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Leitsatz

XII ZB 575/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:151123BXIIZB575
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:151123BXIIZB575.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 575/21 vom 15. November 2023 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VBVG § 4 Die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse kann auch dann noch zum Kernbereich einer Ausbildung gezählt werden, wenn die Ausbildung selbst schwerpunktmäßig eine andere Zielrichtung hatte (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. März 2021 - XII ZB 118/20 - FamRZ 2021, 890). BGH, Beschluss vom 15. November 2023 - XII ZB 575/21 - LG Leipzig AG Leipzig - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2023 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden- Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Pernice beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 1. Dezember 2021 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Beschwerdewert: 675 € Gründe: I. Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuerin) wurde im Oktober 2019 zur Betreuerin der Betroffenen mit umfassendem Aufgabenkreis bestellt. Seit dem 5. März 2020 führt sie die Betreuung berufsmäßig. Sie verfügt über einen Ab- schluss als „Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin (IHK)“ der Industrie- und Handels- kammer Dresden. Im Rahmen dieser Ausbildung absolvierte sie einen Lehrgang im Umfang von 600 Stunden. Anschließend besuchte die Betreuerin an der Hochschule K. den viersemestrigen Weiterbildungsstudiengang „Grundstücks- bewertung“, den sie mit dem akademischen Grad Diplom-Wirtschaftsingenieurin (FH) und der Befugnis zur Bezeichnung als „Sachverständige für die Bewertung bebauter und unbebauter Grundstücke sowie Mieten und Pachten“ abschloss. 1 - 3 - Für den Zeitraum 5. März 2020 bis 4. Dezember 2020 hat die Betreuerin beantragt, die Vergütung für ihre Betreuertätigkeit unter Zugrundelegung der Ver- gütungstabelle C zu § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG aF auf insgesamt 1.868,40 € festzu- setzen. Das Amtsgericht hat die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 3 (Staatskasse) hat das Amtsgericht die Vergütung im Wege der Teilabhilfe auf 1.755,60 € herabgesetzt. Das Landgericht hat den amtsgerichtlichen Beschluss weitergehend abgeändert und die Vergütung der Betreuerin auf der Grundlage der Vergütungstabelle A auf insgesamt 1.080,60 € festgesetzt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde be- gehrt die Betreuerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses und die Festsetzung ihrer Betreuervergütung auf der Grundlage der Vergütungstabelle C, hilfsweise die Bewilligung einer Ver- gütung nach der Vergütungstabelle B. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie das Beschwerdegericht in der angefochtenen Entscheidung zugelassen hat (§ 70 Abs. 1 FamFG). Daran ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG), auch wenn kein Zulassungsgrund ersichtlich ist, der eine Befassung des Rechtsbeschwerdegerichts mit diesem Streitfall rechtfertigen könnte. Sie ist auch im Übrigen zulässig, in der Sache aber nicht begründet. 1. Das Beschwerdegericht hat die Ansicht vertreten, dass die Betreuerin nur nach der Vergütungstabelle A zu vergüten sei. Bei dem Abschluss als Dip- 2 3 4 5 - 4 - lom-Wirtschaftsingenieurin (FH) handele es sich zwar um einen Hochschulab- schluss, allerdings vermittele dieser nicht im Schwerpunkt für die Betreuung nutz- bare Kenntnisse, so dass eine Vergütung nach der Vergütungstabelle C aus- scheide. Aufgrund ihres Abschlusses als Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin (IHK) könne die Betreuerin auch keine Vergütung nach der Vergütungstabelle B ver- langen, weil es sich dabei um einen berufsfortbildenden und keinen grundständi- gen Berufsabschluss handele, wodurch zumindest nach dessen zeitlichem Um- fang keine Vergleichbarkeit mit einer abgeschlossenen Lehre gegeben sei. 2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, welche die Bewilligung einer erhöhten Vergütung nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 