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Leitsatz

VIII ZR 164/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:291123UVIIIZR164
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:291123UVIIIZR164.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 164/21 Verkündet am: 29. November 2023 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 346 Abs. 1 Die Weigerung des Verkäufers, nach dem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag die vom Käufer zum Zwecke der Rückgewähr in Natur gemäß § 346 Abs. 1 BGB angebotene mangelhafte Kaufsache zurückzunehmen, kann jedenfalls unter den besonderen Umständen des Einzelfalls (hier: Arsenbelastung großer Mengen vom Verkäufer gelieferten Recycling-Schotters) als Verletzung von Rücksicht- nahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) im Rückgewährschuldverhältnis anzusehen sein, die zu einem Schadensersatzanspruch des Käufers gegen den Verkäufer gemäß § 280 Abs. 1 BGB führen kann. BGH, Urteil vom 29. November 2023 - VIII ZR 164/21 - OLG Zweibrücken LG Frankenthal - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, den Richter Kosziol, die Richterin Dr. Matussek sowie die Richter Dr. Reichelt und Messing für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 27. Mai 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der auf die Mangelhaftigkeit des Recycling-Schotters gestützten kaufrechtli- chen Ansprüche sowie des auf die unterbliebene Rücknahme des Recycling-Schotters durch die Beklagte im Rahmen eines Rückge- währschuldverhältnisses gestützten Schadensersatzbegehrens zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin betreibt ein Bauunternehmen. Sie wurde von der L. Im- mobilien GmbH & Co. KG (nachfolgend: Bauherrin) beauftragt, auf dem von die- ser angemieteten Grundstück der B (nachfolgend: Grundstückseigentü- 1 - 3 - merin) in F. einen Park- und Containerverladeplatz zu er- richten. Hierfür bestellte die Klägerin im März 2012 bei der Beklagten, einer Bau- stoffhändlerin, 22.488,84 t Recycling-Schotter zur Verwendung als Unterbau zu einem Kaufpreis von 156.283,29 €. Die Beklagte bezog dieses Material von der Streithelferin, einer Baustoffvertriebsgesellschaft, welche es ihrerseits bei der Herstellerin bestellte. Die Herstellerin lieferte den Recycling-Schotter im Juni 2012 auf Veranlas- sung der Streithelferin und im Auftrag der Beklagten unmittelbar an die Baustelle der Klägerin, wo er von dieser eingebaut wurde. Die Klägerin zahlte den verein- barten Kaufpreis an die Beklagte. Im Jahr 2016 sollte auf dem Grundstück eine Halle errichtet werden. Hier- für wurde ein Teil des von der Klägerin im Jahr 2012 eingebrachten Recycling- Schotters im Umfang von rund 8.000 t ausgebaut und auf dem Grundstück zu- sammengeschoben. Nach einer Beprobung des Materials beanstandete die Bau- herrin gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 26. September 2016 einen über dem tolerierbaren Wert liegenden und nicht der Zuordnung Z 1.1 des "LAGA-Merkblatts" (der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall) entsprechen- den Arsengehalt des gelieferten Recycling-Schotters. Die Klägerin zeigte mit Schreiben vom 30. September 2016 bei der Beklagten den mit den bisherigen Analyseergebnissen begründeten Anfangsverdacht einer Überschreitung der zu- lässigen Werte an und wies auf die Erforderlichkeit weiterer Beprobungen hin. In der Folgezeit verlangten die Grundstückseigentümerin und die Bauher- rin von der Klägerin den vollständigen Ausbau des im Jahr 2012 eingebrachten Recycling-Schotters. Die Klägerin verpflichtete sich im Rahmen eines von der Bauherrin seit Juli 2017 gegen sie geführten Rechtsstreits durch Prozessver- 2 3 4 - 4 - gleich zur Entfernung und Entsorgung des Recycling-Schotters sowie zur fach- gerechten Einbringung neuen Schotters und Erstellung eines neuen Pflasters für den gesamten Bereich. Die Klägerin nahm ihrerseits die Beklagte gerichtlich in Anspruch. Mit rechtskräftigem Urteil vom 13. November 2018 wurde die Beklagte - gestützt auf die Annahme eines wirksamen Rücktritts der Klägerin vom Kaufvertrag - zur Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt. Zudem wurde ihre Verpflichtung festge- stellt, der Klägerin die Mehrkosten für die ersatzweise Beschaffung von Recycling-Schotter zu ersetzen. Mit Schreiben vom 27. Februar 2019 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zur Abholung des von ihr bereits teilweise ausgebauten und auf dem Gelände zusammengeschobenen Recycling-Schotters von der früheren Baustelle auf. Ferner kündigte sie für den Fall einer ausbleibenden Reaktion eine Klage an, die auch auf die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten gerich- tet sein werde, das noch auszubauende weitere Schottermaterial nach dem Aus- bau abzuholen. Die Beklagte kam der Aufforderung nicht nach. Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin erstinstanzlich (zuletzt) die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 446.896 € - entsprechend 80 % der voraussichtlichen Kosten für die im Mai 2019 von ihr begonnene Entsorgung der Teilmenge von 8.000 t - sowie die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der darüber hinaus entstehenden Kosten für die Entsorgung des gelieferten Recycling-Schotters begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewie- sen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ihr Klagebegehren weiterverfolgt, je- doch den Zahlungsantrag - im Hinblick auf die bis zum 31. Dezember 2019 für Ausbau, Abtransport und Entsorgung des mangelhaften und den Einbau des 5 6 7 8 - 5 - neuen Recycling-Schotters nach ihrer Behauptung bereits angefallenen Kosten - auf einen Betrag von 1.333.072,52 € erhöht. Ihren Feststellungsantrag hat sie nunmehr auf die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der Kosten für die Wiederherstellung des neuen Pflasters erweitert. Das Ober- landesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die Revision hat es "beschränkt auf die Frage" zugelassen, ob nach Rücktritt vom Kaufvertrag eine verschuldens- unabhängige Rechtspflicht des Rücktrittsgegners zur Rücknahme der Kaufsache bestehe. Die Klägerin verfolgt mit ihrer unbeschränkt eingelegten Revision ihr Kla- gebegehren in vollem Umfang weiter. Sie meint, die vom Berufungsgericht ge- wählte Formulierung enthalte keine wirksame Beschränkung der Revisionszulas- sung. Für den Fall, dass der Senat die Beschränkung für zulässig erachtet, hat sie vorsorglich bezogen auf die nach dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) geltend gemachten Ansprüche Nichtzulassungsbeschwerde einge- legt. Mit Beschluss vom 27. September 2023 (VIII ZR 164/21, juris) hat der Senat die Revision der Beklagten, soweit sie sich gegen die Verneinung eines Ausgleichsanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte gemäß den Vorschriften der §§ 4, 24 Abs. 2 BBodSchG richtet, als unzulässig verworfen. Die insoweit vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat zurückgewie- sen. Entscheidungsgründe: Die Revision hat - soweit sie vom Senat nicht bereits als unzulässig ver- worfen worden ist - Erfolg. 9 10 11 - 6 - I. Das Berufungsgericht (OLG Zweibrücken, ZfBR 2021, 755) hat zur Be- gründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Inte- resse - im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten für den Ausbau des Recycling-Schotters und für den Einbau von Ersatzmaterial nach § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, § 281 BGB in Verbindung mit § 433 Abs. 1 Satz 2, § 434 BGB aF nicht zu. Hierbei könne dahinstehen, ob der verkaufte Re- cycling-Schotter bei Gefahrübergang wegen einer Arsenbelastung mangelhaft gewesen sei. Eine diesbezügliche Pflichtverletzung habe die Beklagte jedenfalls nicht zu vertreten. Zwar liege die Darlegungs- und Beweislast zur Verschuldens- frage bei ihr. Da aber ein Negativum - die nicht vorwerfbare Unkenntnis von Um- ständen, welche die Beklagte hinsichtlich des Vorliegens eines Sachmangels hätten argwöhnisch machen müssen - im Streit stehe, treffe die Klägerin eine sekundäre Behauptungslast hinsichtlich des Vorhandenseins von Verdachtsmo- menten bei Gefahrübergang. Ihr Vortrag erschöpfe sich jedoch in Mutmaßungen und zeige konkrete Verdachtsmomente nicht auf. Aufgrund einer Gesamtschau des Prozessstoffs sei der Senat davon überzeugt (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass die Beklagte an der Lieferung verunreinigten Materials kein eigenes Verschulden treffe. Dem außergerichtlichen Schreiben der Klägerin vom 30. September 2016 sei zu entnehmen, dass für das gelieferte Material Prüfzeugnisse und Liefer- scheine vorgelegt worden seien, welche die Kategorie LAGA Z 1.1 bescheinig- ten. Die Beklagte habe als Letztverkäuferin in einem Streckengeschäft grund- sätzlich darauf vertrauen dürfen, dass sich die in die Lieferkette eingeschalteten Fachhändler für Baubedarf redlich verhielten und die über das Material erstellten und auf die Herstellerin ausgestellten Prüfzeugnisse zuträfen. Ein etwaiges 12 13 - 7 - Fremdverschulden innerhalb der Lieferkette müsse sie sich nicht nach § 278 BGB zurechnen lassen. Die Klägerin könne einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB auch nicht darauf stützen, dass die Beklagte eine Pflicht zur Rücknahme des Recycling-Schotters im Rückgewährschuldverhältnis nach §§ 346 ff. BGB schuldhaft verletzt habe. Die Vorschrift des § 346 Abs. 1 BGB verpflichte den Verkäufer nicht zur Rücknahme der Kaufsache, sondern gebe ihm allein einen Anspruch auf Rückgewähr. Der früheren Rechtsprechung, die eine Verpflichtung des Verkäufers zur Rücknahme einer mangelhaften Kaufsache angenommen habe (insbesondere im sogenannten Dachziegelfall des Bundesgerichtshofs, BGHZ 87, 104 ff.), sei durch den Wegfall der kaufrechtlichen Wandelung im re- formierten Schuldrecht die Grundlage entzogen. In der Folgezeit habe bis zum Inkrafttreten des Bauvertragsrechtsreformgesetzes (BauVtrRRefG) zum 1. Ja- nuar 2018 nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern - wie hier - ein Anspruch auf Ersatz von Einbau-, Aus- bau- und Transportkosten für eine mangelhafte Sache nur bestanden, wenn der Verkäufer die Verletzung der Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache - an- ders als die Beklagte hier - zu vertreten habe. Diese Konzeption des für den vor- liegenden Vertrag maßgeblichen Gewährleistungssystems dürfe nicht durch eine in § 346 Abs. 1 BGB hineingelesene Rechtspflicht des Verkäufers zur Rück- nahme der Kaufsache ausgehebelt werden. Eine entsprechende Pflicht lasse sich auch nicht für Ausnahmefälle aus einer analogen beziehungsweise "spiegel- bildlichen" Anwendung von § 433 Abs. 2 BGB oder aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) herleiten. 