Entscheidung
VII ZR 319/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:121023UVIIZR319
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:121023UVIIZR319.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 319/21 Verkündet am: 12. Oktober 2023 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2023 im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 15. September 2023 eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Graßnack, Dr. Brenneisen und Dr. C. Fischer für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. März 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: bis 35.000 € Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte hinsichtlich eines von ihm am 29. Juni 2018 bei einem AUDI-Vertragshändler verbindlich bestellten und als Gebrauchtwagen erworbenen, von der Beklagten hergestellten Fahrzeugs PKW Audi A6 Avant Allroad Quattro in Anspruch. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs 1 - 3 - V6 3.0 l TDI EA 896 G2 oder 897 (Euro 6) ausgestattet und verfügt unter anderem über eine temperaturgesteuerte Abgasrückführung und eine "Aufheizstrategie". Schon vor dem Erwerb des Fahrzeugs durch den Kläger hatte das Kraftfahrt- Bundesamt (KBA) bei der Überprüfung eines Motors der entsprechenden Bau- reihe eine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt und einen verpflichtenden Rückruf angeordnet. Auf Anordnung des KBA entwickelte die Beklagte ein Software-Update, das der Kläger bisher nicht aufspielen ließ. Der Kläger hat in den Vorinstanzen in der Hauptsache die Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs nebst Prozess- zinsen, die Feststellung, dass der Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrühre und die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwalts- kosten verlangt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 31.668,71 € nebst Prozesszinsen seit dem 5. November 2019 Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs zu zah- len, festgestellt, dass der Anspruch auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht, und die Beklagte zur Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwalts- kosten in Höhe von 1.751,80 € verpflichtet. Mit ihrer vom Berufungsgericht zuge- lassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageab- weisung aus den Vorinstanzen weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. 2 3 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in BeckRS 2021, 8819 veröffentlichen Entscheidung, soweit es für die Revision von Bedeutung ist, aus- geführt: Die Beklagte hafte dem Kläger auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB analog. Unstreitig und gerichtsbekannt sei das Fahr- zeug des Klägers von einer Rückrufaktion des KBA wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 betroffen. Nach Darstellung des Klägers sei der Rückruf wegen mehrerer unzulässiger Abschalteinrichtungen erfolgt, das Fahrzeug verfüge über eine "Aufheizstrategie", AdBlue werde im normalen Fahrbetrieb nur einge- schränkt eingespritzt und es sei ein Thermofenster aktiv. Der Klägervortrag sei in Bezug auf eine Prüfstandsbezogenheit der "Aufheizstrategie" ausreichend sub- stantiiert. Die Darstellung der Beklagten, die Aktualisierung der Motorsoftware sei erforderlich gewesen, weil nach Auffassung des KBA der "Warmlaufmodus" im Straßenbetrieb nicht ausreichend gewesen sei, was aber mit einem alternativen Betriebsmodus nichts zu tun habe, sei unzureichend. Denn aus der Notwendig- keit des Software-Updates wegen einer unzureichenden Funktion im Straßenbe- trieb ergebe sich zugleich, dass es vorher zwei verschiedene Betriebsmodi und damit auch eine Umschaltlogik gegeben habe. Die Beklagte genüge so nicht ihrer Darlegungslast zu dem allein ihr bekannten Bescheid des KBA. Ohne konkreten anderen Vortrag der Beklagten sei davon auszugehen, dass die unterschied- lichen Betriebsmodi dazu dienten, über den tatsächlichen Stickoxidausstoß im normalen Fahrbetrieb zu täuschen. Die Täuschung ziele erkennbar sowohl auf die Genehmigungsbehörde als auch auf die Wettbewerber und die Kunden der Beklagten. 