Entscheidung
2 StR 2/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:020823B2STR2
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:020823B2STR2.23.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 2/23 vom 2. August 2023 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlichen Bankrotts u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 2. Au- gust 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bonn vom 27. Juni 2022, soweit es ihn betrifft, aufgeho- ben, soweit eine Entscheidung über die Anrechnung von Leis- tungen, die der Angeklagte im Rahmen der für die einbezogene Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Siegburg vom 29. November 2021 (Az.: 204 Cs – 781 Js 370/20 – 86/21) ge- währten Strafaussetzung zur Bewährung erbracht hat, unter- blieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Bankrotts, vor- sätzlicher Insolvenzverschleppung sowie vorsätzlicher Verletzung der Buchfüh- rungspflicht in zwei Fällen unter Einbeziehung einer Strafe aus einem Strafbefehl zu einem Jahr und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen 1 - 3 - gerichtete und mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts be- gründete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensbeanstandung den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, ist in zulässiger Weise erhoben und begründet. 1. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Siegburg vom 29. November 2021, den die Strafkammer zu Recht im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbil- dung gemäß § 55 StGB in die hier gegenständliche Verurteilung einbezogen hat, war der Angeklagte zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verur- teilt worden. Ausweislich des von der Revision mitgeteilten und von der Wirt- schaftsstrafkammer in die Hauptverhandlung eingeführten Bewährungsbe- schlusses des Amtsgerichts Siegburg war dem Angeklagten in jenem Verfahren zur Auflage gemacht worden, 2.000 € in Raten von 100 € an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. 2. Die Revision trägt unwidersprochen vor, dass durch Beiziehung des Be- währungsheftes festgestellt worden wäre, dass der Angeklagte im Rahmen der genannten Bewährungsauflage Geldzahlungen geleistet habe. Sie beanstandet, dass die Wirtschaftsstrafkammer diesbezügliche Ermittlungen unterlassen und folglich auch – was ausweislich der Urteilsgründe zutrifft – keine dahingehenden Feststellungen getroffen hat. 3. Zu entsprechender Aufklärung musste sich die Strafkammer in der vor- liegenden Fallkonstellation indes gedrängt sehen. Wird die neue Gesamtstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs ein Ausgleich für die Nichterstattung der Leistungen, die der Ange- klagte zur Erfüllung von Auflagen einbezogener, zur Bewährung ausgesetzter 2 3 4 5 - 4 - Strafen erbracht hat, gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfrei- heitsstrafe zu bewirken (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Juli 2002 – 2 StR 200/02; vom 28. Februar 2023 – 2 StR 492/22; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1257 mwN). Appl Zeng Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Bonn, 27.06.2022 - 29 KLs-410 Js 230/18-4/21