14 - 8 - II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung, soweit diese aufgrund des beschränkten Umfangs der Revisionszulassung eröffnet ist, nicht stand. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen wer- den, dass die Beklagte die Lieferung mangelhaften Recycling-Schotters gemäß § 437 Nr. 3 BGB, § 434 Abs. 1 BGB aF, § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB nicht zu vertreten habe. Zudem hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft außer Betracht gelassen, dass ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte auch aus einer schuldhaften Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht im Rückge- währschuldverhältnis gemäß §§ 346 ff. BGB in Verbindung mit § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB folgen kann. 1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 437 Nr. 3 BGB, § 434 Abs. 1 BGB aF, § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB mit der Begründung verneint, die Beklagte habe sich hinsichtlich der in der behaupteten Mangelhaftigkeit des gelieferten Recycling- Schotters liegenden Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB entlastet. Die bislang insoweit vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bieten keine tragfähige Grundlage für eine dahingehende Würdigung. a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass im Streitfall wegen des Vertragsschlusses im Jahr 2012 die Vorschriften der §§ 433 ff. BGB in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung Anwen- dung finden (Art. 229 § 39 EGBGB). Ebenso hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass nach der hierzu ergangenen Senatsrechtsprechung im ge- schäftlichen Verkehr zwischen Unternehmen - wie hier - ein Schadensersatzan- spruch des Käufers auf Erstattung der vorliegend geltend gemachten Kosten für den Ausbau der Kaufsache und den Einbau einer Ersatzsache nur in Betracht 15 16 17 - 9 - kommt, wenn der Verkäufer seine Vertragspflicht zur Lieferung einer mangel- freien Sache verletzt und dies auch zu vertreten hat (vgl. nur Senatsurteile vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, BGHZ 195, 135 Rn. 11; vom 2. April 2014 - VIII ZR 46/13, BGHZ 200, 337 Rn. 29). Hingegen scheidet vorliegend ein dies- bezüglicher Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung im Rahmen der Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) aus, weil der Verkäufer bei solchen Verträgen im Rahmen der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung weder den Ausbau der man- gelhaften Sache noch den Einbau der neuen mangelfreien Sache schuldet (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, aaO Rn. 14; vom 2. April 2014 - VIII ZR 46/13, aaO Rn. 27). Mangels abweichender Feststellungen ist für die revisionsrechtliche Über- prüfung die im Berufungsurteil wiedergegebene Behauptung der Klägerin als zu- treffend zu unterstellen, dass der von der Beklagten an sie (weiter-)verkaufte Re- cycling-Schotter aufgrund einer unzulässig hohen Arsenbelastung im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht vertragsgemäß war und die Beklagte somit ihre Ver- tragspflicht gegenüber der Klägerin zur Lieferung einer mangelfreien Sache ver- letzt hat (§ 434 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB aF). b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, die Beklagte habe die Verletzung ihrer Vertragspflicht zur Lieferung mangelfreien Recycling-Materials nicht zu vertreten (§ 280 Abs. 1, § 276 BGB). Zwar muss sich die Beklagte, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat und was auch die Revision nicht in Frage stellt, ein etwaiges Verschulden der Herstellerin sowie der Streithelferin als Vorlieferantin nicht gemäß § 278 BGB zurechnen lassen, weil diese nicht Erfüllungsgehilfen der Beklagten sind (vgl. hierzu nur Senatsurteil vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 86/16, BGHZ 216, 193 Rn. 24; Senatsbeschluss vom 9. Juni 2020 - VIII ZR 315/19, NJW 2020, 3312 Rn. 18; jeweils mwN). Da- 18 19 - 10 - gegen hat es - wie die Revision mit Recht rügt - auf der Grundlage unzureichen- der tatsächlicher Feststellungen und damit rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Beklagte auch kein eigenes Verschulden an der Pflichtverletzung treffe. aa) Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der sie entlastenden Um- stände obliegt der Beklagten. Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB muss der Schuld- ner darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (vgl. hierzu BT-Drucks. 