Entscheidung
IV ZR 123/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:270923BIVZR123
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:270923BIVZR123.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 123/21 vom 27. September 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitz- enden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel am 27. September 2023 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Kob- lenz vom 21. April 2021, berichtigt durch Beschluss vom 19. Mai 2021, gemäß § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzuläs- sig zu verwerfen, soweit sie nicht die Verbraucherinforma- tion über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Siche- rung der Ansprüche von Versicherten (Sicherungsfonds) betrifft, und sie im Übrigen gemäß § 552a Satz 1 ZPO zu- rückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Der Kläger begehrt von der Beklagten, einem Versicherer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, Rückzahlung ge- 1 - 3 - leisteter Versicherungsbeiträge und Nutzungsersatz aus ungerechtfertig- ter Bereicherung aus einem fondsgebundenen Lebensversicherungsver- trag (sogenannte P L ). Der Versicherungsvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten , die ihren Sitz in einem damaligen Mitgliedstaat der Europäischen Union hatte, wurde aufgrund eines Antrags des Klägers mit Versicherungsbeginn zum 1. Mai 2007 nach dem sogenannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) geschlos- sen. Der Kläger erhielt den Versicherungsschein und die Bros chüre "Ver- braucherinformation und Versicherungsbedingungen" sowie ein Begleit- schreiben zugesandt. In der Folgezeit zahlte er die Versicherungsbeiträge. Mit Schreiben vom 2. Februar 2018 erklärte der Kläger den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück. Der Kläger meint, die Widerspruchsfrist sei wegen formaler und in- haltlicher Mängel der Widerspruchsbelehrung sowie der Unvollständigkeit der Verbraucherinformation nicht in Gang gesetzt worden. Die Verbrau- cherinformation habe - was unstreitig ist - keine Angaben über die Zuge- hörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicher- ten (Sicherungsfonds) enthalten. Die Verpflichtung des Versicherers nach Abschnitt I Nr. 1 Buchst. i) der Anlage Teil D zum Versicherungsaufsichts- gesetz in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: VAG a.F.) um- fasse auch die Mitteilung, weder einem (deutschen) Sicherungsfonds noch einer britischen Sicherungseinrichtung anzugehören. Außerdem fehlten die nach Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. erforderlichen Angaben über die Rückkaufswerte und diesbezügli- chen Garantien. 2 3 - 4 - Der Kläger verlangt - soweit für die Revision noch von Interesse - die Rückzahlung der gezahlten Beiträge sowie die Herausgabe von gezo- genen Nutzungen, zuletzt insgesamt 21.594,55 € nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und das Oberlandesge- richt die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Be- rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebe- gehren weiter. Er hat vorsorglich für den Fall, dass der Senat von einer wirksamen Beschränkung der Revisionszulassung ausgehen sollte, inso- weit zudem Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben. II. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt, das Widerspruchsrecht des Klägers sei im Mai 2007 erloschen und damit sei sein im Februar 2018 erklärter Widerspruch verfristet. Die Verbraucherinformation sei nicht wegen fehlender Angaben über die Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds nach § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. i.V.m. Abschnitt I Nr. 1 Buchst. i) der Anlage Teil D zum VAG a.F. unvollständig gewesen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe als Versicherer mit Sitz in einem damaligen Mitgliedstaat der Euro- päischen Union von Gesetzes wegen einem Sicherungsfonds im Sinne des VAG a.F. nicht angehören können. Angaben über die (gesetzliche) Nicht- zugehörigkeit verlange die Vorschrift nicht. Die Revision sei bezüglich der Rechtsfrage zuzulassen, dass die Beklagte keine Angaben über eine Mit- gliedschaft bzw. Nichtmitgliedschaft in einem (britischen) Sicherungsfonds habe machen müssen. 4 5 6 - 5 - III. Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht die Widerspruchsbelehrung für formell und ma- teriell ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., sowie die dem Kläger nach § 10a VAG a.F. i.V.m. Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. erteilten Verbraucherinformatio- nen zu Rückkaufswerten und diesbezüglichen Garantien für vollständig erachtet hat. Die Revision ist insoweit bereits mangels Zulassung nicht statthaft, denn das Berufungsgericht hat die Revisionszulassung wirksam auf die Frage beschränkt, ob die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin im Rahmen der erteilten Verbraucherinformation Angaben zur Mitglied- schaft oder Nichtmitgliedschaft in einem Sicherungsfonds machen musste. Zwar enthält die Entscheidungsformel des Berufungsurteils keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Die Beschränkung der Revisionszulassung kann sich aber auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Entschei- dungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisions- zulassung auszugehen ist, wenn sich die Beschränkung aus den Gründen klar ergibt. