Beschluss
VIII ZR 238/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Erledigungsfeststellung zur Mietforderung richtet, weil die Berufungszulassung auf den Räumungs- und Herausgabeanspruch beschränkt war.
• Die Schonfristregelung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB führt nur zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB, nicht aber zwingend zur Unwirksamkeit einer zugleich auf Mietrückstand gestützten ordentlichen Kündigung nach § 573 BGB.
• Zur Beurteilung des berechtigten Interesses nach § 573 Abs. 1 BGB ist eine umfassende Einzelfallwürdigung durch den Tatrichter erforderlich; das Revisionsgericht überprüft nur auf Rechtsfehler und unvollständige Tatsachenfeststellung.
• Zur Geltendmachung der Wirksamkeit einer Kündigung genügt die Vorlage einer kundgegebenen Innenvollmacht, wenn Art und Umfang der Vollmacht sich aus der Urkunde und dem begleitenden Vortrag des Vertreters ergeben.
• Der Mieter trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Entlastung vom Verschulden an Zahlungsrückständen; unzureichendes Substantiierungs‑ und Aufklärungs‑ vorbringen kann zur Rechtfertigung der Kündigung führen.
Entscheidungsgründe
Beschluss zu Revisionszulassung und Wirksamkeit der Kündigung wegen Mietrückstand • Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Erledigungsfeststellung zur Mietforderung richtet, weil die Berufungszulassung auf den Räumungs- und Herausgabeanspruch beschränkt war. • Die Schonfristregelung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB führt nur zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB, nicht aber zwingend zur Unwirksamkeit einer zugleich auf Mietrückstand gestützten ordentlichen Kündigung nach § 573 BGB. • Zur Beurteilung des berechtigten Interesses nach § 573 Abs. 1 BGB ist eine umfassende Einzelfallwürdigung durch den Tatrichter erforderlich; das Revisionsgericht überprüft nur auf Rechtsfehler und unvollständige Tatsachenfeststellung. • Zur Geltendmachung der Wirksamkeit einer Kündigung genügt die Vorlage einer kundgegebenen Innenvollmacht, wenn Art und Umfang der Vollmacht sich aus der Urkunde und dem begleitenden Vortrag des Vertreters ergeben. • Der Mieter trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Entlastung vom Verschulden an Zahlungsrückständen; unzureichendes Substantiierungs‑ und Aufklärungs‑ vorbringen kann zur Rechtfertigung der Kündigung führen. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Dreifamilienhauses in Düsseldorf; der Beklagte mietete zwei Wohnungen und geriet ab Mai 2014 in erhebliche Mietrückstände. Die Klägerin kündigte am 21.10.2014 fristlos hilfsweise ordentlich wegen eines Rückstands von über 6.000 Euro; die Kündigung wurde vom Prozessbevollmächtigten mit vorgelegter Vollmacht erklärt. Der Beklagte beglich nach Klagezustellung teilweise die Rückstände, worauf die Klägerin Teile des Zahlungsanspruchs als erledigt erklärte, und bestritt die Wirksamkeit der Kündigung mit Hinweis auf angeblich unzureichende Vollmacht. Die Vorinstanzen gaben der Klage im Wesentlichen statt; das Berufungsgericht ließ Revision nur hinsichtlich der Räumungs- und Herausgabeansprüche zu. Der BGH prüft Zulässigkeit und Erfolgsaussichten der Revision sowie Fragen zur Vollmacht und zur Darlegungslast des Mieters bei Zahlungsunfähigkeit. • Die Revision ist insoweit unzulässig, als sie die Erledigungsfeststellung zur Mietforderung angreift, weil das Berufungsgericht die Zulassung eindeutig auf die Räumungs- und Herausgabeansprüche beschränkt hat. • Ein Zulassungsgrund nach § 543 ZPO liegt nicht vor: Die vom Berufungsgericht angesprochene Frage, ob ein nach Kündigung erfolgter vollständiger Zahlungsausgleich einer wirksamen ordentlichen Kündigung entgegensteht, ist von der ständigen Rechtsprechung des Senats bereits geklärt und erfordert keine grundsätzliche Klärung durch den Revisionssenat. • Die Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB macht lediglich die außerordentliche Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB unwirksam; eine ordentliche Kündigung nach § 573 BGB bleibt hiervon unberührt. • Die Beurteilung, ob ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Beendigung des Mietverhältnisses vorliegt, ist eine einzelfallabhängige Tatrichteraufgabe. Das Revisionsgericht kann nur auf Fehler in Tatsachenfeststellung oder Rechtsanwendung prüfen. • Die vom Prozessbevollmächtigten vorgelegte kundgegebene Innenvollmacht genügte zur Legitimation der Kündigung; der Vertreter hat durch Begleitvortrag deutlich gemacht, dass er unmittelbar für die Klägerin handelt. • Der Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für sein Entlastungsvorbringen nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB; das Berufungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass konkrete Angaben zu Höhe und Entstehung der Steuerschätzung, zu Stundungs- oder sonstigen Zahlungsvereinbarungen und zu den sonstigen Einkommens‑ und Vermögensverhältnissen fehlen. • Die nachträgliche Begleichung der Rückstände rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Verneinung des Kündigungsinteresses; das Berufungsgericht hat Rechtmissbrauchs‑ und Billigkeitsgesichtspunkte geprüft und keine Rechtsfehler festgestellt. Der Senat beabsichtigt, die Revision als unzulässig zu verwerfen insoweit sie die Erledigungsfeststellung zur Mietforderung betrifft, und die Revision im Übrigen zurückzuweisen. Es besteht kein zulassungsfähiger Revisionsgrund; die ordentliche Kündigung und die Räumungs- und Herausgabeansprüche sind nicht mit Erfolg erheblich zu beanstanden. Die Vollmachtsvorlage war ausreichend, und der Beklagte hat seine Entlastungsbehauptungen nicht hinreichend substantiiert, sodass das Berufungsgericht zu Recht ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Beendigung der Mietverhältnisse bejaht hat. Das Revisionsverfahren wurde schließlich durch Revisionsrücknahme erledigt.