Leitsatz
XII ZB 428/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:310523BXIIZB428
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:310523BXIIZB428.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 428/22 vom 31. Mai 2023 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 14 b Abs. 1 und Abs. 2, 23, 25 Abs. 1, 64 Abs. 2 a) Rechtsanwälte, die das Amt des Betreuers berufsmäßig ausüben und in dieser Eigenschaft im eigenen Namen eine Beschwerdeschrift nach § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG einreichen, haben diese gemäß § 14 b Abs. 1 Satz 1 FamFG als elektronisches Dokument zu übermitteln. b) Werden verfahrenseinleitende Anträge nicht zur Niederschrift der Geschäfts- stelle, sondern schriftlich abgegeben, hängt deren Wirksamkeit nach § 23 FamFG - anders als bei bestimmenden Schriftsätzen im Beschwerdeverfahren (§ 64 Abs. 2 Satz 3 und 4 FamFG) - nicht von der Beachtung zwingender Formvorschriften ab, zu denen für einen Rechtsanwalt § 14 b Abs. 1 FamFG hinzutreten könnte. Auch ein Rechtsanwalt darf solche Anträge daher gemäß § 14 b Abs. 2 Satz 1 FamFG in gewöhnlicher Schriftform stellen; er ist in die- sem Fall allerdings gemäß § 14 b Abs. 2 Satz 2 FamFG verpflichtet, auf An- forderung des Gerichts ein elektronisches Dokument nachzureichen. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023 - XII ZB 428/22 - LG Hagen AG Iserlohn - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2023 durch den Vor- sitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 19. September 2022 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen. Wert: 513 € Gründe: I. Für die 1960 geborene Betroffene ist eine Betreuung eingerichtet und der als Rechtsanwalt zugelassene Beteiligte zum Berufsbetreuer bestellt worden. Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2022 hat der Betreuer beantragt, für seine Tätigkeit im Zeitraum vom 28. Januar 2022 bis zum 27. April 2022 eine Vergütung in Höhe von 513 € gegen die Staatskasse festzusetzen. Das Amtsgericht hat den Vergü- tungsantrag nach vorangegangenem Hinweis als unzulässig zurückgewiesen, weil er nicht als elektronisches Dokument eingereicht worden sei. Dagegen hat sich der Betreuer mit seiner vom Amtsgericht zugelassenen und in schriftlicher Form eingelegten Beschwerde gewendet, die das Landgericht verworfen hat. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Betreuers. 1 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht ist von der Unzulässigkeit der Erstbeschwerde ausgegangen, weil die Beschwerdeschrift von einem Rechtsanwalt eingelegt, aber entgegen § 14 b Abs. 1 FamFG nicht als elektronisches Dokument übermit- telt worden sei. 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand. Gemäß § 14 b Abs. 1 Satz 1 FamFG sind durch einen Rechtsanwalt, durch einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts bei Gericht schriftlich einzureichende Anträge und Erklärun- gen als elektronisches Dokument zu übermitteln. Wird diese Form nicht einge- halten, ist die Erklärung unwirksam und wahrt die Rechtsmittelfrist nicht. a) § 14 b FamFG wurde ursprünglich durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) in das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Ange- legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingefügt. Die Vorschrift orientierte sich in ihrer damaligen Fassung inhaltlich an dem gleichzeitig eingeführten und weitgehend wortgleichen § 130 d ZPO. Noch vor dem Inkrafttreten von § 14 b FamFG zum 1. Januar 2022 erfolgte durch das Gesetz zum Ausbau des elektro- nischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschrif- ten vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) zur Klarstellung eine inhaltliche Än- derung der Vorschrift, wonach die Pflicht zur elektronischen Übermittlung aus- drücklich auf schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen beschränkt (§ 14 b Abs. 1 FamFG) wurde. Für sämtliche anderen Anträge und Erklärungen, die keinem Schriftformerfordernis unterliegen, ist die elektronische Einreichung 2 3 4 5 6 - 4 - nach § 14 b Abs. 2 FamFG nur eine Sollvorschrift. Damit sollte den Besonderhei- ten des Familienverfahrensrechts Rechnung getragen werden, in dem der Schriftformzwang die Ausnahme bildet (vgl. BT-Drucks. 