OffeneUrteileSuche
Entscheidung

XII ZB 250/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:251023BXIIZB250
10mal zitiert
10Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:251023BXIIZB250.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 250/22 vom 25. Oktober 2023 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2023 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer und Dr. Günter und die Richterinnen Dr. Krüger und Dr. Recknagel beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Mai 2022 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen. Beschwerdewert: bis 600 € Gründe: I. Die beteiligten Eheleute streiten im Scheidungsverbund jeweils in der Aus- kunftsstufe über nachehelichen Unterhalt und Zugewinnausgleich. Das Amtsgericht hat die Antragstellerin verpflichtet, dem Antragsgegner Auskunft sowohl über ihren Gewinn als selbständige Unternehmerin als auch über ihr Endvermögen zum Stichtag 2. Dezember 2019 zu erteilen und die Aus- künfte durch Vorlage von im Einzelnen bezeichneten Unterlagen zu belegen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Be- schwerdegericht als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdege- genstands den Betrag von 600 € nicht übersteige. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin. 1 2 3 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die ange- fochtene Entscheidung verletzt die Antragstellerin insbesondere nicht in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses Verfah- rensgrundrecht verbietet es den Gerichten nach ständiger Rechtsprechung, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu er- schweren (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Januar 2018 - XII ZB 451/17 - FamRZ 2018, 445 Rn. 4 mwN). Die behauptete Verletzung des Rechts der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung ausgeführt, dass eine fach- kundige Unterstützung der Antragstellerin durch Dritte weder zur Erfüllung der Auskunfts- und Belegvorlagepflicht über den Gewinn als selbständige Unterneh- merin noch für die Auskunft und Belegvorlage über ihr Endvermögen erforderlich sei. In dem geschuldeten Bestandsverzeichnis müssten nur die wertbildenden Faktoren der einzelnen Vermögensgegenstände angegeben werden; Wertanga- ben müsse das Vermögensverzeichnis nicht enthalten. 2. Diese Ausführungen halten sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. 4 5 6 - 4 - a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bemisst sich die Be- schwer eines zur Auskunft und Belegvorlage verpflichteten Beteiligten nach sei- nem Interesse, die Auskunft nicht erteilen bzw. die Belege nicht vorlegen zu müs- sen. Dabei kommt es auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Ertei- lung der Auskunft bzw. die Belegvorlage erfordern (Senatsbeschluss vom 10. Ja- nuar 2018 - XII ZB 451/17 - FamRZ 2018, 445 Rn. 6 mwN). Die Kosten der Zu- ziehung einer sachkundigen Hilfsperson können bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands nur berücksichtigt werden, wenn und soweit sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (Senatsbeschluss vom 8. Juli 2020 - XII ZB 334/19 - FamRZ 2020, 1572 Rn. 13 mwN). Auf dieser rechtlichen Grundlage ist der Wert der Beschwer gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestim- men. Dabei kann der dem Beschwerdegericht bei der Bemessung der Beschwer eingeräumte Ermessensspielraum im Rechtsbeschwerdeverfahren nur einge- schränkt darauf überprüft werden, ob es die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 471/16 - FamRZ 2017, 982 Rn. 6 mwN). b) Derartige Ermessensfehler liegen hier nicht vor. Es ist weder von der Beschwerde dargelegt und glaubhaft gemacht noch anderweitig erkennbar, dass die Erfüllung der in beiden Folgesachen tenorierten Auskunfts- und Belegvorlageverpflichtungen der Antragstellerin in Summe Kos- ten von mehr als 600 € verursacht. Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass es für die Erteilung der geforderten Auskunft und die Vorlage der entsprechenden Belege weder betreffend den nachehelichen Unterhalt eines Sachverständigengutachtens zum Gewinn der Antragstellerin noch betreffend 7 8 9 10 - 5 - den Zugewinnausgleich der Hinzuziehung eines Steuerberaters hinsichtlich ihres Endvermögens bedarf. aa) Entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde ergibt sich kein den Mindestbeschwerdewert übersteigender Aufwand daraus, dass professionelle Hilfe erforderlich wäre, um für den nachehelichen Unterhalt eine Auskunft über den Gewinn als selbständige Unternehmerin zu erteilen und diese Auskunft ent- sprechend zu belegen. Dass der Antragstellerin durch die Nennung des 30. September 2020 im Tenor des amtsgerichtlichen Beschlusses keine gesonderte, auf diesen Zeitpunkt bezogene Gewinnermittlung aufgegeben worden ist, ergibt sich nicht zuletzt aus einer Zusammenschau mit der zugleich angeordneten Belegvorlage. Diese be- zieht sich auch auf während des laufenden Wirtschaftsjahres anfallende Unterla- gen, insbesondere Kontennachweise, und wird durch die Datumsangabe zeitlich begrenzt. Die Antragstellerin ist mithin nur verpflichtet worden, ihre Auskunft durch Belegvorlage zu erteilen. Dies beinhaltet weder eine Verpflichtung, eine syste- matische Aufstellung der Gewinne der näher bezeichneten Gesellschaften und Unternehmen zu fertigen, noch gar eine solche zur Gewinnermittlung selbst, bei der fachkundige Hilfe erforderlich sein könnte. Vielmehr erstreckt sich die Ver- pflichtung lediglich auf eine Vorlage bereits vorhandener Belege und bietet erst die Grundlage für eine unterhaltsrechtliche Einkommensermittlung im Laufe des weiteren Verfahrens. bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist zur Auskunftser- teilung über das Endvermögen der Antragstellerin für die Zwecke des Zugewinn- ausgleichs auch die Befassung eines Steuerberaters nicht erforderlich, weil für die Bewertung der einzelnen Vermögensbestandteile drei Kapitalgesellschaften, 11 12 13 14 - 6 - eine Einzelfirma, drei Immobilien sowie sonstiges Vermögen und erhebliche Ver- bindlichkeiten dargestellt und in ihrem Wert ermittelt werden müssten. Das Fami- liengericht hat die Antragstellerin insoweit nämlich allein dazu verpflichtet, die Auskunft über ihr Endvermögen „zum Stichtag 02.12.2019 durch Vorlage eines vollständigen und geordneten Bestandsverzeichnisses über die zu diesem Zeit- punkt vorhandenen aktiven und passiven Vermögenswerte“ zu erteilen und durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen. Da mit „Vermögenswerte“ er- sichtlich nur die Vermögensgegenstände gemeint sind, ist die Antragstellerin nicht zu einer Wertermittlung ihrer Unternehmensbeteiligungen verpflichtet wor- den, sondern nur zur Angabe der wertbildenden Faktoren (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2021 - XII ZB 472/20 - FamRZ 2022, 429 Rn. 19 f.). Dabei be- inhaltet das Vermögensverzeichnis lediglich die Aufnahme der betreffenden Un- ternehmen als solche unter Beifügung der vorhandenen Jahresabschlüsse (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 23. Mai 2012 - XII ZB 594/11 - juris Rn. 8 und vom 14. Mai 2014 - XII ZB 487/13 - FamRZ 2014, 1286 Rn. 14). Wertangaben muss das Vermögensverzeichnis hingegen nicht enthalten (vgl. BGHZ 84, 31 = NJW 1982, 1643, 1644). - 7 - Dass die Antragstellerin sachkundiger Hilfe angesichts eines außerge- wöhnlichen Umfangs ihrer Unternehmensbeteiligungen und ihres sonstigen Ver- mögens bedürfte, wie es der Senat etwa in einem komplexen Fall solcher Ver- mögenswerte von mehr als 30 Mio. € bezogen auf zwei Stichtage angenommen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 146/08 - FamRZ 2009, 594 Rn. 12), ist weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich. Guhling Klinkhammer Günter Krüger Recknagel Vorinstanzen: AG Mülheim an der Ruhr, Entscheidung vom 08.10.2021 - 31 F 1150/19 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.05.2022 - II-8 UF 185/21 - 15