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Entscheidung

2 StR 492/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:280223B2STR492
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:280223B2STR492.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 492/22 vom 28. Februar 2023 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am 28. Februar 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog be- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Hanau vom 30. September 2022 im Strafausspruch da- hingehend ergänzt, dass die Erfüllung der im Zusammenhang mit dem Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 15. April 2019, Az.: 57 Ls 4455 Js 21032/15 erteilten Bewährungsauflage mit 50 Ta- gen auf die Strafe angerechnet wird. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ Besitzes von Betäubungsmitteln sowie unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition unter Einbeziehung der mit Urteil des Amts- gerichts Hanau vom 15. April 2019, Az.: 57 Ls 4455 Js 21032/15, verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verur- teilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des 1 - 3 - Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Üb- rigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Einen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten enthält das angefoch- tene Urteil allein insoweit, als ein Ausgleich für den in Erfüllung der Bewährungs- auflage gezahlten Geldbetrag unterblieben ist. a) Die Strafkammer hat die ursprünglich zur Bewährung ausgesetzte Frei- heitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 15. April 2019, Az.: 57 Ls 4455 Js 21032/15, in die Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 55 StGB einbezogen. Auf die in jenem Verfahren erteilte Bewährungsauflage hat der Angeklagte aus- weislich der Gründe des angefochtenen Urteils Zahlungen in Höhe von insge- samt 2.000 € geleistet. Bei dieser Sachlage war es nicht ausreichend, diesen Umstand im Rahmen der Strafzumessung nur allgemein zu Gunsten des Ange- klagten zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Ausgleich für die Nichterstattung der genannten Leistung vielmehr gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB durch eine die Strafvollstre- ckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe zu bewirken (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juli 2002 – 2 StR 200/02 mwN; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1257). b) Diese Entscheidung holt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO und unter Berücksichtigung der sich aus dem Urteil ergeben- den Einkommensverhältnisse des Angeklagten nach. Er kann ausschließen, dass das Landgericht eine Anrechnung in größerem Umfang vorgenommen hätte. 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2 3 4 5 - 4 - 3. Der erzielte geringe Teilerfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO). Franke Appl Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Hanau, 30.09.2022 - 2 KLs - 4445 Js 21608/18 6