14/6040, S. 226). Hiervon ist grundsätz- lich auch das Berufungsgericht ausgegangen. Soweit es in diesem Zusammenhang gemeint hat, die Klägerin treffe eine "sekundäre Behauptungslast (Substantiierungslast)" dahingehend, dass es für die Beklagte als Verkäuferin bei Gefahrübergang bestimmte Verdachtsmomente für die Mangelhaftigkeit des Schotters gegeben habe (so auch OLG Koblenz, Beschluss vom 5. Juni 2014 - 5 U 408/14, juris Rn. 11), begegnet dies zwar - wie die Revision mit Recht rügt - rechtlichen Bedenken. Denn im Rahmen des Ent- lastungsbeweises gibt es - auch bei auf Vorsatz beschränkter Haftung des Schuldners - keinen sachlichen Grund, dem Gläubiger des Anspruchs gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB ausnahmsweise eine Darlegungslast aufzubürden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, NJW 2009, 2298 Rn. 17). Hierauf beruht die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte treffe kein eigenes Verschulden, jedoch nicht. Denn das Berufungsgericht hat sich in tatrichterlicher Würdigung auf der Grundlage der von ihm herangezogenen Um- stände die Überzeugung gebildet (§ 286 ZPO), dass es aus Sicht der Beklagten keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer Arsenbelastung bei dem gelie- ferten Recycling-Schotter gegeben habe. 20 21 22 - 11 - bb) Mit Recht beanstandet die Revision jedoch die Annahme des Beru- fungsgerichts, die Beklagte habe den ihr obliegenden Entlastungsbeweis hin- sichtlich eines eigenen Verschuldens gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB (erfolg- reich) geführt, als rechtsfehlerhaft. Die bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen eine dahingehende Würdigung nicht. (1) Da die Klägerin die Beklagte wegen fahrlässiger Unkenntnis von der Arsenbelastung des gelieferten Recycling-Schotters in Anspruch nimmt, kommt es - wovon das Berufungsgericht noch zutreffend ausgegangen ist - für den Ent- lastungsbeweis darauf an, ob die Beklagte diese Beschaffenheit der Kaufsache im Zeitpunkt der Anlieferung auf der Baustelle der Klägerin bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) hätte erkennen können. Zur Führung des Entlastungsbeweises nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ge- nügt es insoweit grundsätzlich, wenn der Schuldner darlegt und nachweist, dass nach dem vorgetragenen Sachverhalt ernstlich in Betracht kommende - ein- schließlich der von dem Gläubiger geltend gemachten - Möglichkeiten eines ei- genen Verschuldens nicht bestehen, weil er insoweit alle ihm obliegende Sorgfalt beachtet hat (vgl. BGH, Urteile vom 12. November 1952 - II ZR 67/52, NJW 1953, 59 unter 1; vom 14. November 1989 - X ZR 116/88, NJW-RR 1990, 446 unter I 2 c; Beschluss vom 20. Juli 2016 - VIII ZR 238/15, WuM 2016, 682 Rn. 16 mwN [zur Entlastung des Mieters bei aufgelaufenen Mietrückständen]; Staudin- ger/Schwarze, BGB, Neubearb. 2019, Stand: 3. März 2023, § 280 Rn. F 22 [je- weils zu § 282 BGB aF bzw. § 280 BGB allgemein]). Von dem Verkäufer verlangt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zwar re- gelmäßig keine Untersuchung der Kaufsache (vgl. nur BGH, Urteile vom 25. Sep- tember 1968 - VIII ZR 108/66, NJW 1968, 2238 unter II 1 b; vom 10. November 1976 - VIII ZR 112/75, WM 1977, 220 unter II 1 b aa [jeweils für Zwischenhändler 23 24 25 26 - 12 - - Verbraucher]; vom 19. Juni 2009 - V ZR 93/08, BGHZ 181, 317 Rn. 19). Höhere Anforderungen ergeben sich allerdings dann, wenn der Verkäufer eine Garantie übernommen hat (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn er Anhaltspunkte für die Man- gelhaftigkeit der Sache hat oder wenn sonst besondere Umstände vorliegen, die eine höhere Sorgfalt gebieten (vgl. nur BGH, Urteile vom 19. Juni 2009 - V ZR 93/08, aaO [für den Verkäufer eines Grundstücks]; vom 19. Juni 2013 - VIII ZR 183/12, NJW 2014, 211 Rn. 24; vom 15. April 2015 - VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 Rn. 14 [jeweils für den Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeugs]). Letzteres kann bei besonders hochwertigen oder fehleranfälligen Produkten oder dann der Fall sein, wenn der Verkäufer eine besondere Sachkunde besitzt (vgl. BT- Drucks. 14/6040, S. 210) oder aufgrund konkreter Anhaltspunkte Veranlassung hat, die Vertragsgemäßheit der Lieferung anzuzweifeln (vgl. Senatsurteile vom 25. September 1968 - VIII ZR 108/66, aaO; vom 10. November 1976 - VIII ZR 112/75, aaO unter II 1 b aa und bb). (2) Der angefochtenen Entscheidung lässt sich nicht (ausdrücklich) ent- nehmen, welche Sorgfaltsanforderungen das Berufungsgericht im Streitfall auf- grund der konkreten Einzelfallumstände als seitens der Beklagten geschuldet an- gesehen hat. Der von ihm zur Widerlegung der gegen die Beklagte sprechenden Verschuldensvermutung (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) für maßgeblich gehaltene Umstand, dass in dem Schreiben der Klägerin vom 30. September 2016 eine "seinerzeit" erfolgte Vorlage von Prüfzeugnissen und Lieferscheinen - ohne An- gabe näherer Einzelheiten - erwähnt wird, bietet für sich genommen jedenfalls ohne weitere konkrete Feststellungen keine tragfähige Grundlage für die Würdi- gung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe ihrerseits die mangelhafte Liefe- rung nicht zu vertreten, sondern auf die Richtigkeit der Prüfzeugnisse ebenso vertrauen dürfen wie auf ein redliches Verhalten der in die Lieferkette eingeschal- teten Fachhändler für Baubedarf. 