Entscheidung
2 StR 313/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:290921B2STR313
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:290921B2STR313.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 313/20 vom 29. September 2021 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts – zu Ziff. 2 auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 29. September 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Frankfurt am Main vom 7. August 2019, soweit es ihn be- trifft, a) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben, b) dahin geändert, dass aa) die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 70.820 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird, bb) die Aufrechterhaltung der mit Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 2018 angeordneten Ein- ziehung von fünf im dortigen Tenor näher bezeichneten gefälschten Personaldokumente entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. - 3 - Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung unter Einbeziehung einer früheren Verurtei- lung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt, die im früheren Urteil getroffene Einziehungsentscheidung aufrechterhalten und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revi- sion des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Um- fang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar hat das Landgericht zur Begründung der Gesamtstrafenbildung aus- geführt, es habe die Strafe unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie unter Berücksichtigung der Strafzu- messungserwägungen der einbezogenen Verurteilung gebildet. Gleichwohl fehlt – insbesondere im Hinblick auf den vom Landgericht vorgenommenen „verhält- nismäßig großzügigen Strafzusammenzug“ – eine für das Revisionsgericht nach- vollziehbare Begründung der Erhöhung der Einsatzstrafe von drei Jahren und neun Monaten auf die Gesamtstrafenhöhe von fünf Jahren und neun Monaten. Es ist zu besorgen, dass sich das Landgericht bei der Bemessung der Gesamt- strafe zu sehr von der Gesamtzahl der Einzeltaten und der Summe der Einzel- strafen hat leiten lassen. Da die Gesamtstrafe wegen eines Wertungsfehlers aufgehoben wird, blei- ben – auch im Blick auf die aufrechterhaltenen Einzelstrafaussprüche – die Fest- stellungen aufrechterhalten. 1 2 3 - 4 - 2. Die Einziehungsentscheidung ist entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu ändern, weil das Landgericht auf eine einheitliche Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der Summe des Einziehungsbetrags aus dem einbezogenen und angefochtenen Urteil hätte erkennen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 – 4 StR 130/03, BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 7; Senat, Be- schluss vom 29. April 2021 – 2 StR 6/21). Darüber hinaus bedurfte es keines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Einziehung von insgesamt fünf beim Angeklagten J. sichergestellten ge- fälschten Personaldokumenten aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 2018, weil die Maßnahme unmittelbar mit der Rechtskraft des Urteils wirksam wurde und damit „erledigt“ war. Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Frankfurt (Main), LG, 07.08.2019 - 6340 Js 249882/17 5/6 KLs 25/18 Ss 175/20 4 5