2 Satz 2, 3, § 224 Abs. 2 Bei einem Fristverlängerungsantrag, der sich bis zu einem bestimmten Datum richtet, ist regelmäßig nicht anzunehmen, dass abweichend vom Wortlaut eine nach den jeweiligen Vorschriften grundsätzlich mögliche weitergehende Frist- verlängerung begehrt wird (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 11. Novem- ber 1993 - VII ZB 24/93, NJW-RR 1994, 568 unter II 1 a). BGH, Beschluss vom 26. November 2019 - VIII ZA 4/19 - OLG München in Augsburg LG Augsburg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Dr. Schmidt beschlossen: Der Antrag des Beklagten, ihm für die beabsichtigte Rechtsbe- schwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 24. Zivilsenat - vom 23. Januar 2019 Prozesskostenhilfe zu ge- währen, wird abgelehnt. Gründe: I. Mit Urteil des Landgerichts Augsburg vom 6. September 2018 wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 14.428,58 € nebst Zinsen zu zahlen. Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten ausweislich zweier Empfangsbekenntnis- se am 14. September 2018 zugestellte Urteil hat der Beklagte fristgerecht Beru- fung eingelegt. Am 13. November 2018 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten beantragt, die Berufungsbegründungsfrist "um einen Monat bis 14.12.18" zu verlängern. Durch Verfügung des Vorsitzenden vom 14. November 2018 ist diesem Antrag entsprochen worden. 1 2 - 3 - Am 14. Dezember 2018 sind ein mit "Antrag auf Prozesskostenhilfe und Berufungsentwurf" sowie ein mit "Berufung" überschriebener Schriftsatz bei Ge- richt eingegangen; letzterer enthält Sachanträge. Beide Schriftsätze sind nicht mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen. Auf einen Hinweis des Gerichts, wonach beabsichtigt sei, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten am 18. Dezember 2018 eine im Original unterzeichnete Berufungsbegründung ein- gereicht und ausgeführt, er habe zuvor keinen Entwurf einer Berufungsbegrün- dung, sondern eine solche im Original vorgelegt. Höchst hilfsweise hat er Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2019 hat der Beklagtenvertreter geltend gemacht, die Frist zur Berufungsbegründung sei nicht am 14. Dezember 2018, sondern am 19. Dezember 2018 abgelaufen. Ihm sei das erstinstanzliche Urteil nicht bereits am 14. September 2018, sondern erst am 18. September 2018 zugestellt worden, so dass die Berufungsbegründungsfrist bis zum Montag, den 19. November 2018 gelaufen sei. Demzufolge sei sein Antrag auf Fristverlänge- rung dahin zu verstehen gewesen, dass er eine solche bis zum 19. Dezember 2018 beantragt habe. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 23. Januar 2019 den An- trag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Berufungs- begründung zurückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Berufung sei nicht fristgerecht begründet worden. Dabei komme es nicht darauf an, ob das angegriffene Urteil dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 14. September 2018 oder - nach seinem Vorbringen - erst am 3 4 5 6 7 - 4 - 18. September 2018 zugestellt worden sei. Entscheidend sei, dass dieser eine Fristverlängerung über den 14. Dezember 2018 hinaus nicht beantragt habe. Innerhalb der antragsgemäß bis zum 14. Dezember 2018 verlängerten Berufungsbegründungsfrist sei eine den Formerfordernissen genügende Beru- fungsbegründung nicht eingegangen. Die auf den Schriftsätzen vom 14. De- zember 2018 enthaltenen Unterschriften seien erkennbar fotokopiert oder per Scan eingefügt worden. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten behaupte auch nicht, er habe die Schriftsätze eigenhändig unterschrieben, sondern beru- fe sich lediglich auf eine eigenhändige Herstellung und einen eigenhändigen Ausdruck der Schriftsätze. Da der Bevollmächtigte beide Schriftsätze nicht per Fax versandt, sondern in den Gerichtsbriefkasten eingeworfen habe, hätten diese per Hand unterschrieben werden müssen, woran es fehle. Der - im Origi- nal unterzeichnete - Schriftsatz vom 18. Dezember 2018 sei nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe keinen Er- folg, da der Bevollmächtigte des Beklagten seiner Pflicht, die Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift eigenverantwortlich zu überwachen, nicht nachgekom- men sei. Zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde hiergegen beantragt der Beklag- te die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. II. Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 ZPO). Eine noch einzulegende Rechtsbeschwerde wäre nach § 574 Abs. 1 8 9 10 11 - 5 - Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO zwar statthaft, je- doch gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil die Rechtssache weder grund- sätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Ent- gegen der Auffassung des Beklagten verletzt der anzufechtende Beschluss nicht die verfassungsrechtlich verbürgten Ansprüche des Beklagten auf effekti- ven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprin- zip) und auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG, NZA 2016, 122 Rn. 10; Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632 Rn. 1; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 9; vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17, NJW-RR 2018, 1325 Rn. 9). Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Recht den Antrag des Beklagten auf Wiedereinset- zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungs- frist (§ 233 Satz 1, § 520 Abs. 2 ZPO) zurückgewiesen und demgemäß auch die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. 1. Die Berufung war, was sowohl vom Berufungs- als auch vom Rechts- beschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 2017 - VIII ZR 224/16, NJW 2017, 2285 Rn. 19; Senatsbeschluss vom 10. April 2018 - VIII ZB 35/17, juris Rn. 11), gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzu- lässig zu verwerfen, weil der Beklagte sie entgegen § 520 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig begründet hat. a) Die Frist zur Begründung der Berufung lief - nach antragsgemäßer Verlängerung - am 14. Dezember 2018 ab. 12 13 14 - 6 - aa) Der entsprechende Antrag des Beklagten ist eindeutig auf eine Ver- längerung bis zu diesem Datum gerichtet und schöpft die ausgehend von der durch die Empfangsbekenntnisse dokumentierten Zustellung der erstinstanzli- chen Entscheidung höchstmögliche Fristverlängerung von einem Monat (§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO) in Gänze aus. Entgegen der Ansicht des Beklagten musste das Berufungsgericht sei- nen Antrag - entgegen dem ausdrücklich formulierten Begehren - nicht dahin- gehend auslegen, dass er um eine Fristverlängerung bis zum 19. Dezember 2018 nachgesucht habe, da "erkennbar" gewesen sei, dass die Berufungsbe- gründungsfrist infolge der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (erst) am 18. September 2018 am 19. November 2018 abgelaufen sei, so dass sich der Frist- verlängerungsantrag "um einen Monat" auf den 19. Dezember 2018 bezogen habe. Zwar sind auch Fristverlängerungsanträge einer Auslegung zugänglich (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 1993 - VII ZB 24/93, NJW-RR 1994, 568 unter II 1 a). Die Auslegung führt hier aber - wie das Berufungsgericht zu- treffend angenommen hat - eindeutig dazu, dass der Beklagtenvertreter eine Fristverlängerung nur bis zu dem ausdrücklich benannten Datum begehrt hat. Relevante Anhaltspunkte dafür, dass das landgerichtliche Urteil dem Prozess- bevollmächtigten des Beklagten erst am 18. September 2018 zugestellt worden wäre und der Beklagte mit seinem Antrag somit nicht die längstmögliche Frist- verlängerung von "einem Monat" begehrt hätte, sind nicht vorhanden. bb) Selbst wenn man im Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 13. November 2018 einen weitergehenden Fristverlängerungs- antrag bis zum 19. Dezember 2018 - wie hier nicht - sehen wollte, wäre dieser 15 16 17 18 - 7 - mit der gewährten Fristverlängerung bis (lediglich) zum 14. Dezember 2018 stillschweigend abgelehnt worden. Für den Umfang einer gerichtlichen Fristverlängerung ist der objektive Inhalt der Mitteilung maßgeblich, die an die die Fristverlängerung beantragende Partei gerichtet ist. Verlängert der Vorsitzende die Berufungsbegründungsfrist für eine kürzere Zeit als beantragt, liegt darin in aller Regel zugleich die (still- schweigende) Ablehnung des weitergehenden Antrags (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2015 - VII ZB 62/14, NJW 2015, 1966 Rn. 12). Hiernach ist die Ver- fügung des Vorsitzenden nach ihrem objektiven Inhalt eindeutig dahin zu ver- stehen, dass die Frist für die Berufungsbegründung - unter abschließender Ver- bescheidung des Antrags - lediglich bis zum 14. Dezember 2018 verlängert und ein etwaiger weitergehender Antrag stillschweigend abgelehnt worden ist. b) Innerhalb der somit bis zum 14. Dezember 2018 laufenden Frist wurde keine formwirksame Berufungsbegründung eingereicht. Die lediglich mit einer eingescannten Unterschrift versehenen Schriftsätze genügen nicht den For- manforderungen. Als bestimmender Schriftsatz muss die Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6, § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709 