19/28399 S. 39 f.). b) Der sachliche Anwendungsbereich des § 14 b Abs. 1 Satz 1 FamFG ist bei der Einlegung einer Beschwerdeschrift durch einen Rechtsanwalt eröffnet. Zwar sieht § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG vor, dass die Beschwerde - außer in Ehe- und Familienstreitsachen (§ 64 Abs. 2 Satz 2 FamFG) sowie in Folgesa- chen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 215, 1 = FamRZ 2017, 1151 Rn. 19) - nicht nur durch Einreichung einer Beschwerde- schrift, sondern auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden kann. Diese Möglichkeit soll einen erleichterten Zugang zu den Rechtsmittelge- richten gewähren, um damit insbesondere den Rechtsschutz für rechtsunkundige oder schreibungewandte Beteiligte zu wahren. § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG räumt daher dem Verfahrensbeteiligten ein Wahlrecht ein. Entscheidet er sich aber da- für, die Beschwerde schriftlich einzureichen, muss seine Beschwerdeschrift als bestimmender Schriftsatz besonderen gesetzlich vorgesehenen Formerforder- nissen (§ 64 Abs. 2 Satz 3 und 4 FamFG) entsprechen. Zu diesen Formerforder- nissen gehört für Rechtsanwälte seit dem 1. Januar 2022 auch § 14 b Abs. 1 Satz 1 FamFG. Daher ist ein Rechtsanwalt seit diesem Zeitpunkt zur Übermitt- lung der Beschwerdeschrift als elektronisches Dokument verpflichtet, wenn er die Beschwerde - wie hier - schriftlich und nicht zur Niederschrift der Geschäftsstelle einlegt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2022 - XII ZB 200/22 - FamRZ 2023, 461 Rn. 7 f. und vom 21. September 2022 - XII ZB 264/22 - FamRZ 2022, 1957 Rn. 7; BGH Beschluss vom 31. Januar 2023 - XIII ZB 90/22 - FamRZ 2023, 719 Rn. 14). Hiervon ist ersichtlich auch der Gesetzgeber ausgegangen, denn in der Entwurfsbegründung des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechts- 7 8 - 5 - verkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vor- schriften wird § 64 Abs. 2 FamFG ausdrücklich als Beispiel für eine Vorschrift genannt, die dem Anwendungsbereich des § 14 b Abs. 1 FamFG unterfallen soll (vgl. BT-Drucks. 19/28399 S. 39). c) Auch der persönliche Anwendungsbereich des § 14 b Abs. 1 FamFG ist eröffnet. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mittlerweile geklärt, dass für Rechtsanwälte die Pflicht zur elektronischen Übermittlung gemäß § 14 b Abs. 1 Satz 1 FamFG auch dann besteht, wenn sie - wie hier als anwaltlicher Berufsbetreuer - berufsmäßig im eigenen Namen auftreten (vgl. BGH Beschluss vom 31. Januar 2023 - XIII ZB 90/22 - FamRZ 2023, 719 Rn. 16 ff. [Verfahrens- pfleger]; vgl. zu § 130 d ZPO: BGH Beschluss vom 24. November 2022 - IX ZB 11/22 - WM 2023, 89 Rn. 13 ff. [Insolvenzverwalter]). aa) Dem Wortlaut des § 14 b Abs. 1 FamFG lässt sich für eine Beschrän- kung des persönlichen Anwendungsbereichs auf den Fall der Vertretung eines Beteiligten durch einen Rechtsanwalt nichts entnehmen. Vielmehr deuten sowohl die auf eine „Nutzungspflicht für Rechtsanwälte“ abstellende amtliche Überschrift der Vorschrift als auch der Wortlaut von § 14 b Abs. 1 Satz 1 FamFG, wonach „durch einen Rechtsanwalt“ bei Gericht einzu- reichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln sind, auf eine generelle Nutzungspflicht für Rechtsanwälte unabhängig von ihrer Rolle im Verfahren hin (vgl. BGH Beschluss vom 31. Januar 2023 - XIII ZB 90/22 - FamRZ 2023, 719 Rn. 17). Dies verdeutlicht auch ein Vergleich des Wort- lauts der Parallelvorschrift des § 130 d Satz 1 ZPO mit dem Wortlaut des eben- falls durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 geschaffenen § 130 a Abs. 1 ZPO: Während nämlich in § 130 a Abs. 1 ZPO von Schriftsätzen der Parteien die Rede ist und 9 10 11 - 6 - damit womöglich ein Vertretungsverhältnis beim Handeln eines Rechtsanwalts gegenüber dem Gericht vorausgesetzt wird, wird in § 130 d Satz 1 ZPO - wie auch in § 14 b Abs. 1 Satz 1 FamFG - statusbezogen allein darauf abgestellt, dass Schriftsätze, Anträge und Erklärungen „durch einen Rechtsanwalt“ bei Ge- richt eingereicht werden (vgl. BGH Beschluss vom 24. November 2022 - IX ZB 11/22 - WM 2023, 89 Rn. 14). bb) Der Gesetzesbegründung zu § 130 d ZPO, auf die hinsichtlich der Nut- zungspflicht in den Materialien zu § 14 b FamFG inhaltlich verwiesen wird (BT- Drucks. 