27 - 13 - Das Berufungsgericht hat keine (hinreichenden) Feststellungen dazu ge- troffen, welchen konkreten Inhalt die in dem Schreiben genannten Prüfzeugnisse hatten, insbesondere ob sie der Beklagten eine Überprüfung des tatsächlich für die Lieferung an die Klägerin vorgesehenen Materials auf die Einhaltung der ver- einbarten Beschaffenheit ermöglichten, sowie in welchem Zusammenhang und zu welchem Zeitpunkt die Beklagte sie erhalten und gegebenenfalls geprüft hat. Es bleibt zudem offen, für welchen Zeitpunkt die Prüfzeugnisse eine Einhaltung der vereinbarten Güte des Recycling-Schotters bescheinigten. Aus der im Schrei- ben vom 30. September 2016 enthaltenen Bitte der Klägerin um "Übersendung der Prüfzeugnisse für den Zeitraum der Schotterlieferungen" ergibt sich, dass die "seinerzeit" vorgelegten Prüfzeugnisse jedenfalls nicht eine Prüfung im unmittel- baren zeitlichen Zusammenhang mit der konkreten Anlieferung des Materials auf der Baustelle der Klägerin betrafen. Die Revision rügt insoweit mit Recht, hieraus könne nicht entnommen werden, dass und wie die Beklagte die Güte des ange- lieferten Materials ihrerseits geprüft habe. 2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann zudem ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte wegen schuldhafter Verletzung von Pflichten im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses ge- mäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB nicht verneint werden. Ist die Klägerin - wie revisionsrechtlich zu unterstellen ist - wegen der Vertrags- widrigkeit des gelieferten Recycling-Schotters wirksam von dem mit der Beklag- ten geschlossenen Kaufvertrag zurückgetreten, kann sich - was das Berufungs- gericht nicht in den Blick genommen hat - die Weigerung der Beklagten, den von der Klägerin ausgebauten und auf der früheren Baustelle zum Zwecke der Rück- gewähr nach § 346 Abs. 1 BGB bereitgestellten Schotter - wie von der Klägerin ausdrücklich verlangt - zurückzunehmen, jedenfalls unter den im Streitfall gege- 28 29 - 14 - benen besonderen Umständen als Verletzung einer (auch) im Rückgewähr- schuldverhältnis bestehenden Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB darstellen. a) Nach der Vorschrift des § 346 Abs. 1 BGB sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Ob und unter welchen Voraussetzungen im Falle des Rücktritts des Käufers vom Kaufvertrag eine Pflicht des Verkäufers zur Rücknahme der Kaufsache besteht, ist umstritten. Nach einer Ansicht soll der Verkäufer aufgrund einer - gewissermaßen spiegelbildlichen - Anwendung der Vorschrift des § 433 Abs. 2 BGB stets zur Rücknahme der Kaufsache verpflichtet sein (vgl. jurisPK-BGB/Faust, Stand: 1. Februar 2023, § 346 Rn. 38; BeckOGK-BGB/Höpfner, Stand: 1. Oktober 2023, § 439 Rn. 120.2; ähnlich Erman/Metzger, BGB, 17. Aufl., § 346 Rn. 4 ["Anleh- nung"]; OLG Nürnberg, NJW 1974, 2237, 2238). Die Gegenansicht bejaht eine Rücknahmepflicht des Verkäufers nur aus- nahmsweise (vgl. etwa MünchKommBGB/Gaier, 9. Aufl., § 346 Rn. 66 [als Ne- benpflicht im Rückgewährschuldverhältnis bei besonderem Interesse des Käu- fers]; Staudinger/Kaiser/Sittmann-Haury, BGB, Neubearb. 2022, § 346 Rn. 94 f. [aufgrund vertraglicher Störungsbeseitigungspflicht bei übermäßiger Belastung des Käufers]; BeckOGK-BGB/Schall, Stand: 1. Oktober 2023, § 346 Rn. 377 [aus § 242 BGB bei besonderer Lage der Dinge]; Soergel/Lobinger, BGB, 13. Aufl., § 346 Rn. 21, 23 [aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog bei fehlender Mitwirkung an der Erfüllung des Rückgewähranspruchs]; siehe zu § 439 BGB Lorenz, NJW 2009, 1633, 1634 f. [Rücknahmepflicht aus Sinn und Zweck der Nacherfüllung durch Neulieferung]). 30 31 32 - 15 - b) Der Senat hat zur Rechtslage vor der Neufassung des Kaufrechts auf- grund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138; nachfolgend: Schuldrechtsmodernisierung) in dem vom Berufungsgericht erwähnten sogenannten Dachziegelfall (Senatsurteil vom 9. März 1983 - VIII ZR 11/82, BGHZ 87, 104 ff.) dem Käufer mangelhafter Dach- ziegel nach Wandelung des Kaufvertrags (§ 462 BGB aF) einen Verzugsscha- densersatzanspruch gegen den Verkäufer gemäß § 284 Abs. 1, § 286 Abs. 1 BGB aF (jetzt § 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1 BGB) auf Ersatz der Kosten für die versäumte Verpflichtung, die nur provisorisch auf dem Dach verlegten Dachzie- gel wieder abzudecken, zuerkannt. Er hat dabei ausdrücklich offen gelassen, ob der Verkäufer im Rahmen des Wandelungsvollzuges stets oder nur bei einem besonderen Interesse des Käufers zur Rücknahme der Kaufsache verpflichtet sei, weil er im damaligen Fall einen aus einem besonderen Interesse abgeleiteten - mit dem Rückgabeanspruch des Verkäufers nach §§ 467, 346 BGB aF korres- pondierenden - Rücknahmeanspruch des Käufers bejaht hat (vgl. Senatsurteil vom 9. März 1983 - VIII ZR 11/82, aaO S. 109; siehe hierzu auch Senatsbe- schluss vom 14. Januar 2009 - VIII ZR 70/08, NJW 2009, 1660 Rn. 21 [Vorlage an EuGH]). Nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsmodernisierung hat sich der Se- nat in mehreren Entscheidungen mit Inhalt und Umfang der Pflichten des Ver- käufers im Rahmen der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 BGB) befasst. Er hat die vorbezeichnete Bestimmung - im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 3 der Ver- brauchsgüterkaufrichtlinie (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - Rs. C-65/09 und