Entscheidung
3 StR 195/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:090823B3STR195
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:090823B3STR195.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 195/23 vom 9. August 2023 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. August 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 23. Februar 2023 dahin geändert, dass die Aufrecht- erhaltung der Einziehung der am 31. Januar 2022 sichergestellten Gegenstände entfällt. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und Besitzes von Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der im Urteil 1 - 3 - des Landgerichts Aurich vom 9. August 2022 verhängten Strafe zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Einzie- hung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.500 € angeordnet. Ferner hat es die im einbezogenen Urteil ausgesprochene Unterbringung in einer Entzie- hungsanstalt und die Einziehung sichergestellter Gegenstände aufrechterhalten. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des angefochtenen Urteils hat im Wesentlichen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufge- deckt. Jedoch hat die Aufrechterhaltung der im eingezogenen Urteil angeordne- ten Einziehung zu entfallen. Dazu hat der Generalbundesanwalt in seiner Zu- schrift ausgeführt: „Der Aufrechterhaltung (UA Bl. 27) der mit Urteil des Landgerichts Aurich vom 09.08.2022 (510 Js 2928/22) eingezogenen Gegenstände (UA Bl. 4) bedarf es indes nicht. Denn das Eigentum an diesen Gegenständen ist aufgrund der seit 23. August 2022 (UA Bl. 4) rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts Aurich auf den Staat übergegangen (§ 75 Abs. 1 StGB), weswegen die Maßnahme erledigt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Mai 2023 - 3 StR 18/23 mwN; BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - 2 StR 313/20, BeckRS 2021, 40949, Rn. 5).“ Dem schließt sich der Senat an. 2 3 - 4 - Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs ist es nicht unbillig, den Ange- klagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Ri‘inBGH Dr. Hohoff befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Anstötz Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Aurich, 23.02.2023 - 19 KLs 510 Js 14791/22 (25/22) 4