17/12634 S. 36), lässt sich für die Beurteilung der Frage nach einer rol- len- oder statusbezogenen Nutzungspflicht des Rechtsanwalts nichts entneh- men. Einerseits spricht die Begründung zu § 130 d ZPO zwar davon, dass die Bestimmung „für alle anwaltlichen schriftlichen Anträge und Erklärungen nach der ZPO“ gelte, andererseits in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der Vorschrift aber auch davon, dass für alle Rechtsanwälte eine Pflicht zur Nutzung des elekt- ronischen Übermittlungswegs bestehe (BT-Drucks. 17/12634 S. 27 f.). Es ist nicht auszuschließen, dass die Ausführungen an dieser Stelle im Regierungsent- wurf von sprachlichen Ungenauigkeiten beeinflusst sind, denen eine besondere Bedeutung nicht beigemessen werden kann (vgl. BGH Beschlüsse vom 31. Ja- nuar 2023 - XIII ZB 90/22 - FamRZ 2023, 719 Rn. 19 und vom 24. November 2022 - IX ZB 11/22 - WM 2023, 89 Rn. 16). cc) Entscheidend für ein weites und damit statusbezogenes Verständnis der Nutzungspflicht nach § 14 b Abs. 1 FamFG ist der Zweck der Norm, der aus- weislich der Begründung (vgl. BT-Drucks. 17/12634 S. 27) darin besteht, durch eine Verpflichtung für alle Rechtsanwälte und Behörden zur elektronischen Kom- munikation mit den Gerichten den elektronischen Rechtsverkehr einzuführen. Die Rechtfertigung eines Nutzungszwangs ergibt sich für den Gesetzgeber daraus, 12 13 - 7 - dass selbst bei freiwilliger Mitwirkung einer Mehrheit von Rechtsanwälten an die- sem Ziel die Nichtnutzung durch eine Minderheit immer noch zu erheblichem Auf- wand insbesondere bei den Gerichten führen würde. Es sei nicht hinzunehmen, erhebliche Investitionen der Justiz auszulösen, wenn die für einen wirtschaftli- chen Betrieb erforderliche Nutzung nicht sichergestellt sei. Dieser Gesetzes- zweck lässt es nur konsequent erscheinen, anwaltliche Verfahrensbeteiligte, die ohnehin ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach für die elektronische Kommunikation vorzuhalten haben (§ 31 a BRAO), in die Nutzungspflicht einzu- beziehen, auch wenn sie in dem Verfahren nicht im anwaltlichen Erstberuf tätig sind (vgl. BGH Beschlüsse vom 31. Januar 2023 - XIII ZB 90/22 - FamRZ 2023, 719 Rn. 20 und vom 24. November 2022 - IX ZB 11/22 - WM 2023, 89 Rn. 19). dd) Der Anwendbarkeit von § 14 b FamFG auf den anwaltlichen Berufsbe- treuer steht auch nicht entgegen, dass dieser dadurch anders als der nichtan- waltliche Berufsbetreuer behandelt wird, der weiterhin alle Anträge und Erklärun- gen gegenüber dem Gericht schriftlich vornehmen kann, solange er nicht seiner- seits einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung betraut. Die sachliche Rechtferti- gung für diese unterschiedliche Behandlung liegt darin, dass der anwaltliche Be- treuer ohnehin über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach verfügen muss und auch jenseits des Betreuungsverfahrens einem Zwang zur elektroni- schen Kommunikation mit den Gerichten unterliegt (vgl. BGH Beschlüsse vom 31. Januar 2023 - XIII ZB 90/22 - FamRZ 2023, 719 Rn. 20 und vom 24. Novem- ber 2022 - IX ZB 11/22 - WM 2023, 89 Rn. 19). Im Übrigen lässt die jüngere Ge- setzgebung deutlich das Bestreben des Gesetzgebers erkennen, den elektroni- schen Rechtsverkehr mit der Justiz auch auf nichtanwaltliche Berufsbetreuer und Betreuungsvereine auszuweiten. Mit der Einführung des besonderen elektroni- schen Bürger- und Organisationenpostfachs (§ 10 ERVV) durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung 14 - 8 - weiterer Vorschriften vom 5. Oktober 2021 sollen auch sonstige Beteiligte an Ge- richtsverfahren künftig die Möglichkeit erhalten, mit dem Gericht elektronisch zu kommunizieren; beispielhaft werden in der Gesetzesbegründung Betreuerinnen und Betreuer genannt (vgl. BT-Drucks. 