4 5 - 5 - Die Beklagte habe vorsätzlich gehandelt und die Schädigung des Klägers billigend in Kauf genommen. Ihr sei vorzuwerfen, sich im eigenen Kosten- und Gewinninteresse besonders verwerflich verhalten zu haben. Entgegen der Auf- fassung der Beklagten sei die Sittenwidrigkeit im Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs durch den Kläger nicht entfallen gewesen. Es komme insoweit auf eine Gesamt- schau des Verhaltens des Schädigers an. Vortrag zu umfassenden Aufklärungs- bemühungen, die im Fall der Volkswagen AG und des Motortyps EA 189 nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der Bewertung geführt hätten, die Sit- tenwidrigkeit sei nach der Pressemitteilung vom 22. September 2015 entfallen, habe die Beklagte erstmals zweitinstanzlich und ohne Darlegungen zu den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO gehalten, zumal der Kläger eine Verhal- tensänderung der Beklagten bestreite. Unabhängig davon seien die Aufklärungs- bemühungen unzureichend. Mit der Suchmaschine auf der Homepage der Be- klagten könne nur nach Fahrzeugen mit dem Motortyp EA 189 gesucht werden. Weder aus der Pressemitteilung der Beklagten vom 21. Juli 2017, den Hinweisen an die Vertragshändler seit Januar 2018 noch aus dem "Beipackzettel" ergebe sich, dass illegale Abschalteinrichtungen vorgelegen hätten. Vielmehr erweckten diese ebenso wie die vereinzelten Presseberichte den Eindruck, als ob die Nach- rüstung einen Beitrag zur Verbesserung des Emissionsverhaltens darstelle; ein Eingeständnis eines Fehlers liege darin nicht. Die ebenfalls erst zweitinstanzlich aufgestellte Behauptung, der Kläger habe den "Beipackzettel" von dem Vertrags- händler, bei dem er das Fahrzeug erworben habe, ausgehändigt bekommen und unterschrieben, sei nicht zugestanden, zumal erneut Vortrag zu den Vorausset- zungen des § 531 Abs. 2 ZPO fehle. Der Schaden liege im Vertragsschluss. Auf die Erstattung von Kaufpreis und Finanzierungskosten müsse sich der Kläger eine Nutzungsentschädigung bezogen auf eine Gesamtfahrleistung von 300.000 km anrechnen lassen. Der Zinsanspruch sei gem. §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab Rechtshängigkeit in 6 7 - 6 - Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz begründet. Die Kosten der Rechtsverfolgung seien bezogen auf den nur in Höhe des Anspruchs des Klägers bestehenden Gegenstandswert und nur in Höhe einer 1,3 Gebühr erstat- tungsfähig. II. Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt, soweit das Berufungs- gericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, zur Aufhebung des Berufungs- urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte wegen sittenwidriger vorsätz- licher Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB wegen der vom KBA beanstandeten "Aufheizstrategie" können mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht bejaht werden. 1. Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, im Fahrzeug des Klägers sei mindestens eine unzulässige, prüfstands- bezogene Abschalteinrichtung in Form der "Aufheizstrategie" verbaut, die eine sittenwidrig-manipulative Täuschung des KBA und der Kunden indiziere. Selbst wenn dies der Fall wäre und im Grundsatz die Annahme rechtfertigte, dass die Beklagte sittenwidrig gehandelt hätte, weil sie aufgrund einer für ihr Unternehmen getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwick- lung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täu- schung des KBA systematisch, langjährig und in großem Umfang Fahrzeuge mit Motoren mit unzulässiger Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht hätte, wäre infolge einer Verhaltensänderung der Beklagten der Vorwurf der Sittenwid- rigkeit im Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs des Klägers nicht mehr gerechtfertigt. 8 9 10 - 7 - 2. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerf- lichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den ein- gesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Fol- gen ergeben kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20 Rn. 13 m.w.N., WM 2021, 2108). Schon zur Feststellung der ob- jektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweg- gründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 11, WM 2021, 1609; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 29, ZIP 2020, 1715; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 15, BGHZ 225, 316). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 12, VersR 2021, 661; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 14, ZIP 2021, 297; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 29, ZIP 2020, 1715; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 15, BGHZ 225, 316). a) Ein Automobilhersteller handelt gegenüber dem Fahrzeugkäufer insbe- sondere sittenwidrig, wenn er entsprechend seiner grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse unter bewusster Ausnut- zung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzen, Fahrzeuge mit einer Motorsteuerung in Verkehr 11 12 - 8 - bringt, deren Software bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetz- lichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbe- trieb hingegen überschritten werden, und damit unmittelbar auf die arglistige Täu- schung der Typgenehmigungsbehörde abzielt. Ein solches Verhalten steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich (BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20 Rn. 21, WM 2021, 2056; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19 Rn. 19, NJW 2021, 1669; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 16 ff., BGHZ 225, 316). b) Nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist dabei eine umfassende Betrachtung des Verhaltens des Schä- digers geboten, um die Sittenwidrigkeit zu beurteilen. Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als (nicht) sittenwidrig ist dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und dieser Bewertung das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn - wie hier - die erste potenziell scha- densursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinander- fallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 - VII ZR 391/21 Rn. 26, juris; Urteil vom 23. September 2021 - III ZR 200/20 Rn. 16 ff., WM 2021, 2153; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 12 f., WM 2021, 652; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 30 f., ZIP 2020, 1715). Die Qualifizierung eines Verhaltens als sittenwidrig ist dabei eine Rechts- frage, die der uneingeschränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20 Rn. 20 m.w.N., WM 2021, 2056). c) Nach diesen Grundsätzen kann das Verhalten der Beklagten bis zum Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrages im Juni 2018 nicht mehr mit 13 14 15 - 9 - einer Täuschung gleichgesetzt werden. Wesentliche Umstände, die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit im Hinblick auf die vom Berufungsgericht angenommene und hier zu unterstellende Entwicklung und Implementierung einer manipulativen und prüfstandsbezogenen Aufheizstrategie getragen haben, waren bis zum maßgeb- lichen Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs durch den Kläger entfallen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 34, ZIP 2020, 1715). aa) Von Rechtsfehlern beeinflusst ist bereits die Auffassung des Beru- fungsgerichts, der in der Berufungserwiderung gehaltene Vortrag der Beklagten zu ihren Aufklärungsbemühungen sei mangels Ausführungen zu den Vorausset- zungen des § 531 Abs. 2 ZPO unerheblich. Schon weil der Vortrag unstreitig ist, war er zu berücksichtigen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2008 - GSZ 1/08 Rn. 10 m.w.N., BGHZ 177, 212). Das Vorbringen sowohl zu der auf der Homepage der Beklagten eingerichteten Suchmaschine, in die Käufer von Fahrzeugen der Beklagten die Fahrzeug-Identifizierungsnummer eingeben und so feststellen konnten, ob ihr Fahrzeug von einem Rückruf oder einer freiwilligen Servicemaßnahme betroffen war, als auch zu der Pressemitteilung der Beklagten vom 21. Juli 2017 und der Berichterstattung darüber in anderen Medien ist