C-87/09, NJW 2011, 2269 - Gebr. Weber und Putz) - für die Fälle des Ver- brauchsgüterkaufs richtlinienkonform dahin ausgelegt, dass die Verpflichtung des Verkäufers zur "Lieferung einer mangelfreien Sache" auch den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften Kaufsache umfasst (vgl. Senatsurteile vom 33 34 - 16 - 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 25 f. [Bodenfliesen]; vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, BGHZ 195, 135 Rn. 16 [Granulat; dort auch zum Einbau der als Ersatz gelieferten Kaufsache]; siehe auch Senatsurteil vom 2. April 2014 - VIII ZR 46/13, BGHZ 200, 337 Rn. 27 [Aluminium-Profilleis- ten]). Um die im Falle eines Rücktritts des Käufers vom Kaufvertrag bestehenden Pflichten des Verkäufers im Rückgewährschuldverhältnis nach den Vorschriften der §§ 346 ff. BGB ging es hierbei nicht. c) In den Gesetzesmaterialien finden sich lediglich vereinzelte Äußerun- gen des Gesetzgebers zur Frage einer Rücknahmepflicht des Verkäufers. Im Gesetzgebungsverfahren zur Schuldrechtsmodernisierung wurde die Frage einer Verpflichtung des Verkäufers zum Ausbau der bestimmungsgemäß eingebauten Kaufsache beziehungsweise zum Ersatz von Aufwendungen der Rückabwicklung im Vergleich der beabsichtigten Regelungen zur Nacherfüllung einerseits (§ 439 BGB-E) und zum Rücktritt andererseits (§§ 346 ff. BGB-E) unter Bezugnahme auf den Dachziegelfall des Senats zwar erörtert. Indessen ist der Regierungsentwurf trotz der vom Bundesrat geäußerten Bedenken hinsichtlich möglicher Wertungswidersprüche (vgl. BT-Drucks. 14/6857, S. 25) insoweit un- verändert geblieben. Nach Ansicht der Bundesregierung führte die Neuregelung nicht zu einer Änderung der Rechtslage. Der Käufer habe künftig wie bisher auch nach Verzugsgrundsätzen (§ 286 Abs. 1 BGB aF, § 280 Abs. 1 BGB-E) einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Rückabwicklung, wenn der Verkäufer die Nicht-Rücknahme der Sache zu vertreten habe. In dem Dachziegelfall habe der Bundesgerichtshof als Erfüllungsort für die Rückgewährpflichten den Ort ange- nommen, an dem sich die Sache zurzeit vertragsgemäß befinde, und deshalb den Verkäufer verpflichtet, die Sache bei dem Käufer abzuholen (vgl. BT- Drucks. 14/6857, S. 59). 35 36 - 17 - In der Begründung des Regierungsentwurfs zum Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufver- trags vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2133), mit dem der Gesetzgeber anlässlich der Umsetzung der Warenkaufrichtlinie unter anderem eine ausdrückliche Ver- pflichtung des Verkäufers zur Rücknahme der im Rahmen der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung ersetzten Sache auf seine Kosten angeordnet hat (vgl. § 439 Abs. 6 Satz 2 BGB nF), heißt es zwar, dass eine solche Pflicht nicht gänz- lich neu sei, "da sie sich schon nach geltendem Recht in vielen Fällen etwa aus § 242 BGB ergeben haben dürfte" (vgl. BT-Drucks. 19/27424, S. 27). Eine aus- drückliche gesetzliche Regelung zur Rücknahmepflicht des Verkäufers trifft in- dessen allein die Bestimmung zur kaufrechtlichen Nacherfüllung (§ 439 BGB). d) Ob der Verkäufer vor diesem Hintergrund im Falle des Rücktritts des Käufers vom Kaufvertrag im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses nach den Vorschriften der §§ 346 ff. BGB zur Rücknahme der Kaufsache verpflichtet ist und unter welchen Voraussetzungen gegebenenfalls eine solche Rücknahme- pflicht besteht, bedarf im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung. Die Klä- gerin begehrt eine dahingehende Verurteilung der Beklagten nicht. Der von ihr (allein) geltend gemachte Schadensersatzanspruch kann sich unter den hier ge- gebenen besonderen Umständen - einen wirksamen Rücktritt der Klägerin vom Kaufvertrag unterstellt - ohne weiteres bereits aufgrund einer von der Beklagten zu vertretenden Verletzung von Rücksichtnahmepflichten im Rückgewährschuld- verhältnis (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB) ergeben. aa) Die Weigerung des Verkäufers, nach dem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag die vom Käufer zum Zwecke der Rückgewähr in Natur gemäß § 346 Abs. 1 BGB angebotene mangelhafte Kaufsache zurückzunehmen, kann jeden- falls unter den besonderen Umständen des Einzelfalls als Verletzung von Rück- 37 38 39 - 18 - sichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) im Rückgewährschuldverhältnis anzu- sehen sein, die zu einem Schadensersatzanspruch des Käufers gegen den Ver- käufer nach § 280 Abs. 1 BGB führen kann. (1) Gemäß § 241 Abs. 2 BGB kann ein Schuldverhältnis nach seinem In- halt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Der Inhalt der Schutz- und Rücksichtnahmepflichten ist - bei Fehlen ent- sprechender Absprachen - jeweils nach der konkreten Situation unter Bewertung und Abwägung der beiderseitigen Interessen zu bestimmen (vgl. Senatsurteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 238/08, NZM 2009, 853 Rn. 15; BT- Drucks. 14/6040, S. 126). Schutzpflichten sollen die gegenwärtige Güterlage je- des an dem Schuldverhältnis Beteiligten vor Beeinträchtigungen bewahren (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2018 - VIII ZR 157/17, BGHZ 218, 22 Rn. 20; BT- Drucks. 