Entscheidung
1 StR 328/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:051023B1STR328
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:051023B1STR328.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 328/23 vom 5. Oktober 2023 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 5. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist auszuführen: Der Angeklagte, ein Gebrauchtwagenhändler, ermittelte seinen Gewinn mittels Einnahmeüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG); er verschwieg bei Abgabe der Gewerbe- und Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2013 bis 2015 erheb- liche Teile seines Betriebsgewinns bzw. seiner gewerblichen Einkünfte, bei Ab- gabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen entsprechend einen erheblichen Teil seiner Ausgangsumsätze (neun Steuerhinterziehungsfälle). In dieser Konstella- tion hat das Landgericht bei Bestimmung des Umfangs der verkürzten Gewerbe- und nachfolgend der Einkommensteuer die zugleich hinterzogenen und nachzu- zahlenden Umsatzsteuerbeträge rechtsfehlerfrei nicht gewinnmindernd berück- sichtigt. Die zum Kompensationsverbot (§ 370 Abs. 4 Satz 3 AO) entwickelten Grund- sätze stehen nicht entgegen. Denn die Umsatzsteuer ist als Betriebsausgabe erst abziehbar, wenn sie geleistet worden ist (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG); bereits des- - 3 - wegen fehlt es an der in § 370 Abs. 4 Satz 3 AO normierten Eingangsvorausset- zung eines „anderen Ermäßigungsgrundes“ (vgl. BGH, Urteil vom 2. Novem- ber 1995 – 5 StR 414/95 Rn. 13 und – indes nicht tragend – Beschluss vom 14. April 2011 – 1 StR 112/11 unter 2.; zweifelnd BGH, Beschluss vom 1. Juni 2021 – 1 StR 127/21 Rn. 10). Anders als bei der Bilanzierung (§ 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG), innerhalb derer sich die nachzuentrichtenden Umsatzsteuern „unmittelbar (ohne Weiteres)“ aus der Nacherklärung der ver- schwiegenen Betriebseinnahmen ergeben würden, erfordert das Zu- und Ab- flussprinzip der Einnahmeüberschussrechnung mit der Ausgabe eine weitere Ab- zugsvoraussetzung; eine solche kann nicht fingiert werden, erst recht nicht über die Vorschrift des § 370 Abs. 4 Satz 3 AO. Auf eine weitere Auslegung nach einem „engen wirtschaftlichen Zusammenhang“ kommt es damit nicht an. Das Abzugsgebot bezüglich der nachzuentrichtenden Umsatzsteuer gilt nach alledem nur bei der Gewinnermittlung auf der Grundlage einer – nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu erstellenden – Bilanz, und zwar bereits auf Tatbestandsebene sowie im jeweiligen Jahr der Verkürzung der Ertrag- und Um- satzsteuern (BGH, Urteil vom 10. Juli 2019 – 1 StR 265/18 Rn. 45; Beschlüsse vom 29. Juli 2021 – 1 StR 30/21 Rn. 17; vom 17. September 2019 - 4 - – 1 StR 379/19 Rn. 12; vom 13. Januar 1993 – 5 StR 466/92 Rn. 10 und vom 15. November 1989 – 3 StR 211/89 Rn. 5, BGHR KStG 1977 § 8 Ermittlung 1). Jäger Bellay Bär Leplow Allgayer Vorinstanz: Landgericht Kiel, 05.06.2023 - 6 KLs 545 Js 18832/18