19/28399 S. 23). ee) Vor diesem Hintergrund spricht es ebenfalls nicht gegen eine Nut- zungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs durch einen anwaltlichen Be- treuer, dass er diese Tätigkeit als Zweitberuf ausübt und seine Tätigkeit - abge- sehen von anwaltsspezifischen Diensten für den Betreuten - nicht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vergütet wird. Ebenso wenig kann es darauf an- kommen, dass die Höhe der nach Fallpauschalen bestimmten Betreuervergütung (§§ 7 ff. VBVG) nicht an die Zulassung als Rechtsanwalt, sondern an die abge- schlossene juristische Hochschulausbildung des Anwaltsbetreuers anknüpft. Im Hinblick auf die für Rechtsanwälte ohnehin bestehende Vorhaltungs- und Nutzungspflicht der elektronischen Kommunikationsmittel spricht auch nichts für die Annahme, dass der Justizgewährungsanspruch verletzt werden könnte, wenn der Rechtsanwalt diese Kommunikationsmittel bei seiner beruflichen Tätig- keit als Betreuer zu nutzen hat. Ob im Einzelfall anders zu entscheiden wäre, wenn der als Rechtsanwalt zugelassene Betreuer seine Tätigkeit bewusst als Privatperson in eigener Sache entfaltet oder sein (ehrenamtliches) Betreueramt - nach außen erkennbar - von seiner Stellung als Rechtsanwalt trennt (vgl. Prüt- ting/Helms/Ahn-Roth FamFG 6. Aufl. § 14 b Rn. 5; Sternal/Sternal FamFG 21. Aufl. § 14 b Rn. 8; Fritzsche NZFam 2022, 1, 3), bedarf unter den hier obwal- tenden Umständen keiner Entscheidung, weil der Betreuer bei der Führung des Amtes als Berufsbetreuer auftritt. 15 16 - 9 - III. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die schriftlich eingelegte Be- schwerde des Betreuers zu verwerfen, hat daher Bestand. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Vergütungsantrag des anwaltlichen Betreuers nicht als elektronisches Dokument eingereicht werden muss (insoweit zutreffend LG Hildesheim NJW-RR 2022, 1518, 1519). Der Ver- gütungsantrag des Betreuers nach § 292 Abs. 1 FamFG unterliegt, auch wenn mit ihm das Vergütungsfestsetzungsverfahren eingeleitet wird, vorbehaltlich (bis- lang nicht bestehender) abweichender landesrechtlichen Bestimmungen über die Verpflichtung zur Benutzung von Vordrucken (§ 292 Abs. 6 FamFG) keinem zwingenden Schriftformerfordernis. Nach § 25 Abs. 1 FamFG können Anträge und Erklärungen gegenüber dem zuständigen Gericht schriftlich oder zur Nieder- schrift der Geschäftsstelle abgegeben werden, soweit eine Vertretung durch ei- nen Rechtsanwalt nicht notwendig ist. Werden verfahrenseinleitende Anträge nicht zur Niederschrift der Geschäftsstelle, sondern schriftlich abgegeben, hängt deren Wirksamkeit - anders als nach § 64 Abs. 2 Satz 3 und 4 FamFG bei be- stimmenden Schriftsätzen im Beschwerdeverfahren - nicht von der Beachtung zwingender Formvorschriften ab (vgl. § 23 FamFG), zu denen § 14 b Abs. 1 FamFG für Rechtsanwälte hinzutreten könnte. Auch die Gesetzesmaterialien ge- hen davon aus, dass für den Großteil von Anträgen und Erklärungen in Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen- heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kein Schriftformerfordernis besteht und diese deshalb dem § 14 b Abs. 2 FamFG unterfallen (BT-Drucks. 19/28399 17 18 - 10 - S. 40). Der Betreuer darf seinen Vergütungsantrag deshalb auch dann in ge- wöhnlicher Schriftform stellen, wenn er als Rechtsanwalt zugelassen ist. Er ist in diesem Fall allerdings verpflichtet, auf Anforderung des Gerichts ein elektroni- sches Dokument nachzureichen (§ 14 b Abs. 2 Satz 2 FamFG). Guhling Klinkhammer Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Iserlohn, Entscheidung vom 17.05.2022 - 6 XVII 372/16 R - LG Hagen, Entscheidung vom 19.09.2022 - 3 T 97/22 -