14/6040, S. 125). Insbesondere hat sich jede Vertragspartei bei der Ab- wicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Person, Eigentum und sonstige Rechtsgüter - einschließlich bloßer Vermögensinteressen (vgl. BT- Drucks. 14/6040, S. 125 f.) - des anderen Teils nicht verletzt werden (vgl. BGH, Urteile vom 10. März 1983 - III ZR 169/81, NJW 1983, 2813 unter I 2 a; vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 38 mwN; Grüneberg/Grüne- berg, BGB, 82. Aufl., § 242 Rn. 35; siehe auch BT-Drucks. 14/6040, S. 136). Der von der Rücksichtnahmepflicht bezweckte Schutz dieses sogenann- ten Erhaltungs- oder Integritätsinteresses beruht auf den mit dem Schuldverhält- nis verbundenen besonderen Einwirkungsmöglichkeiten der einen Partei auf die Interessensphäre der anderen (vgl. etwa Staudinger/Schwarze, BGB, Neube- arb. 2014, § 280 Rn. C 38, 43; MünchKommBGB/Bachmann, 9. Aufl., § 241 Rn. 67; BeckOK-BGB/Sutschet, Stand: 1. August 2023, § 241 Rn. 90). 40 41 42 - 19 - (2) Derartige Schutz- und Rücksichtnahmepflichten bestehen auch im Rückgewährschuldverhältnis nach den §§ 346 ff. BGB. (a) Der Rücktritt wandelt den Vertrag in ein Abwicklungsverhältnis mit ver- traglicher Grundlage um (vgl. nur BT-Drucks. 14/6040, S. 191; Senatsurteil vom 9. Mai 2018 - VIII ZR 26/17, BGHZ 218, 320 Rn. 49). Er ist auf eine Rückabwick- lung des Leistungsaustauschs gerichtet (vgl. Senatsurteil vom 14. April 2010 - VIII ZR 145/09, NJW 2010, 2426 Rn. 23). Die vor dem Vertragsschluss beste- hende Rechtslage soll wiederhergestellt werden (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 189 f.). Zu diesem Zweck sind beide Vertragsteile gemäß § 346 Abs. 1 Alt. 1 BGB in erster Linie zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen in Natur ver- pflichtet (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 189; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2008 - V ZR 131/07, BGHZ 178, 182 Rn. 20). Auch im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses besteht ein schutz- würdiges Interesse jeder Partei daran, dass sich ihre gegenwärtige Güterlage - mit Ausnahme der jeweils zurückzugewährenden Leistung - durch den Vollzug der Rückabwicklung nicht verschlechtert. Denn auch bei der Rückabwicklung er- geben sich als Folge der von den Parteien zuvor mit dem Vertrag eingegangenen schuldrechtlichen Sonderverbindung und des damit verbundenen Leistungsaus- tauschs erhöhte Einwirkungsmöglichkeiten auf die Rechtsgüter und Interessen des jeweils anderen. (b) Insbesondere kann im Einzelfall (schon) der weitere Verbleib der - nach § 346 Abs. 1 BGB in Natur zurückzugewährenden - Kaufsache beim Käu- fer bis zu ihrer Rücknahme durch den Verkäufer im Hinblick auf die an die tat- sächliche Verfügungsgewalt und das zunächst noch fortbestehende Eigentum anknüpfende Verantwortlichkeit für deren Zustand, Aufbewahrung und Behand- lung (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 194 f.; BT-Drucks. 14/7052, S. 194; siehe auch 43 44 45 46 - 20 - BGH, Urteil vom 20. Januar 1989 - V ZR 137/87, NJW-RR 1989, 650 unter II 2 a) mit erheblichen (auch finanziellen) Belastungen für den Käufer verbunden sein. Erst recht gilt dies für eine gegebenenfalls gebotene Entsorgung der mangelhaf- ten Kaufsache. Erweisen sich in einer solchen Situation aufgrund besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls die vom Gesetzgeber allgemein zur Wahrung der Inte- ressen des (Rückgewähr-)Schuldners einer Leistung vorgesehenen Möglichkei- ten - vor allem die Regelungen zum Verwendungs- und Aufwendungsersatz (§ 347 Abs. 2 BGB), zu den Folgen eines Annahmeverzugs des Gläubigers (§§ 293 ff. BGB) mit den Erleichterungen beim Verschuldensmaß (§ 300 Abs. 1 BGB) und hinsichtlich des Umfangs der geschuldeten Nutzungsherausgabe (§ 302 BGB), dem Recht zur Besitzaufgabe (§ 303 BGB) sowie dem Anspruch auf Ersatz von Mehraufwendungen für die Aufbewahrung und Erhaltung der Sa- che (§ 304 BGB, § 354 HGB), ferner die Regelungen zur Hinterlegung und Ver- steigerung beweglicher Sachen (§§ 372 ff., 383 ff. BGB) - für den Käufer als un- zureichender Schutz, wird es regelmäßig als Verstoß gegen die Rücksichtnah- mepflicht des Verkäufers anzusehen sein, wenn dieser die vom Käufer zum Zwecke der Rückgewähr gemäß § 346 Abs. 1 BGB angebotene Kaufsache nicht zurücknimmt, obwohl ihm die besondere Belastung des Käufers und die daraus folgende erhebliche Gefährdung seiner Rechte, Rechtsgüter und Interessen er- kennbar geworden ist. In einem solchen Fall wird mit der an die Verletzung der Rücksichtnahmepflicht anknüpfenden Schadensersatzhaftung der Zustand her- gestellt, der bei einem vollständigen Vollzug der Rückabwicklung des Kaufver- trags im Sinne des § 346 Abs. 1 BGB bestünde. Die Annahme der von dem Käufer im Rückgewährschuldverhältnis ge- schuldeten Leistung - die Rückgabe und Rückübereignung der Kaufsache in Na- tur - ist dem Verkäufer auch in einer solchen Fallkonstellation zumutbar. Zwar 47 48 - 21 - verlangen Rücksichtnahme- und Schutzpflichten grundsätzlich nicht, dass die verpflichtete Partei ihre eigenen Interessen unbeachtet lässt oder die Interessen der anderen Partei über ihre eigenen stellt (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 220/11, NJW 2012, 2184 Rn. 23; siehe auch