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Entscheidung

2 StR 354/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:121023B2STR354
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:121023B2STR354.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 354/23 vom 12. Oktober 2023 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts der sexuellen Belästigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Oktober 2023 ge- mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der sexuellen Beläs- tigung in drei Fällen freigesprochen. Mit am 30. Mai 2023 bei den Justizbehör- den in K. eingegangener E-Mail beanstandet der Angeklagte, dass er wegen Schuldunfähigkeit statt wegen Fehlens einer tatbestandlichen Handlung freige- sprochen worden ist. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 1. September 2023 u.a. ausgeführt: „1. Da der Angeklagte freigesprochen und auch keine Maßregel der Bes- serung und Sicherung gegen ihn verhängt worden ist, fehlt es an einer Beschwer durch das angefochtene Urteil. Ein Angeklagter kann eine Entscheidung indes nur dann zulässig anfechten, wenn er durch sie be- schwert ist. Es genügt nicht, wenn ihn nur der Inhalt der Urteilsgründe in irgendeiner Weise belastet. Dies gilt auch dann, wenn der Freispruch auf der Schuldunfähigkeit des Angeklagten beruht. Eine Ausnahme von die- sen Grundsätzen ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich, wenn ein freisprechendes Urteil durch die Art seiner Begründung die Grundrechte des Betroffenen verletzt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 1 StR 56/15, NJW 2016, 728 [729]; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, 1 2 - 3 - StPO, 66. Aufl., vor § 296 Rn. 13 mit Überblick zum Meinungsstand). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. 2. Hinzu kommt, dass die Revisionsanträge und ihre Begründung grund- sätzlich spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einle- gung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen sind (§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO) und dies seitens des Ange- klagten nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unter- zeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen kann (§ 345 Abs. 2 StPO). Auch daran fehlt es hier.“ Dem tritt der Senat bei. Appl Eschelbach Zeng Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Köln, 25.05.2023 - 322 KLs 31/22 250 Js 159/21 3