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Entscheidung

III ZR 41/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:301123BIIIZR41
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:301123BIIIZR41.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 41/23 vom 30. November 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 9. Zivil- senat - vom 27. Januar 2023 - 9 U 164/22 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Frage, ob § 62 Abs. 1 Satz 3 GenG eine Haftung des Prüfers aus § 826 BGB gegenüber den Mitgliedern der geprüften Genos- senschaft verdrängt, ist nicht entscheidungserheblich. Das Beru- fungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung - selbstständig tragend - auch auf die fehlende konkrete Kausalität der Prüfungstä- tigkeit der Beklagten für die Investitionsentscheidung der Klägerin gestützt. Die hiergegen gerichtete Rüge der Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. - 3 - Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 84.350,88 € Herrmann Remmert Arend Böttcher Kessen Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 29.06.2022 - 27 O 299/21 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.01.2023 - 9 U 164/22 -