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Leitsatz

XII ZB 72/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:081123BXIIZB72
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:081123BXIIZB72.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 72/23 vom 8. November 2023 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 14 b Abs. 1, 64 Abs. 2 Satz 1 Die Einlegung der Beschwerde durch die Staatskasse erfordert im Fall der Einreichung einer Beschwerdeschrift nach §§ 64 Abs. 2 Satz 1, 14 b Abs. 1 FamFG die elektronische Übermittlung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 31. Mai 2023 - XII ZB 124/22 - FamRZ 2023, 1380). BGH, Beschluss vom 8. November 2023 - XII ZB 72/23 - LG Neuruppin AG Perleberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2023 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterinnen Dr. Pernice und Dr. Recknagel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 15. Dezember 2022 aufgehoben. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Perleberg vom 7. Juli 2022 wird verworfen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der weiteren Beteilig- ten zu 2 auferlegt. Wert: 75 € Gründe: I. Die Beteiligte zu 1 ist als berufsmäßige Betreuerin für die mittellose Be- troffene bestellt. Für den Abrechnungszeitraum vom 2. Juni 2021 bis zum 1. Sep- tember 2021 hat sie die Festsetzung einer pauschalen Betreuervergütung in Höhe von 390 € gegen die Staatskasse (Beteiligte zu 2) beantragt. 1 - 3 - Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat dem Antrag in Höhe von 315 € stattgegeben und ihn im Übrigen zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Be- treuerin hat der Richter des Amtsgerichts durch Beschluss vom 7. Juli 2022 eine weitere Vergütung von 75 €, somit insgesamt 390 € festgesetzt. Auf die zugelas- sene Beschwerde, die die Staatskasse mit einer in Schriftform eingereichten Be- schwerdeschrift vom 28. Juli 2022 eingelegt hat, hat das Landgericht den Be- schluss des Amtsgerichts vom 7. Juli 2022 abgeändert und die vom Rechtspfle- ger getroffene Erstentscheidung des Amtsgerichts wiederhergestellt. Hiergegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Betreuerin. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Verwerfung der von der Staatskasse eingelegten Beschwerde als unzulässig. 1. Die Zulässigkeit der Beschwerde ist im Verfahren der Rechtsbe- schwerde von Amts wegen zu prüfen. Ist die Beschwerde unzulässig eingelegt, fehlt es an der Sachentscheidungsvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 98/15 - FamRZ 2015, 1603 Rn. 12). 2. Die Beschwerde der Staatskasse ist nicht formgerecht eingelegt wor- den. a) Als bestimmender Schriftsatz ist die Beschwerde, wenn sie durch einen Rechtsanwalt, einen Notar, eine Behörde oder eine juristische Person des öffent- lichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht wird, seit dem 1. Januar 2022 gemäß § 14 b Abs. 1 Satz 1 FamFG als elektronisches Dokument zu übermitteln. Wird 2 3 4 5 6 - 4 - diese Form nicht eingehalten, ist die Erklärung unwirksam und wahrt die Rechts- mittelfrist nicht (Senatsbeschluss vom 31. Mai 2023 - XII ZB 428/22 - FamRZ 2023, 1577 Rn. 5; BGH Beschluss vom 31. Januar 2023 - XIII ZB 90/22 - FamRZ 2023, 719 Rn. 13). Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung gilt auch in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren. Denn für die einzureichenden Anträge und Erklärun- gen ist § 14 b FamFG ohne Bereichsausnahme einschlägig (vgl. Senatsbe- schluss vom 21. September 2022 - XII ZB 264/22 - FamRZ 2022, 1957 Rn. 8). Die Beschwerdeeinlegung nach § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG wird vom sachlichen Anwendungsbereich des § 14 b Abs. 1 FamFG erfasst (vgl. Senats- beschlüsse vom 31. Mai 2023 - XII ZB 428/22 - FamRZ 2023, 1577 Rn. 7 f. und vom 7. Dezember 2022 - XII ZB 200/22 - FamRZ 2023, 461 Rn. 7 mwN). Im Ver- gütungsfestsetzungsverfahren gilt nichts Abweichendes (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2023 - XII ZB 428/22 - FamRZ 2023, 1577 Rn. 8 und vom 7. De- zember 2022 - XII ZB 200/22 - FamRZ 2023, 461 Rn. 8). b) Der in § 14 b Abs. 1 FamFG verwendete Begriff „juristische Person des- öffentlichen Rechts“ schließt die Bundesländer und ihre Behörden ein (vgl. BGH Beschlüsse vom 6. April 2023 - I ZB 84/22 - WM 2023, 1271 Rn. 14 f. und vom 1. Juni 2023 - I ZB 80/22 - WM 2023, 1467 Rn. 17 f. zum Vollstreckungsverfah- ren; OLG Bamberg FamRZ 2023, 459 und JurBüro 2022, 667 f. je zu § 130 d ZPO; Sternal/Sternal FamFG 21. Aufl. § 14 b Rn. 9; BeckOK FamFG/Burschel/ Perleberg-Kölbel [Stand: 1. August 2023] § 14 b Rn. 9; Fritzsche NZFam 2022, 1, 3). Erfasst werden sollen alle Behörden (vgl. BT-Drucks. 17/12634 S. 27 zu § 130 d ZPO). 7 8 9 - 5 - c) Nach den vorstehenden Grundsätzen fehlt es an einer formwirksamen Einlegung der Beschwerde. Die Staatskasse hat die Beschwerde nicht als elekt- ronisches Dokument übermittelt. Auch die Voraussetzungen einer zulässigen Er- satzeinreichung sind nicht gegeben. Die Staatskasse hat ebenfalls nicht von der Möglichkeit des § 64 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 FamFG Gebrauch gemacht, die Be- schwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. aa) Die Staatskasse fällt in den persönlichen Anwendungsbereich des § 14 b Abs. 1 FamFG. Sie ist zwar keine Behörde im Sinne des § 8 Nr. 3 FamFG, weil sie nicht in Verfahrensstandschaft für und gegen den jeweiligen Rechtsträger handelt (vgl. hierzu: Prütting/Helms/Prütting FamFG 6. Aufl. § 8 Rn. 21 mwN), aber sie vertritt den Rechtsträger als solchen (A.I.1.c. der Anordnung über die Vertretung des Landes Brandenburg im Geschäftsbereich des Ministers der Justiz - Vertretungsordnung JM Brdbg - vom 9. Juni 1992 [JMBl. S. 78], zu- letzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 15. Juli 2019 [JMBl. S. 134]; vgl. auch OLG Bamberg FamRZ 2023, 459, 460 und JurBüro 2022, 667 f. je zu § 5 Abs. 1 Nr. 7 lit. c der Verordnung über die gerichtliche Vertretung des Freistaates Bayern vom 26. Oktober 2021 - VertV, GVBl. S. 610). 10 11 - 6 - bb) Auch war nicht ausnahmsweise die Übermittlung nach den allgemei- nen Vorschriften in Schriftform oder per Telefax gemäß § 14 b Abs. 1 Satz 2 und 3 FamFG zulässig. Die Staatskasse hat nicht im Wege einer Ersatzeinrei- chung nach dieser Vorschrift dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Über- mittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich war. Guhling Günter Nedden-Boeger Pernice Recknagel Vorinstanzen: AG Perleberg, Entscheidung vom 07.07.2022 - 18 XVII 106/21 - LG Neuruppin, Entscheidung vom 15.12.2022 - 5 T 73/22 - 12