un- streitig. Dies gilt ebenso für die Information der Vertragshändler der Beklagten am 25. Januar 2018 über den Rückruf und die Verpflichtung, von einem Rückruf betroffene Fahrzeuge nur unter Hinweis darauf und Übergabe des sogenannten "Beipackzettels" zu verkaufen. Dass der Kläger, der zu der Berufungserwiderung keine Stellung mehr genommen hat, pauschal weiter eine Verhaltensänderung bestritten und das Verhalten der Beklagten nach wie vor für sittenwidrig gehalten haben mag, steht dem ersichtlich nicht entgegen. Denn die Qualifizierung als sit- tenwidrig ist keine Tatsachen-, sondern eine Rechtsfrage, die sich dem Bestrei- ten entzieht. Da das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten indes gleich- wohl berücksichtigt hat, gebietet allein dies noch nicht die Aufhebung der ange- fochtenen Entscheidung. 16 - 10 - bb) Durchgreifend rechtsfehlerhaft ist allerdings die Würdigung des Beru- fungsgerichts, die aufgezeigten unstreitigen Maßnahmen der Beklagten recht- fertigten nicht die Annahme einer Verhaltensänderung mit der Folge, dass der Beklagten im Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs durch den Kläger keine Sitten- widrigkeit mehr vorzuwerfen sei. (1) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, die auf der Homepage der Beklagten eingerichtete Suchmaschine habe nur für Käufer von Fahrzeugen mit einem von der Volkswagen AG hergestellten Motor des Typs EA 189 zur Verfügung gestanden. Diese Feststellung widerspricht dem von der Revision aufgezeigten unbestrittenen Vortrag der Beklagten in der Berufungser- widerung, nach der die Suchmaschine ohne Einschränkung auf einen bestimm- ten Motortyp die Prüfung ermöglichte, ob das eigene Fahrzeug von der vom KBA beanstandeten Bedatung der Motorsteuerungssoftware betroffen war. Dass die Wiedergabe des Vortrags insoweit bereits in einem Hinweisbeschluss des Beru- fungsgerichts vom 6. Januar 2021 unzutreffend war, hat die Beklagte in der Stel- lungnahme zum Hinweis des Berufungsgerichts gerügt und den Vortrag zur Suchmaschine wiederholt. Da das Berufungsgericht seine Würdigung, die Be- klagte habe ihr Verhalten nicht relevant geändert, maßgeblich auf diesen Um- stand stützt, kann diese bereits deswegen insgesamt keinen Bestand haben. (2) Sie begegnet auch im Übrigen durchgreifenden Bedenken. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte durch ihr Verhalten ge- zeigt, dass es ihr nicht mehr darauf ankam, die Fahrzeugkäufer im eigenen Kosten- und Gewinninteresse zu täuschen. Sie hat vielmehr umfangreiche Ver- anlassungen getroffen, um eine solche - durch ihre Vertragshändler vermittelte - Täuschung der Käufer zu verhindern. Aufgrund der verpflichtenden internen An- weisung an die Vertragshändler durfte die Beklagte davon ausgehen, dass Fahr- 17 18 19 - 11 - zeugkäufer grundsätzlich Kenntnis von der unzulässigen Abschalteinrichtung er- hielten. In Zusammenarbeit mit dem KBA hat die Beklagte zudem ein Software- Update entwickelt, das den vom KBA beanstandeten Zustand und die Still- legungsgefahr nach Freigabe durch das KBA beseitigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 - VII ZR 391/21 Rn. 29, juris). (3) Von den Feststellungen nicht getragen ist die Würdigung des Beru- fungsgerichts, die Hinweise an die Vertragshändler und der "Beipackzettel" er- weckten den Eindruck, die Nachrüstung diene allein der Verbesserung des Emissionsverhaltens. In der Pressemitteilung der Beklagten vom 21. Juli 2017 ist zwar ausschließlich von freiwilligen Maßnahmen im Interesse einer Reduktion der Gesamtemissionen die Rede und jeder Hinweis auf verpflichtende Rückrufe verbunden mit notwendigen Software-Updates fehlt. Im "Beipackzettel" wird allerdings darauf verwiesen, dass die Software-Updates teilweise auf einer An- ordnung des KBA beruhen. Ausweislich der den Vertragshändlern übermittelten Informationen hat die Beklagte diese explizit über den Rückruf informiert und ver- pflichtet, betroffene Fahrzeuge, bei denen ein Software-Update noch nicht durch- geführt worden sei, nur unter Übergabe des "Beipackzettels" zu