Blank, WuM 2004, 243, 244). In dem hier in Rede stehenden Fall, in dem nur die Rückgewähr der Kauf- sache im Sinne des § 346 Abs. 1 BGB eine Verletzung des Integritätsinteresses auf Seiten des Käufers abwenden kann, hat jedoch das Interesse des Verkäufers, gleichfalls von der mit dem Besitz oder dem Eigentum an der nunmehr lästig ge- wordenen Kaufsache einhergehenden besonderen Belastung verschont zu blei- ben, nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf den Zweck des Rückgewähr- schuldverhältnisses (§ 242 BGB) zurückzustehen. Denn nach der den Vorschrif- ten der § 437 Nr. 2, §§ 440, 323, 326 Abs. 5 BGB in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zugrunde liegenden gesetzgeberischen Bewertung der beiderseitigen Inte- ressen, die auch im Rahmen der Bestimmung dessen zu berücksichtigen ist, was einer Partei billigerweise an Rücksichtnahme auf die Interessen der anderen Par- tei zugemutet werden kann (vgl. Staudinger/Olzen, BGB, Neubearb. 2019, § 241 Rn. 491), ist die Kaufsache einschließlich der mit ihr verbundenen wirtschaftli- chen Belastungen im Verhältnis der Kaufvertragsparteien zueinander mit der Umgestaltung des Kaufvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis wert- und wertungsmäßig endgültig wieder dem Verkäufer zugewiesen. bb) Hiervon ausgehend kommt es - was das Berufungsgericht von seinem rechtsfehlerhaft eingenommenen Rechtsstandpunkt aus nicht in den Blick ge- nommen hat und wozu den Parteien noch Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist - in Betracht, dass die Beklagte mit ihrer Weigerung, den von der Klägerin sukzessiv ausgebauten und auf der früheren Baustelle zum Zwecke der Rückge- währ gemäß § 346 Abs. 1 BGB bereitgestellten Recycling-Schotter - wie von der Klägerin ausdrücklich verlangt - abzuholen, ihre Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB verletzt hat. 49 - 22 - Bei den verkauften insgesamt rund 22.000 t handelte es sich um eine große Menge Recycling-Schotters, deren Anlieferung nach dem von der Revision in Bezug genommenen vorinstanzlichen Vortrag der Klägerin mehr als 800 Lkw- Fuhren erfordert hatte. Auch war der Beklagten nach den bislang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bekannt, dass der wegen einer - im Revi- sionsverfahren zu Gunsten der Klägerin zu unterstellenden - unzulässig hohen Arsenbelastung als mangelhaft beanstandete Recycling-Schotter nicht auf der früheren Baustelle würde verbleiben können, weil die Grundstückseigentümerin und die frühere Bauherrin als Kundin der Klägerin dessen vollständige Entfer- nung verlangt hatten. Hinzu kommt, dass die oben erwähnten gesetzlichen Mög- lichkeiten eines Schuldners (vgl. II 2 d aa (2) (b)) der Klägerin angesichts der Ar- senbelastung des Recycling-Schotters nur einen unzureichenden Schutz hin- sichtlich ihres Integritätsinteresses bieten dürften. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beklagte hinsichtlich einer Verletzung der Rücksichtnahmepflicht von der Verschuldensvermutung gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB entlastet hat, zumal sie im Zeitpunkt der Aufforderung zur Abholung bereits in einem Vorprozess rechtskräftig zur Rückzahlung des Kaufpreises ver- urteilt war. Deshalb musste sie davon ausgehen, dass die Klägerin wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten und somit der erfolgte Leistungsaustausch auch im Übrigen - wie von der Klägerin ausdrücklich verlangt - rückabzuwickeln war. In- soweit hatte das Gericht des Vorprozesses - worauf die Klägerin in dem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 27. Februar 2019 ausdrücklich hingewiesen hat - ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten am Kaufpreis mit der Begründung verneint, dass die Klägerin mit dem Ausbau und dem Angebot einer Abholung des Recycling-Schotters durch die Beklagte ihrerseits alles zur Rückgewähr Er- forderliche getan habe. 50 51 - 23 - III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil in dem aus dem Tenor er- sichtlichen Umfang keinen Bestand haben. Es ist insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die nicht zur Endentscheidung reife Sache ist im Umfang der Auf- hebung an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf folgenden Ge- sichtspunkt hin: Entgegen der von der Revision auch in der mündlichen Verhand- lung vor dem Senat vertretenen Rechtsauffassung entfaltet das im Vorprozess über die Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises sowie zur Erstattung der Mehrkosten für die Beschaffung von Austauschmaterial ergan- gene rechtskräftige Urteil vom 13. November 2018 (1 HK O 9/17) keine Bin- dungswirkung für den hiesigen Rechtsstreit. Insbesondere liegt kein Fall der so- genannten Präjudizialität vor, weil die im Vorprozess rechtskräftig entschiedene 52 53 - 24 - Rechtsfolge in dem vorliegenden Rechtsstreit keine Vorfrage ist (vgl. etwa BGH, Urteile vom 21. Oktober 2020 - VIII ZR 261/18, BGHZ 227, 198 Rn. 32 ff.; vom 17. Februar 2023 - V ZR 212/21, NJW 2023, 2281 Rn. 11 ff.). Dr. Bünger Kosziol Dr. Matussek Dr. Reichelt Messing Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 14.02.2020 - 6 O 88/19 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 27.05.2021 - 4 U 96/20 -