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Beschluss

III ZR 41/23

BGH, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:301123BIIIZR41.23.0
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 9. Zivilsenat - vom 27. Januar 2023 - 9 U 164/22 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Frage, ob § 62 Abs. 1 Satz 3 GenG eine Haftung des Prüfers aus § 826 BGB gegenüber den Mitgliedern der geprüften Genossenschaft verdrängt, ist nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung - selbstständig tragend - auch auf die fehlende konkrete Kausalität der Prüfungstätigkeit der Beklagten für die Investitionsentscheidung der Klägerin gestützt. Die hiergegen gerichtete Rüge der Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 84.350,88 € Herrmann Remmert Arend Böttcher Kessen