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Beschluss

V ZR 237/22

BGH, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:140923BVZR237.22.0
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 19. Zivilsenat - vom 4. November 2022 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 45.000 €. 1 1. Die Beschwerde ist zulässig. Entgegen der Annahme der Beschwerdeerwiderung übersteigt der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Beschwer der Beklagten ist nach § 6 ZPO zu bemessen und bestimmt sich nach dem Wert der herauszugebenden Sache. Stichtag für die Bewertung ist abweichend von § 4 Abs. 1 Hs. 1 ZPO der Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 4. November 2022. Zu diesem Zeitpunkt waren die Photovoltaikanlage und die in ihr enthaltenen Module rund 12 Jahre alt und hatten unter Zugrundelegung einer gleichmäßigen Abschreibung über einen Zeitraum von 20 Jahren (Zeitraum der garantierten Einspeisevergütung nach dem EEG) eine Restnutzungszeit von etwa acht Jahren (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 30. März 2023 - V ZR 171/22, juris Rn. 10 ff.). Ausgehend von dem ursprünglichen Kaufpreis in Höhe von 112.455 € schätzt der Senat den Wert der Module zu diesem Zeitpunkt auf 45.000 €. 2 2. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). 3 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Brückner Haberkamp Hamdorf Malik Grau