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn sich die vom Beru- fungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen ein- deutig abgrenzbaren selbstständigen Teil des Streitstoffs stellt (Senatsbe- schluss vom 21. September 2022 - IV ZR 300/20, VersR 2022, 1571 Rn. 15 m.w.N.; vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2023 - VIII ZR 106/21, juris Rn. 6). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Berufungsgericht hat die Zulassung ausschließlich mit der seiner Ansicht nach klärungsbedürf- tigen Frage der Verpflichtung der Rechtsvorgängerin der Beklagten zur 7 8 9 - 6 - Angabe über eine Mitgliedschaft oder Nichtmitgliedschaft in einem (briti- schen) Sicherungsfonds begründet. Damit hat es die Zulassung ausdrück- lich auf die Voraussetzungen des Abschnitts I Nr. 1 Buchst. i) der Anlage Teil D zum VAG a.F. beschränkt. Die Frage, ob die Rechtsvorgängerin der Beklagten in der Verbraucherinformation Angaben zur Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds machen musste, kann in tatsächlicher und recht- licher Hinsicht unabhängig davon beantwortet werden, ob die Wider- spruchsbelehrung ordnungsgemäß sowie die Verbraucherinformation hin- sichtlich weiterer Angaben vollständig war. IV. Soweit das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht mehr vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr; auch liegt keiner der weiteren in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Revisionszulassungsgründe vor. 1. Die Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Rechtsvorgän- gerin der Beklagten Angaben über eine Mitgliedschaft bzw. Nichtmitglied- schaft in einem Sicherungsfonds machen musste, ist nach Ergehen des Berufungsurteils durch das Senatsurteil vom 26. April 2023 (IV ZR 300/22, VersR 2023, 830) geklärt worden. Danach musste ein Lebensversicherer, der - wie die Rechtsvorgängerin der Beklagten - bereits vor Vertrags- schluss seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatte, in der Verbraucherinformation nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. i.V.m. Abschnitt I Nr. 1 Buchst. i) der Anlage Teil D zum VAG a.F. nicht angeben, dass er einem (deutschen) Sicherungsfonds nicht an- gehörte (Senatsurteil vom 26. April 2023 aaO, Leitsatz, Rn. 18 ff.). 10 11 - 7 - 2. Die Revision hat - soweit sie eröffnet ist - auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten Se- natsurteil. Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtferti- gen könnten, sind - auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbrin- gens - nicht ersichtlich. Die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin war als Versicherer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch nicht dazu verpflichtet, Angaben über ihre Zugehörigkeit zu einer ausländischen (hier: britischen) Sicherungseinrichtung zu machen. Die Informationspflicht nach Ab- schnitt I Nr. 1 Buchst. i) der Anlage Teil D zum VAG a.F. flankierte, wie dies auch das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ausweislich der Gesetzesbegründung nur die Verpflichtung zur Einrichtung eines nationa- len Sicherungsfonds in den §§ 124 ff. VAG a.F. (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2023 - IV ZR 300/22, VersR 2023, 830 Rn. 22) und enthielt damit keine Verpflichtung zur Angabe der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu ausländischen Sicherungseinrichtungen. 3. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfra- gen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2023 - IV ZR 18/22, VersR 2023, 719 Rn. 14 m.w.N.). V. Die vorsorglich für den Fall einer beschränkten Revisionszulas- sung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist im Übrigen auch unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat auch die Gehörsrügen (Art. 103 12 13 14 - 8 - Abs. 1 GG) des Klägers geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob der Versicherer dem Versicherungsnehmer im Falle vertraglich nicht vereinbarter garantierter Rückkaufswerte im Rahmen der ihm nach § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. i.V.m. Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. obliegenden Informationspflichten Angaben darüber machen musste, dass derartige Beträge nicht garantiert werden, 15 - 9 - gebietet eine Vorlage nicht. Ferner ist die Richtlinienkonformität des Poli- cenmodells im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von Treu und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2023 - IV ZR 102/21, juris Rn. 3 m.w.N.). Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Rücknahme der Revision erledigt worden. Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 20.11.2019 - 16 O 57/19 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.04.2021 - 10 U 2189/19 -