Entscheidung
6 StR 344/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:080823B6STR344
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:080823B6STR344.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 344/23 vom 8. August 2023 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2023 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Weiden i.d.OPf. vom 16. Februar 2023 im Adhäsionsaus- spruch a) aufgehoben, soweit seine Ersatzpflicht für zukünftig entste- hende immaterielle Schäden festgestellt worden ist, b) dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung ab- gesehen wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die in- soweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonde- ren Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Re- visionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die gegen dieses Urteil ge- richtete Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersicht- lichen Änderung des Adhäsionsausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch hält revisionsgerichtlicher Prüfung stand. 1 2 - 3 - Die Darstellung der Ergebnisse der molekulargenetischen Vergleichsun- tersuchungen in den Urteilsgründen entspricht zwar nicht den Anforderungen, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an sie zu stellen sind, weil die biostatistische Wahrscheinlichkeit nicht in numerischer Form mitge- teilt wird (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2023 – 6 StR 462/22; vom 14. September 2022 − 4 StR 140/22; vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 261 Rn. 138). Allerdings schließt der Senat angesichts der geständigen Einlassung des Angeklagten und der Viel- zahl der weiteren ihn belastenden Umstände aus, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). 2. Der im Adhäsionsverfahren getroffene Feststellungsausspruch über die Verpflichtung des Angeklagten, der Adhäsionsklägerin aus der verfahrensgegen- ständlichen Tat künftig entstehende immaterielle Schäden zu ersetzen, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Urteilsgründe enthalten keine Hinweise auf die Möglichkeit anderer zukünftiger immaterieller Schäden als derjenigen, die das Landgericht bereits bei der Bemessung des zuerkannten Schmerzensgeldes in den Blick genommen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. August 2021 – 1 StR 135/21, NStZ-RR 2021, 347; vom 6. Oktober 2021 – 6 StR 389/21). Der Adhäsionsausspruch hat daher inso- weit zu entfallen (§ 406 Abs. 1 Satz 3, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO). Sander Feilcke Tiemann Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Weiden i.d. OPf., 16.02.2023 - 1 KLs 214 Js 8749/22 214 Js 8749/22 3 4 5