VBVG aF rechtfertigen, obliegt einer wertenden Be- trachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfah- ren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsa- chen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe ver- kannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2022 - XII ZB 162/21 - FamRZ 2022, 1136 Rn. 10 mwN). a) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Be- schwerdegerichts stand, wonach die von der Betreuerin absolvierte Fachhoch- schulausbildung im Weiterbildungsstudiengang „Grundstücksbewertung“ keine Vergütung nach der Vergütungstabelle C rechtfertige. aa) Im Ausgangspunkt hat das Beschwerdegericht zutreffend - und für die Rechtsbeschwerde günstig - erkannt, dass eine „Hochschulausbildung“ im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG aF immer dann vorliegt, wenn ein staatlich reglemen- tiertes oder zumindest staatlich anerkanntes Studium an einer Universität oder 6 7 8 9 - 5 - Fachhochschule mit einem formalen Abschluss beendet worden ist. Das ist hier bei der Fachhochschulausbildung der Betreuerin - die mit der Erlangung des aka- demischen Grades einer Diplom-Wirtschaftsingenieurin (FH) abgeschlossen wurde - unzweifelhaft der Fall, ohne dass es insbesondere auf die zeitliche Be- anspruchung durch das Studium ankommen würde. bb) Das Beschwerdegericht hat indessen rechtsfehlerfrei den auf dieser Ausbildung beruhenden Erwerb besonderer und für die Betreuung nutzbarer Kenntnisse verneint, weil die von der Betreuerin absolvierte Fachhochschulaus- bildung auf eine Tätigkeit als Grundstückssachverständige und nicht im Kernbe- reich auf die Vermittlung betreuungsrechtlich relevanter Kenntnisse ausgerichtet war. (1) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die grundlegende Beur- teilung des Beschwerdegerichts, dass der von der Betreuerin absolvierte Weiter- bildungsstudiengang „Grundstücksbewertung“ keine betreuungsrelevante Ziel- richtung hatte. Auch wenn in besonderen Einzelfällen - etwa bei Immobilienge- schäften oder bei Nachlassauseinandersetzungen - die von dem Betreuer erwor- bene Expertise eines Sachverständigen für Grundstücksbewertung für den Be- treuten von Vorteil sein kann, durfte das Beschwerdegericht in tatrichterlicher Verantwortung davon ausgehen, dass diese Kenntnisse bei typisierender Be- trachtungsweise für die Führung einer Betreuung nicht generell nützlich sind. (2) Die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse kann allerdings auch dann noch zum Kernbereich einer Ausbildung gezählt werden, wenn die Ausbil- dung selbst schwerpunktmäßig eine andere Zielrichtung hatte (vgl. Senatsbe- schlüsse vom 3. März 2021 - XII ZB 118/20 - FamRZ 2021, 890 Rn. 11 und vom 23. Oktober 2013 - XII ZB 429/13 - FamRZ 2014, 116 Rn. 19). Dies hat das Be- schwerdegericht richtig erkannt und daher die gebotene konkrete Betrachtung 10 11 12 - 6 - des tatsächlichen Inhalts der Fachhochschulausbildung der Betreuerin vorge- nommen. Wenn es dabei in tatrichterlicher Verantwortung zu der Beurteilung ge- langt ist, dass die konkrete Ausbildung der Betreuerin im Studiengang „Grund- stücksbewertung“ betreuungsrelevante Kenntnisse nicht in erheblichem Umfang vermittelt hat, ist dies - wenigstens im Ergebnis - nicht zu beanstanden. (a) Nach dem Vorbringen der Betreuerin umfasste der viersemestrige Dip- lomstudiengang „Grundstücksbewertung“ insgesamt 2.360 Unterrichtseinheiten (UE), von denen 1.720 UE auf Vorlesungen und Selbststudium, 240 UE auf Pro- jektarbeiten und 400 UE auf die Diplomarbeit entfielen. Zum Inhalt der Ausbil- dung hat das Beschwerdegericht festgestellt, dass es die gleichwertigen Pflicht- fächer Rechtslehre, Wirtschaftslehre, Techniklehre und Wertermittlungslehre um- fasste. Daneben hatte die Betreuerin das Wahlpflichtfach „Plausibilität eines Gut- achtens“ belegt. Unter Heranziehung des von der Hochschule K. zur Verfügung gestellten Modulhandbuchs für den - im Bereich der Rechtslehre mit dem frühe- ren Diplomstudiengang vergleichbaren - Masterstudiengang hat das Beschwer- degericht weiter festgestellt, dass nur ein Teil der im Pflichtfach Rechtslehre be- handelten Rechtsgebiete (Rechtliche Grundlagen, Sachen- und