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Entscheidung

VIa ZB 8/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:240723BVIAZB8
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:240723BVIAZB8.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZB 8/23 vom 24. Juli 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2023 durch die Rich- terin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. März 2023 auf- gehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Der Gegenstandswert beträgt bis 50.000 €. Gründe: I. Die Klägerin kaufte im August 2016 von einer Händlerin ein Wohnmobil Fiat Malibu Carthago. Die italienische Zulassungsbehörde erteilte die EG-Typge- nehmigung für die Schadstoffklasse Euro 6. Die Klägerin hat behauptet, das Fahrzeug verfüge über unzulässige Abschalteinrichtungen, die auf dem Prüf- stand uneingeschränkt funktionierten, im realen Fahrbetrieb jedoch ausgeschal- tet seien. Sie hat die Beklagte auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Über- eignung des Fahrzeugs in Anspruch genommen sowie die Feststellung des An- nahmeverzugs der Beklagten und den Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsan- waltskosten begehrt. 1 - 3 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es aus- geführt, die Beklagte habe nicht im Sinne von § 826 BGB sittenwidrig gehandelt. Für das Fahrzeug der Klägerin liege eine wirksame EG-Typgenehmigung der zu- ständigen italienischen Genehmigungsbehörde vor, aufgrund deren Tatbe- standswirkung die Zivilgerichte von der Rechtmäßigkeit der vorhandenen Ab- schalteinrichtungen auszugehen hätten. Es bestünden keine Anhaltspunkte da- für, dass sich die Beklagte die EG-Typgenehmigung durch Täuschung der italie- nischen Behörde erschlichen haben könnte und deshalb mit einer Aufhebung der EG-Typgenehmigung oder einer Betriebsuntersagung zu rechnen sei. Da die ita- lienische Genehmigungsbehörde nach der Information durch deutsche Behörden über die beanstandeten Abschalteinrichtungen keine Maßnahmen zur Nachrüs- tung der Fahrzeuge angeordnet habe, sei vielmehr davon auszugehen, dass sie die in Rede stehenden Abschalteinrichtungen weiterhin für zulässig halte. Die Beklagte habe der Klägerin zudem keinen Schaden zugefügt, weil die Aufhebung der EG-Typgenehmigung oder die Anordnung sonstiger Maßnahmen nicht zu be- fürchten und das Fahrzeug daher für die Klägerin uneingeschränkt nutzbar sei. Eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV scheide von vornherein aus, weil die Bestimmungen der EG-FGV nicht den Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der ein- zelnen Käufer bezweckten. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht durch den angegriffenen Beschluss nach vorausgegangenen Hinweisen als un- zulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats erfordert 2 3 4 - 4 - (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt die Kläge- rin in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschut- zes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Unrecht mangels einer ordnungsgemäßen Berufungsbegrün- dung als unzulässig verworfen. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Berufungsbegründung ge- nüge nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 oder 3 ZPO, weil sie nicht auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sei. Die Klägerin habe darin ersichtlich Textbausteine zum Komplex "Dieselabgasproblematik" verwendet, die vereinzelt einen thematischen Bezug zu den Ausführungen im angefochtenen Urteil aufwiesen, aber diese inhaltlich unzutreffend referierten und nicht auf die tragenden Gründe konkret eingingen. Die Berufungsbegründung setze sich nicht mit der tragenden Erwägung des Landgerichts auseinander, die erteilte EG-Typ- genehmigung sei wirksam und binde die Zivilgerichte, die deshalb an einer Über- prüfung und Bewertung der behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen ge- hindert seien. Die Wiederholung der erstinstanzlich geäußerten Rechtsauffas- sung, eine wirksame EG-Typgenehmigung liege mangels Offenlegung der be- haupteten Abschalteinrichtungen gegenüber der Genehmigungsbehörde nicht vor, greife die Argumentation des Landgerichts nicht an, weil dieses wegen der seiner Ansicht nach fehlenden eigenen Prüfungsbefugnis Feststellungen zum Vorhandensein der in Rede stehenden Funktionen unterlassen habe. Zudem ha- be die Klägerin zu einer Täuschung des KBA und einer Prüfung der Motortypen in Clustern durch das KBA vorgetragen, während tatsächlich die italienische Typ- genehmigungsbehörde zuständig sei und die Cluster-Prüfung des KBA deutsche Fahrzeughersteller betreffe. b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 5 6 7 - 5 - aa) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte be- zeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfest- stellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Fest- stellung gebieten. Diese Anforderungen sind gewahrt, wenn die Berufungsbegründung er- kennen lässt, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Beru- fungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, und zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit die Umstände mitteilt, die das Urteil aus seiner Sicht in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen an diesbezügliche Darlegungen des Berufungsklägers bestehen zwar nicht. Für die Zulässigkeit der Berufung ist es auch ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich halt- bar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zuge- schnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formular- mäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021 - VII ZB 33/21, juris Rn. 6; Beschluss vom 10. Mai 2022 - VI ZB 4/20, NJW- RR 2022, 998 Rn. 6; Beschluss vom 27. Februar 2023 - VIa ZR 1273/22, juris Rn. 5). Ebenso unzureichend ist die Verwendung von Textbausteinen, die ein anderes Verfahren betreffen und nicht auf die tragende Begründung des Erstge- richts eingehen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - VI ZB 68/19, NJW-RR 2020, 1187 Rn. 11; Beschluss vom 27. Februar 2023, aaO). Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung jede tragende 8 9 - 6 - Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Be- schluss vom 21. Juli 2020, aaO, Rn. 10; Beschluss vom 16. Januar 2023 - VIa ZB 19/22, juris Rn. 8). Dabei ist stets zu beachten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weitergehen, als es durch ihren Zweck geboten ist. Die Vorschrift des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO soll den Be- rufungsführer dazu anhalten, die angegriffene Entscheidung nicht nur im Ergeb- nis, sondern in der konkreten Begründung zu überprüfen und im Einzelnen darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Damit dient das Begründungserfordernis der Verfahrens- konzentration (BGH, Urteil vom 14. März 2023 - II ZR 152/21, WM 2023, 816 Rn. 14; Beschluss vom 16. November 2021 - VIII ZB 21/21, NJW-RR 2022, 449 Rn. 13 ff.; Beschluss vom 25. Juli 2022 - VIa ZB 2/21, juris Rn. 8). bb) Daran gemessen genügt die Berufungsbegründung der Klägerin noch den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO. Sie greift das die Ablehnung eines Schadensersatzanspruchs jedenfalls aus § 826 BGB tragende Argument des Landgerichts, wegen der Tatbestandswirkung der von der italieni- schen Zulassungsbehörde erteilten EG-Typgenehmigung sei von der Zulässig- keit vorhandener Abschalteinrichtungen auszugehen, hinreichend an. (1) Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung die Annahme des Beru- fungsgerichts, das Fahrzeug verfüge über eine wirksame EG-Typgenehmigung der italienischen Zulassungsbehörde, als rechtsfehlerhaft bezeichnet und die Wirksamkeit der EG-Typgenehmigung bestritten. Hierzu hat sie angeführt, der Antrag der Beklagten sei nicht genehmigungsfähig gewesen, weil diese im Rah- men des EG-Typgenehmigungsverfahrens unstreitig gegenüber dem KBA weder das Vorhandensein noch die Funktionsweise der streitgegenständlichen Ab- 10 11 12 - 7 - schalteinrichtungen offengelegt habe. Habe der Hersteller in seinen der Geneh- migungsbehörde vorgelegten Antragsunterlagen die eingebaute Abschalteinrich- tung nicht beschrieben, sei sie von der Gestattungswirkung der EG-Typgeneh- migung nicht erfasst bzw. könne sich der Hersteller insoweit nicht auf eine wirk- same EG-Typgenehmigung berufen und bringe er das Fahrzeug daher außer- halb der EG-Typgenehmigung in Verkehr. Da die EG-Typgenehmigung wegen der unvollständigen Angaben im Genehmigungsverfahren rechtswidrig bzw. nicht wirksam sei, drohe im Ergebnis die Stilllegung des Fahrzeugs. (2) Durch diese Ausführungen ist die Klägerin der Annahme des Landge- richts entgegengetreten, die als unzulässige Abschalteinrichtungen beanstande- ten technischen Einrichtungen seien der Zulassungsbehörde im EG-Typgeneh- migungsverfahren bekannt gewesen. Davon ausgehend hat die Klägerin erkenn- bar die von der Beurteilung des Landgerichts abweichende Rechtsansicht vertre- ten, die der Zulassungsbehörde verschwiegenen Funktionen seien von einer et- waigen Tatbestandswirkung der anhand der Antragsunterlagen erteilten EG-Typ- genehmigung nicht erfasst mit der Folge, dass die Zivilgerichte den Einbau der von der Klägerin dargelegten unzulässigen Abschalteinrichtungen zu berücksich- tigen hätten. Diese Einwendungen sind geeignet, der zumindest für einen Scha- densersatzanspruch aus § 826 BGB relevanten Erwägung des Landgerichts die Grundlage zu entziehen, im Zivilprozess sei ohne weiteres von der Rechtmäßig- keit der vorhandenen Abschalteinrichtungen auszugehen. (3) Einer hinreichenden Beanstandung des erstinstanzlichen Urteils steht nicht entgegen, dass die Klägerin nicht die italienische Zulassungsbehörde, son- dern fälschlich das KBA als EG-Typgenehmigungsbehörde bezeichnet und in der Berufungsbegründung mehrfach nicht auf den Streitfall zugeschnittene, sondern andere Fälle betreffende Textbausteine verwendet hat. Trotz dieser Mängel lässt die Berufungsbegründung hinreichend erkennen, aus welchen Gründen die Klä- 13 14 - 8 - gerin die landgerichtliche Annahme für unrichtig hält, der im Streitfall bestehen- den EG-Typgenehmigung komme eine die Zulässigkeit der beanstandeten Ab- schalteinrichtungen verbindlich feststellende Tatbestandswirkung zu. cc) Die vorstehenden Erwägungen gelten gleichermaßen für die Anträge auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und auf Erstattung von vor- gerichtlichen Rechtsanwaltskosten, weil das Landgericht deren Abweisung aus- schließlich mit dem Nichtbestehen der Hauptforderung begründet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2022 - VIa ZB 5/21, juris Rn. 18 mwN). III. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache zur Ent- scheidung über die Begründetheit der Berufung an das Berufungsgericht zurück- zuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), weil sich die Entscheidung des Beru- fungsgerichts auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 577 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin hat gegen die weiteren tragenden Erwägungen des Beru- fungsgerichts, mit denen es einen deliktischen Schadensersatzanspruch der Klä- gerin verneint hat, in der Berufungsbegründung ebenfalls hinreichende Angriffe erhoben (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. März 2022 - VIa ZB 4/21, NJW-RR 2022, 642 Rn. 14; Beschluss vom 10. Mai 2022 - VI ZB 4/20, VersR 2023, 475 Rn. 11). Von einer näheren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet 15 16 - 9 - wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Menges Möhring Krüger Wille Liepin Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 26.04.2022 - 4 O 154/21 - OLG Celle, Entscheidung vom 07.03.2023 - 7 U 279/22 -