Entscheidung
4 StR 140/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:140922B4STR140
8mal zitiert
5Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:140922B4STR140.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 140/22 vom 14. September 2022 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. September 2022 ein- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 17. November 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Darstellung der Ergebnisse der mole- kulargenetischen Vergleichsuntersuchungen in den Urteilsgründen entspricht nicht den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an sie zu stellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2021 – 4 StR 46/21, juris Rn. 8 ff.; Beschluss vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 189; Beschluss vom 8. Oktober 2019 – 2 StR 341/19). Allerdings schließt der Senat aus, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 26. April 2022 - 3 - zutreffend ausgeführt hat, hat das Landgericht seine Überzeugung vom Angriff durch den Angeklagten und seinen Bruder auf den Nebenkläger bereits aus an- deren Indizien gewonnen. Quentin Maatsch Scheuß Messing Weinland Vorinstanz: Landgericht Münster, 17.11.2021 ‒ 9 KLs 30 Js 826/20 51/20