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Entscheidung

V ZR 237/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:140923BVZR237
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:140923BVZR237.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 237/22 vom 14. September 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richterin Haberkamp, die Richter Dr. Hamdorf, Dr. Malik und die Richterin Dr. Grau beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 19. Zivilsenat - vom 4. November 2022 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 45.000 €. Gründe: 1. Die Beschwerde ist zulässig. Entgegen der Annahme der Beschwerde- erwiderung übersteigt der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Beschwer der Beklagten ist nach § 6 ZPO zu bemessen und bestimmt sich nach dem Wert der herauszugebenden Sache. Stichtag für die Bewertung ist abweichend von § 4 Abs. 1 Hs. 1 ZPO der Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungs- gericht am 4. November 2022. Zu diesem Zeitpunkt waren die Photovoltaikan- lage und die in ihr enthaltenen Module rund 12 Jahre alt und hatten unter Zugrun- delegung einer gleichmäßigen Abschreibung über einen Zeitraum von 20 Jahren (Zeitraum der garantierten Einspeisevergütung nach dem EEG) eine Restnut- zungszeit von etwa acht Jahren (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 1 - 3 - 30. März 2023 - V ZR 171/22, juris Rn. 10 ff.). Ausgehend von dem ursprüngli- chen Kaufpreis in Höhe von 112.455 € schätzt der Senat den Wert der Module zu diesem Zeitpunkt auf 45.000 €. 2. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Brückner Haberkamp Hamdorf Malik Grau Vorinstanzen: LG Mosbach, Entscheidung vom 27.03.2019 - 2 O 101/18 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.11.2022 - 19 U 49/19 - 2 3