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Entscheidung

III ZR 69/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:260123BIIIZR69
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:260123BIIIZR69.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 69/21 vom 26. Januar 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Reiter, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Herr beschlossen: Der Antrag auf Berichtigung des Senatsbeschlusses vom 28. Juli 2022 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Juli 2022 die Nichtzulassungsbe- schwerde der Beklagten zurückgewiesen und ihr gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Eine Entscheidung nach § 101 Abs. 1 ZPO über die Kosten der Streithelferin der Klägerin enthält der Beschluss- tenor nicht. Der Zurückweisungsbeschluss ist dem vorinstanzlichen Prozessbe- vollmächtigten der Streithelferin am 2. August 2022 zugestellt worden. Dieser hat mit am 21. Dezember 2022 eingegangenem Schriftsatz beantragt, ihn nach § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend zu berichtigen, dass der Beklagten auch die Kosten der Streitverkündung auferlegt werden. 1 - 3 - II. Der Antrag ist abzulehnen. 1. Eine Berichtigung entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Be- tracht. Zwar ist eine solche Berichtigung grundsätzlich auch im Falle einer verse- hentlich unterbliebenen Entscheidung über die Kosten der Streithilfe möglich. Er- forderlich dafür ist aber, dass eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten vorliegt, die zudem „offenbar“ ist, sich also aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vor- gängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergibt und damit auch für Dritte ohne weiteres erkennbar ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, juris Rn. 7; vom 1. März 2016 - VIII ZR 287/15, juris Rn. 3 und vom 16. Januar 2020 - I ZR 80/18, juris Rn. 3, jeweils mwN). Gemessen daran ist das Versehen des Senats, im Tenor des Zurückwei- sungsbeschlusses nicht auszusprechen, dass der Beklagten auch die Kosten der Streithelferin gemäß § 101 Abs. 1 ZPO auferlegt werden, nicht „offenbar“, da es an einem nach außen getretenen Anhaltspunkt für eine Willensabweichung fehlt. Ein solcher Anhaltspunkt kann beispielsweise darin liegen, dass eine Kostenent- scheidung ganz unterblieben ist oder in den Gründen der betreffenden Entschei- dung zu den Kosten der Streithelferin etwas ausgeführt oder die Vorschrift des § 101 Abs. 1 ZPO benannt wird, was hier jeweils nicht der Fall ist. Allein die Er- wähnung der Streithelferin im Rubrum des Senatsbeschlusses genügt dagegen nicht, um von einer offenbaren Unrichtigkeit der Kostenentscheidung im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO ausgehen zu können (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 16. April 2013 - II ZR 297/11, juris Rn. 3; vom 8. Juli 2014, aaO 10 f; vom 1. März 2016, aaO Rn. 4 und vom 16. Januar 2020, aaO, juris Rn. 4, jeweils mwN). 2 3 4 - 4 - 2. Eine Umdeutung des Antrags in einen solchen auf Ergänzung des Zurück- weisungsbeschlusses analog § 321 Abs. 1 ZPO scheidet aus, da die Streithelfe- rin die Einbeziehung ihrer Kosten in die Kostenentscheidung erst nach Ablauf der in § 321 Abs. 2 ZPO vorgesehenen zweiwöchigen Frist beantragt hat. Herrmann Reiter Arend Böttcher Herr Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 05.03.2020 - 25 O 6212/19 - OLG München, Entscheidung vom 11.05.2021 - 9 U 2081/20 - 5