Entscheidung
XII ZA 13/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:050723BXIIZA13
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:050723BXIIZA13.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZA 13/23 vom 5. Juli 2023 in der Unterbringungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2023 durch die Richter Dr. Günter, Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Pernice beschlossen: Der Antrag, der Betroffenen Verfahrenskostenhilfe für die beabsich- tigte Rechtsbeschwerde zu gewähren, wird abgelehnt. Gründe: 1. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist unzulässig. Der von der Verfahrenspflegerin gestellte Antrag ist dahin auszulegen, dass sie Verfahrenskostenhilfe nicht für sich selbst (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2021 - XII ZB 371/21 - FamRZ 2022, 123), sondern für die Be- troffene beantragt. Der für die Betroffene gestellte Antrag ist indessen unzulässig, weil der in einer Unterbringungssache bestellte Verfahrenspfleger nicht gesetzlicher Vertre- ter des Betroffenen ist. a) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Unterbringungssache soll die Wahrung der Belange des Betroffenen in dem Verfahren gewährleisten. Der Verfahrenspfleger hat daher in erster Linie die Pflicht, dem Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) Geltung zu verschaffen; außerdem hat er den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betreuten zu erkunden und in das Verfahren einzubringen. Anders als der Betreuer in dem 1 2 3 4 - 3 - jeweiligen Aufgabenkreis ist er jedoch nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffe- nen. Daraus folgt, dass eine vom Verfahrenspfleger im Namen des Betroffenen vorgenommene Verfahrenshandlung unzulässig und der Verfahrenspfleger ins- besondere zur Einlegung der Beschwerde im Namen der Betroffenen nicht befugt ist (Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 288/18 - NJW-RR 2019, 129 Rn. 6 mwN). In gleicher Weise ist er auch nicht zur Beantragung von Verfahrens- kostenhilfe für die beabsichtigte Durchführung eines Rechtsmittels durch den Be- troffenen befugt. b) Etwas anderes ist nur dann möglich, wenn sich der Verfahrenspfleger nicht auf sein Amt, sondern ausdrücklich darauf beruft, vom Betroffenen mit der Einlegung einer Beschwerde beauftragt worden zu sein. In diesen Fällen muss sich aus der Beschwerdeschrift aber hinreichend deutlich ergeben, dass der Ver- fahrenspfleger - mit der Folge der Aufhebung seiner Bestellung (vgl. § 317 Abs. 4 FamFG) - seine bisherige Rolle im Verfahren aufgeben und als Verfahrensbe- vollmächtigter für den Betroffenen handeln will (Senatsbeschluss vom 31. Okto- ber 2018 - XII ZB 288/18 - NJW-RR 2019, 129 Rn. 7 mwN). Das ist vorliegend nicht der Fall. c) Der gestellte Antrag kann auch nicht als ein eigener Antrag der Betroffe- nen auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ausgelegt werden. Eine solche Auslegung kommt zwar in Betracht, wenn ein Betroffener persönlich oder für ihn der Betreuer die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nisse unterzeichnet hat und sich daraus der eigene Wille des Betroffenen oder des in seiner Vertretung Handelnden schließen lässt, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Eine solche Auslegung scheidet hier aber aus, weil die Verfahrens- pflegerin nur auf eine frühere, zu einem anderen Verfahren eingereichte Erklä- rung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Bezug genommen hat. 5 6 - 4 - 2. Im Übrigen hat die beabsichtigte Rechtsbeschwerde auch in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Günter Klinkhammer Nedden-Boeger Botur Pernice Vorinstanzen: AG Dinslaken, Entscheidung vom 31.03.2023 - 24 XVII 485/15 - LG Duisburg, Entscheidung vom 11.04.2023 - 12 T 58/23 - 7