veräußern. (4) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gebietet die Tatsa- che, dass das Medienecho auf den Rückruf und die Pressemitteilung der Beklag- ten vom 21. Juli 2017 verhaltener war als auf die Presse- bzw. Ad-Hoc-Mitteilung der Volkswagen AG von September 2015, keine andere Beurteilung, zumal dies nur Ausdruck dafür ist, dass die Öffentlichkeit und damit auch die Kunden der Beklagten im Hinblick auf die "Dieselproblematik" Anfang 2018 bei weitem nicht mehr so arglos waren wie im September 2015. Dass die Beklagte eine bewusste Manipulation geleugnet hat und dass sie möglicherweise weitere Schritte zur um- fassenden Aufklärung hätte unternehmen können, reicht für die Aufrecht- erhaltung des gravierenden Vorwurfs der sittenwidrigen Schädigung gegenüber 20 21 - 12 - späteren Käufern nicht aus. Insbesondere war ein aus moralischer Sicht tadello- ses Verhalten der Beklagten oder eine Aufklärung, die tatsächlich jeden potenzi- ellen Käufer erreicht und einen Fahrzeugerwerb in Unkenntnis der Abschaltein- richtung sicher verhindert, zum Ausschluss objektiver Sittenwidrigkeit nicht erfor- derlich (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20 Rn. 16, WM 2021, 50; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 38, ZIP 2020, 1715). Es kommt daher auch nicht darauf an, ob der Vertragshändler, von dem der Kläger das Fahrzeug erwarb, ihm den "Beipackzettel" tatsächlich nicht aushändigte. Selbst wenn der Kläger insoweit eine unzutreffende Auskunft über den verpflichtenden Rückruf erhalten haben sollte, wäre dies nicht der Beklagten zuzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 533/21 Rn. 20, ZIP 2023, 1432; Beschluss vom 12. Januar 2022 - VII ZR 391/21 Rn. 31, juris; Urteil vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20 Rn. 19, WM 2021, 50). III. 1. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwei- sen, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Entscheidung in der Sache durch den Senat ist nicht veranlasst, weil der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: a) Bei der erneuten Prüfung eines Anspruchs des Klägers aus §§ 826, 31 BGB wird das Berufungsgericht die vom Bundesgerichtshof geklärten Maßstäbe (vgl. zum Thermofenster BGH, Urteil vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 22 23 24 - 13 - Rn. 16 ff., NJW 2021, 921; Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20 Rn. 12 ff., NJW 2021, 3721) zu beachten und den Vortrag des Klägers nach diesen Maßgaben zu bewerten haben. b) Das Berufungsgericht wird auch bei der Prüfung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV (vgl. dazu BGH, Urteile vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 u.a., juris) die festgestellte Ver- haltensänderung zu bewerten haben. Hat der Fahrzeughersteller sein Verhalten vor dem Abschluss des konkreten Erwerbsgeschäfts, das wie in den Fällen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung das gesetzliche Schuldverhältnis nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV erst be- gründet (vgl. zu § 826 BGB nur BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 31, NJW 2020, 2798), dahin geändert, dass er die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Motoren einer dem erworbenen Fahrzeug entsprechenden Baureihe mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einer Art und Weise bekannt gegeben hat, die einem objektiven Dritten die mit dem Kauf eines solchen Kraftfahrzeugs ver- bundenen Risiken verdeutlichen muss, kann die Verhaltensänderung die Anwen- dung des für die Gewähr des Differenzschadens maßgeblichen Erfahrungs- 25 - 14 - satzes in Frage stellen, dass der Geschädigte den Kaufvertrag zu diesem Kauf- preis nicht geschlossen hätte. Dies darzulegen und zu beweisen ist Sache des Fahrzeugherstellers (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 533/21 Rn. 35, ZIP 2023, 1432). Pamp Jurgeleit Graßnack Brenneisen C. Fischer Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 03.08.2020 - 5 O 352/19 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 17.03.2021 - 5 U 1343/20 -