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Entscheidung

4 StR 313/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:251023B4STR313
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:251023B4STR313.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 313/23 vom 25. Oktober 2023 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2023 gemäß § 44, § 46 Abs. 1, § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 27. April 2023 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für den Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unzulässig ver- worfen. 3. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisions- gerichts wird als unzulässig verworfen. Gründe: Das Landgericht Kempten hat den Angeklagten am 27. April 2023 „der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs mit fahrlässiger Körperverletzung sowie des versuchten Mordes durch Unterlassen mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort sowie des Besitzes jugend- pornographischer Inhalte“ schuldig gesprochen und eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verhängt. Außerdem hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von zwei Jahren festgesetzt. 1 - 3 - 1. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt. Die schriftlichen Urteilsgründe wurden dem Pflichtverteidiger des An- geklagten am 5. Juni 2023 zugestellt. Durch Beschluss vom 7. Juli 2023 hat das Landgericht Kempten die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, da innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO keine Revisionsbegründung erfolgt war. Die Entscheidung vom 7. Juli 2023 wurde dem Pflichtverteidiger am selben Tag zugestellt. Mit einem in das EGVP versendeten Schriftsatz des Wahlverteidigers, eingegangen am 31. Juli 2023, hat der Ange- klagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Revisionsbegründungsfrist sowie „Wiedereinsetzung gegen die Entscheidung des Gerichts und die Aufhe- bung des Beschlusses, mit dem die Revision als unzulässig verworfen wurde“ beantragt und zudem die Revision begründet. Zur Fristversäumung trägt der Ver- teidiger vor, dass der Angeklagte ihm am „24. Juli 2023 telefonisch mitgeteilt habe, soeben ein Schreiben erhalten zu haben, aus dem sich ergebe, dass die Revision als unzulässig verworfen worden sei“. Er habe ihm – dem Wahlverteidi- ger – mitgeteilt, dass er seinen Pflichtverteidiger beauftragt habe, Revision ein- zulegen und diese zu begründen. An der unterlassenen fristgerechten Revisions- begründung treffe den Angeklagten kein Verschulden. Zur Glaubhaftmachung hat der Wahlverteidiger die „vorstehende Tatsachenschilderung“ auf der Grund- lage der „Kontakte mit dem Angeklagten“ „anwaltlich versichert“. 2. Das Begehren ist gemäß § 300 StPO als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist, als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für den Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts sowie als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegen. Die Anträge haben keinen Erfolg. 2 3 - 4 - a) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäu- mung der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig. Der Antrag ist bereits nicht in der Form gestellt, die für die versäumte Handlung der Revisionsbegründung gemäß § 32a Abs. 3 und 4, § 32d Satz 2, § 45 Abs. 2 Satz 2, § 345 Abs. 2 StPO vorgeschrieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2022 – 6 StR 268/22, juris Rn. 3; Beschluss vom 3. Mai 2022 – 3 StR 89/22, juris Rn. 7 ff.). Dies führt zur Unzulässigkeit des Wiedereinset- zungsantrags (vgl. BeckOK-StPO/Cirener, Stand 1. Oktober 2023, § 45 Rn. 13 mwN). Zudem fehlt es an der Glaubhaftmachung fehlenden eigenen Verschul- dens des Angeklagten an der Fristversäumung. Die anwaltliche Versicherung des Wahlverteidigers im Wiedereinsetzungsgesuch ist zur Glaubhaftmachung der verbindlichen Vereinbarung der Revisionsbegründung zwischen dem Ange- klagten und dem Pflichtverteidiger nicht ergiebig. Durch die anwaltliche Versiche- rung des gewählten Verteidigers konnte die Richtigkeit der Angaben des Ange- klagten zur Beauftragung des beigeordneten Verteidigers insoweit nicht glaub- haft gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2023 – 5 StR 350/23, juris Rn. 6). b) Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist für den Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) ist unzulässig. Es fehlt insoweit jedenfalls an der Glaubhaftmachung der Einhaltung der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die anwaltliche Versicherung des Wahlverteidigers im Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht geeignet, den behaupte- ten Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses am 24. Juli 2023 für den Angeklag- ten darzutun. Die Fristwahrung war auch vorliegend nicht bereits nach Aktenlage offensichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2019 – 4 StR 522/19, juris 4 5 6 7 8 - 5 - Rn. 3). Denn ausweislich des auf der Übersendungsverfügung angebrachten Er- ledigungsvermerks (Bd. VII Bl. 894) wurde die Entscheidung des Landgerichts dem Angeklagten bereits am 7. Juli 2023 formlos mit Rechtsmittelbelehrung nach § 346 Abs. 2 StPO übersandt. Angesichts der üblichen Postlaufzeiten (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2023 – 5 StR 405/23, juris Rn. 5; Beschluss vom 12. Oktober 2022 – 4 StR 319/22, NStZ-RR 2022, 378, 379) ist es mithin nahe- liegend, dass der Angeklagte den Verwerfungsbeschluss vom 7. Juli 2023 deut- lich vor dem 24. Juli 2023 erhalten hat. c) Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist ebenfalls unzu- lässig, da die Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO versäumt wurde. Dar- über hinaus wäre der Antrag auch unbegründet. Das Landgericht hat die Revi- sion zu Recht durch den Beschluss vom 7. Juli 2023 als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet worden ist. Quentin Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Marks Vorinstanz: Landgericht Kempten, 27.04.2023 - 1 Ks 250 Js 20577/22 9