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Entscheidung

VIII ZR 171/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:120923BVIIIZR171
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:120923BVIIIZR171.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 171/22 vom 12. September 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, den Richter Kosziol sowie die Richterinnen Dr. Liebert, Wiegand und Dr. Böhm beschlossen: Der Beschluss des Senats vom 18. Juli 2023 wird im Tenor hinsicht- lich des Kostenausspruchs dahin ergänzt, dass der Kläger auch die Kosten der Streithelferin zu 2 der Beklagten zu tragen hat (§ 97 Abs.1, § 101 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO). Weiter wird der vorgenannte Senatsbeschluss dahingehend berich- tigt, dass die Parteibezeichnung der Streithelferin zu 2 statt "F. AG" lautet "F. GmbH". Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Juli 2023 die Nichtzulassungsbe- schwerde des Klägers zurückgewiesen und ihm die Kosten des Beschwerdever- fahrens auferlegt. Eine Entscheidung nach § 101 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO über die Kosten der Streithelferin zu 2 der Beklagten enthält der Tenor des Beschlusses nicht. Der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Streithelferin zu 2 am 25. Juli 2023 zugestellt worden. Mit am 27. Juli 2023 eingegangenem Schriftsatz hat er beantragt, den Beschluss des Senats gemäß § 321 ZPO dahin zu ergän- zen, dass der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin zu 2 der Beklagten zu tragen habe. Zudem hat er unter Vorlage eines Handelsregisterauszugs vom 17. April 2023 angeregt, die Partei- bezeichnung der Streithelferin zu 2 zu berichtigen. 1 - 3 - II. Auf den zulässigen, insbesondere fristgerecht gestellten Antrag der Streit- helferin zu 2 ist der Beschluss des Senats vom 18. Juli 2023 - da eine Berichti- gung nach § 319 Abs. 1 ZPO hier insoweit nicht in Betracht kommt - entspre- chend § 321 Abs. 1 ZPO um die versehentlich unterbliebene Entscheidung über die Kosten der Streithelferin zu 2 nach § 101 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO zu ergänzen (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsbeschluss vom 1. März 2016 - VIII ZR 287/15, NJW 2016, 2754 Rn. 2 ff. mwN; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 16. Januar 2020 - I ZR 80/18, juris Rn. 3 ff.; vom 23. August 2021 - V ZR 205/20, juris Rn. 3 ff.; vom 26. Januar 2023 - III ZR 69/21, juris Rn. 3 ff.). Zudem ist gemäß § 319 Abs. 1 ZPO die Parteibezeichnung der Streithel- ferin zu 2 in dem vorgenannten Beschluss des Senats wie aus dem Tenor er- sichtlich zu berichtigen. Dr. Bünger Kosziol Dr. Liebert Wiegand Dr. Böhm Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 17.12.2021 - 2 O 210/21 - OLG Köln, Entscheidung vom 30.06.2022 - I-14 U 6/22 - 2 3