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Entscheidung

2 StR 104/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:190723B2STR104
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:190723B2STR104.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 104/23 vom 19. Juli 2023 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Juli 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 30. November 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verfahrensrüge, mit der die Revision die Verwertung der „in der Woh- nung des Angeklagten aufgefundenen Objekte“ beanstandet, weil die Polizeibe- amten bei der Durchsuchung unter Verstoß gegen § 105 Abs. 2 StPO keinen neutralen Zeugen hinzugezogen hätten, ist bereits unzulässig. Der Revisionsfüh- rer unterlässt es vorzutragen, was die beteiligten Beamten anlässlich ihrer Ver- nehmung in der Hauptverhandlung zum Ablauf der in Gegenwart des Angeklag- ten und – nach Darstellung der Revision lediglich teilweisen Anwesenheit – sei- nes Verteidigers durchgeführten Durchsuchung bekundet haben. Damit ist dem Senat bereits die Prüfung verwehrt, ob der nach der Vernehmung der Beamten verkündete Beschluss des Landgerichts vom 14. November 2022, wonach ein Verwertungsverbot hinsichtlich der bei der Durchsuchung aufgefundenen Gegen- stände ausscheide, weil der Verteidiger des Angeklagten bei der Durchsuchung - 3 - zugegen war, eine zutreffende Tatsachengrundlage darstellt. Der Senat kann da- her − unabhängig von der Frage, ob die Verwertbarkeit der Durchsuchungser- gebnisse überhaupt von der Einhaltung des § 105 Abs. 2 StPO abhängen kann (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 66. Aufl., § 105 Rn. 11 mwN; KK-StPO/Heinrichs/Weingast, 9. Aufl., § 105 Rn. 14; BeckOK StPO/Hegmann, 47. Ed., § 105 Rn. 23) − nicht beurteilen, ob und gegebenenfalls mit welcher Intensität (vgl. zum Maßstab für die Annahme eines Verwertungsverbots BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 – 3 StR 140/14, StV 2015, 85, 86; KK- StPO/Heinrichs/Weingast, 9. Aufl., § 105 Rn. 21 mwN) der gerügte Verfahrens- verstoß durch die dargestellte partielle Abwesenheit des Verteidigers vorlag und ob der Nachweis einer ordnungsgemäßen Durchführung der Durchsuchung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. Mai 1963 − 3 StR 6/63, NJW 1963, 1461) durch dessen Anwesenheit nicht über den gesamten Durchsuchungszeitraum gewährleistet war. Franke Appl Zeng Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Kassel, 30.11.2022 - 8831 Js 39937/21 - 6 KLs