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Entscheidung

VII ZB 33/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:131021BVIIZB33
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:131021BVIIZB33.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 33/21 vom 13. Oktober 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2021 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Borris, Dr. Brenneisen und Dr. C. Fischer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. April 2021 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Gegenstandswert: bis 95.000 € Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit einem von ihm im März 2012 erworbenen und von der Beklagten hergestellten Pkw Audi A7 Sport- back 3.0 TDI quattro auf Schadensersatz in Anspruch. Das Fahrzeug ist mit einem 3.0 l-Dieselmotor ausgestattet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Be- rufung des Klägers hat das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen, da die Berufungsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO genüge. Zwar wende sich der Kläger gegen die Begründung des Landgerichts, ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 263 StGB scheitere an der Stoffgleichheit. Die im Rahmen der Zurückweisung eines Anspruchs aus § 826 BGB erfolgten und die Abweisung des Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 263 StGB ebenso tragenden Aus- führungen zum fehlenden Schädigungsvorsatz und zur fehlenden Täuschungs- handlung greife die Berufungsbegründung indes nicht formgerecht an. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. 1 2 3 - 3 - II. Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Insbesondere ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege- richts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich. 1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Schriftsatz der Prozessbe- vollmächtigten des Klägers vom 27. November 2020 entspreche inhaltlich nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO an eine Berufungsbegründung, ist ent- gegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht zu beanstanden. a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachen- feststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger be- kämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffas- sung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewen- dungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - VI ZB 54/19 Rn. 5 m.w.N., NJW-RR 2020, 503). Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägun- gen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Er- wägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr., vgl. nur 4 5 6 - 4 - BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - VI ZB 54/19 Rn. 6 m.w.N., NJW-RR 2020, 503). b) Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers nicht gerecht. Die Berufungsangriffe gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus § 826 BGB beschränken sich zunächst auf die floskelhaften Behauptungen, der Klägervortrag sei keineswegs zu pauschal, er habe zu den unzulässigen Ab- schalteinrichtungen ergänzend umfassend vorgetragen und Beweis angeboten sowie den Hinweis, andere Landgerichte hätten in vergleichbarer Weise gehalte- nen Vortrag für ausreichend erachtet. Zwar kann die Inbezugnahme einer anderen Entscheidung für eine Be- gründung der Berufung genügen. Erforderlich ist aber, dass es sich um ein im Wesentlichen sachverhaltsgleiches Parallelverfahren handelt, in dem alle Fragen, mit denen sich das Gericht in der vom Berufungsführer angegriffenen Entscheidung zu seinem Nachteil auseinandergesetzt hat, behandelt und im Sinne der klägerischen Argumentation entschieden werden (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - VI ZB 7/20 Rn 10, NJW 2020, 3728). Die von der Berufungs- begründung wiedergegebenen Zitate aus zwei landgerichtlichen Entscheidungen lassen schon nicht erkennen, inwieweit der dort gehaltene Vortrag mit dem des Klägers übereinstimmt und welcher Bezug zum vorliegenden Verfahren besteht. Der Hinweis, dass es in den zitierten Entscheidungen um einen 3.0 l-Motor (Euro 5) gegangen sei, ist dafür nicht ausreichend, wie das Berufungsgericht zu- treffend feststellt. An welcher Stelle der Kläger erstinstanzlich welchen (ergän- zenden) Vortrag zu unzulässigen Abschalteinrichtungen gehalten hat, zeigt die Berufungsbegründung ebenso wenig auf, was das Berufungsgericht zu Recht beanstandet hat. Der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf BGH, Beschluss vom 25. April 2017 - VIII ZR 217/16 Rn. 31 f., BauR 2017, 1406 geht fehl: Es geht nicht um die Darstellung einer komplexen, sich aus zahlreichen Einzellieferungen zusammensetzenden Forderung, zu der in gewissem Umfang auch auf Anlagen 7 8 9 - 5 - Bezug genommen werden kann. Hier fehlt vielmehr jede Bezeichnung des an- geblich vom Landgericht übergangenen Vortrags und der übergangenen Beweis- angebote. 2. Auch der Versuch der Rechtsbeschwerde, den Berufungsangriffen des Klägers nachträglich einen anderen Sinnzusammenhang zu verleihen, misslingt. Das Landgericht hat einen Anspruch aus § 826 BGB auch deswegen zurückge- wiesen, weil der Vortrag des Klägers nicht erkennen lasse, inwieweit die Ausfüh- rungen zu den unstreitig nicht im Klägerfahrzeug verbauten Motortypen EA 189 und EA 288 sich auf den in seinem Fahrzeug verbauten Motor - dessen konkrete Bezeichnung der Kläger ausweislich der Feststellungen des Landgerichts nicht angeben konnte - übertragen ließen. Dem Vortrag zu anderen Fahrzeugmodellen fehle der Bezug zu seinem Fahrzeug, so dass nicht erkennbar sei, aufgrund wel- chen konkreten täuschenden Verhaltens die Beklagte sittenwidrig gehandelt ha- ben solle. Nicht ersichtlich sei zudem, dass sich eine der Abschaltsoftware im EA 189 vergleichbare Vorrichtung im streitgegenständlichen Motor befinde, zu- mal die Motoren EA 189 und EA 288 unstreitig nicht von der Beklagten, sondern von der Volkswagen AG entwickelt worden seien, für die die Beklagte nicht, auch nicht gemäß § 31 BGB analog hafte. Anhaltspunkte dafür, dass bei der Beklagten ebenfalls Kenntnisse über die Programmierung des EA 189 vorgelegen hätten und sie diese Erkenntnisse auch bei anderen Fahrzeugreihen zugrunde gelegt habe, seien nicht dargelegt. Die Rechtsbeschwerde verweist dazu auf die Berufungsbegründung, in der es heißt: "Im Rahmen der Schriftsätze hat die Klägerpartei umfassend vor- getragen, wie der Skandal entstanden ist und welche Personen da- ran beteiligt waren, welche Manipulationen vorgenommen wurden und hat die betreffenden Schreiben vorgelegt. Es wurden zahl- reiche Beweisangebote gemacht, bei denen die beteiligten Perso- nen als Zeugen benannt wurden. Dabei wurde auch vorgetragen, dass der Vorstand der Beklagten die Manipulationen angeordnet bzw. davon gewusst hat. Es wurde außerdem vorgetragen, dass die Manipulation der Gewinnmaximierung der einzelnen Ingenieure und Vorstände sowie des Volkswagenkonzerns diente. Auch dazu wurde umfassend Beweis angeboten. Die Klägerpartei hat diese 10 11 - 6 - Angaben auch nicht ins Blaue hinein gemacht. Vielmehr hat sie zahlreiche Anknüpfungspunkte geliefert, die dazu führen, dass der Beklagten eine sekundäre Darlegungslast obliegt." Soweit die Rechtsbeschwerde sodann reklamiert, diese Ausführungen be- zögen sich - "dem Erklärungszusammenhang nach" - auf das streitgegenständli- che Fahrzeug, es sei offensichtlich, dass es damit auf die Vorgänge zum EA 189 nicht ankomme, weil es um Abgasmanipulationen am konkreten streitgegen- ständlichen Fahrzeug gehe - lässt sich dies der Berufungsbegründung gerade nicht nachvollziehbar entnehmen. Pamp Kartzke Borris Brenneisen C. Fischer Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 25.08.2020 - 4 O 334/19 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 30.04.2021 - 3 U 1440/20 -