Grundbuchrecht, Arbeits- und Mietrecht, Grundlagen der Zwangsvollstreckung) mit insgesamt (nur) 175 UE als betreuungsrelevant anzusehen sei; diese tatrichterliche Beur- teilung lässt keine Rechtsfehler erkennen. (b) Die weitergehende Einschätzung des Beschwerdegerichts, dass in den übrigen Studienfächern von vornherein keine für die Führung einer Betreuung nützlichen Kenntnisse vermittelt worden sein können, mag zwar gerade im Hin- blick auf das Studienfach der Wirtschaftslehre nicht frei von rechtlichen Beden- ken sein. Soweit die Rechtsbeschwerde aber anhand des Modulhandbuchs wei- tere betreuungsrelevante Ausbildungsinhalte im Umfang von insgesamt 330 UE aufzuzeigen versucht und insoweit eine unvollständige Berücksichtigung des im 13 14 - 7 - Verfahren vorgetragenen Sachverhalts moniert, geht diese Rüge schon deshalb fehl, weil die Ausbildungsinhalte im modularisierten Masterstudiengang nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nur im Bereich der Rechtslehre mit dem früheren Diplomstudiengang vergleichbar gewesen sind. Die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, dass sämtliche von ihr aufgeführten Ausbildungsinhalte aus dem Modulhandbuch in vergleichbarer Weise und im gleichen zeitlichen Umfang Gegenstand des von der Betreuerin absolvierten Diplomstudiengangs waren. Im Übrigen hat die Rechtsbeschwerde einen nicht unerheblichen Teil der von ihr benannten modularen Ausbildungsinhalte (93 UE) dem Programm der Wahl- pflichtfächer des Masterstudiengangs entnommen (Bedarfswert und Beleihungs- wertermittlung, Immobilienverwaltung und Zwangsverwaltung), die sich nicht mit dem von der Betreuerin im Diplomstudiengang gewählten Wahlpflichtfach de- cken. Selbst wenn man hiernach das Modulhandbuch für den Masterstudiengang als Beurteilungsgrundlage heranziehen und die sonstigen, von der Rechtsbe- schwerde als betreuungsrelevant bezeichneten Ausbildungsinhalte aus den Mo- dulen Wertermittlung, Praxisprojekte und Methodenlehre, Wirtschaft und Sach- verständigenwesen mit einem zeitlichen Umfang von 237 UE zusätzlich zu den vom Beschwerdegericht anerkannten 175 UE berücksichtigen wollte, vermag dies die tatrichterliche Würdigung, dass die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse keinen erheblichen Umfang des Studiums eingenommen hatte, nicht in Frage zu stellen. b) Zu Unrecht beanstandet die Rechtsbeschwerde schließlich, das Be- schwerdegericht habe bei seiner Beurteilung, wonach die von der Betreuerin ab- solvierte Fortbildung zur Geprüften Wirtschaftsfachwirtin (IHK) nicht mit einer Lehre vergleichbar sei, unberücksichtigt gelassen, dass Voraussetzung für den Erwerb dieser Zusatzqualifikation eine abgeschlossene Lehre im Sinne von § 4 VBVG sei. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist eine Gesamtbe- trachtung aller Ausbildungen nicht vorzunehmen. § 4 Abs. 3 VBVG aF knüpft als 15 - 8 - Quelle für den Erwerb von vergütungserhöhenden besonderen Kenntnissen aus- schließlich an den typisierten Ausbildungsgang an. Mit dem nach der Art der Aus- bildung gestaffelten Stundensatz wollte der Gesetzgeber den Gerichten eine leicht zu handhabende Regelung zur Verfügung stellen und auf diese Weise eine einheitliche Vergütungspraxis sichern. Wortlaut und Zweck der Vorschrift stehen daher einer Gesamtbetrachtung dahin, dass mehrere Ausbildungen und Fortbil- dungsmaßnahmen insgesamt einer Lehre vergleichbar sind, entgegen (vgl. Se- natsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 461/10 - juris Rn. 14). Die Einschät- zung des Beschwerdegerichts, dass die Fortbildung zur Geprüften Wirtschafts- fachwirtin (IHK) für sich genommen schon wegen ihres deutlich geringeren zeit- lichen Umfangs einer Lehre nicht vergleichbar ist, greift die Rechtsbeschwerde nicht an. Ebenso wenig macht sie geltend, dass die frühere (nicht näher bezeich- nete) Berufsausbildung der Betreuerin, die ihr den Zugang zum Fortbildungslehr- gang ermöglicht hat, ihrerseits betreuungsrelevante Kenntnisse vermittelt hätte. Guhling Klinkhammer Nedden-Boeger Botur Pernice Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 05.02.2021 - 531 XVII 1037/19 - LG Leipzig, Entscheidung vom 01.12.2021 - 6 T 415/21 -