unter III 2 a aa; vom 31. Januar 2019 - III ZB 88/18, NJW-RR 2019, 441 Rn. 8; vom 15. Mai 2019 - XII ZB 573/18, NJW 2019 Rn. 10 [zu § 519 ZPO aF]). Zutreffend ist das Berufungsgericht hiernach davon ausgegangen, dass die lediglich ein- gescannte Unterschrift diesen Formanforderungen bei dem im Original einge- reichten Schriftsatz vorliegend nicht genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Au- gust 2015 - III ZB 60/14, NJW 2015, 3246 Rn. 12; vgl. demgegenüber zum Computer-Fax GmS-OGB, Beschluss vom 5. April 2000 - GmS-OGB 1/98, 19 20 21 - 8 - BGHZ 144, 160, 164; BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086 unter B II 1 b; Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 40/05, NJW 2006, 3784 Rn. 11). Zum Nachweis der Urheberschaft reicht allein der persönliche Einwurf in den Gerichtsbriefkasten nicht aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. März 1980 - VII ZB 1/80, VersR 1980, 765; vom 16. Dezember 1982 - VII ZB 31/82, juris Rn. 4; zur hier nicht vorgebrachten anderweitigen Behebung des Unterschriftsmangels vgl. Senatsbeschluss vom 10. April 2018 - VIII ZB 35/17, aaO Rn. 15). 2. Schließlich hat das Berufungsgericht dem Beklagten zutreffend eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Berufung versagt (§ 233 Satz 1 ZPO), da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass die Berufungsbegründungsfrist ohne Verschulden versäumt worden ist. a) Wird die Berufungsbegründungsfrist versäumt, weil - wie vorliegend - innerhalb der laufenden Frist ein nicht unterschriebener und damit zur Einhal- tung der Frist nicht geeigneter Schriftsatz bei dem Gericht eingegangen ist, ist grundsätzlich von einem dem Berufungskläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzu- rechnenden Anwaltsverschulden auszugehen, da es zur Pflicht eines Rechts- anwalts gehört, für einen mangelfreien Zustand der ausgehenden Schriftsätze zu sorgen, wozu die gemäß § 130 Nr. 6 ZPO zu leistende Unterschrift gehört (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - V ZB 161/14, NJW 2016, 718 Rn. 10 mwN). Dieses Verschulden ist jedoch dann nicht rechtlich erheblich, wenn alle erforderlichen Schritte unternommen wurden, die bei normalem Ab- lauf der Dinge mit Sicherheit dazu führen würden, dass die Frist gewahrt wer- den kann. In der Rechtsprechung ist deshalb anerkannt, dass bei fehlender Un- terzeichnung der bei Gericht fristgerecht eingereichten Rechtsmittel- (Begründungs-)schrift Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, wenn der Prozessbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewie- 22 23 - 9 - sen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das Vor- handensein der Unterschrift zu überprüfen. Da die Unterschriftenkontrolle - die der Rechtsanwalt zuverlässigen Bürokräften überlassen darf (vgl. Senatsbe- schluss vom 23. November 1988 - VIII ZB 31/88, NJW 1989, 589 unter 2 b) - gerade der Vermeidung eines erfahrungsgemäß nicht gänzlich ausschließbaren Anwaltsversehens bei der Unterschriftsleistung dient, ist bei einem Versagen einer solchen Kontrolle ein Rückgriff auf ein Anwaltsversehen im Zusammen- hang mit der Unterzeichnung ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95, NJW 1996, 998 unter II 2 b; Beschluss vom 15. Juli 2014 - VI ZB 15/14, NJW 2014, 2961 Rn. 9; jeweils mwN). b) Der Beklagtenvertreter hat vorliegend jedoch weder zur Unterschrif- tenkontrolle im Einzelfall noch zum Bestehen einer - vorstehend dargestellten - Anweisung in seinem Büro vorgetragen. Im Gegenteil hat er erklärt, er habe für die Versendung von Schriftsätzen per Computerfax eine Unterschrift einge- scannt, die er beim Ausdruck des Originals meistens entferne und dann per Hand unterschreibe. Manchmal unterbleibe dies aber auch wegen eines Verse- hens. c) Dass die Fristversäumung mit Rücksicht darauf unverschuldet gewe- sen sei, dass der Beklagte wegen seiner Bedürftigkeit vor der Bewilligung rechtzeitig beantragter Prozesskostenhilfe einen zur Begründung der Berufung bereiten Rechtsanwalt nicht habe finden können, hat er in seinem Wiederein- setzungsantrag vom 18. Dezember 2018 selbst nicht geltend gemacht. Viel- mehr hat sein 24 25 - 10 - Prozessbevollmächtigter dort vorgetragen, dass bereits mit dem am 14. De- zember 2018 eingereichten Schriftsatz eine wirksame Berufungsbegründung erfolgen sollte. Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Dr. Schmidt Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 06.09.2018 - 91 O 2709/17 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 23.01.2019 - 24 U 3486/18 -