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Beschluss

24 XVII 485/15

Amtsgericht Dinslaken, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGDIN:2022:1222.24XVII485.15.00
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Tenor

wird die Genehmigung der beantragten Zwangsbehandlung abgelehnt.

Zur Verfahrenspflegerin wird ...

bestellt. Die Verfahrenspflegschaft wird berufsmäßig geführt.

Die Vergütung der berufsmäßig bestellten Verfahrenspflegerin wird einschließlich

Auslagen auf 80,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
wird die Genehmigung der beantragten Zwangsbehandlung abgelehnt. Zur Verfahrenspflegerin wird ... bestellt. Die Verfahrenspflegschaft wird berufsmäßig geführt. Die Vergütung der berufsmäßig bestellten Verfahrenspflegerin wird einschließlich Auslagen auf 80,00 EUR festgesetzt. 24 XVII 485/15 Amtsgericht Dinslaken Betreuungsgericht Beschluss In dem betreuungsgerichtlichen Verfahren ... Betreuerin: ... wird die Genehmigung der beantragten Zwangsbehandlung abgelehnt. Zur Verfahrenspflegerin wird ... bestellt. Die Verfahrenspflegschaft wird berufsmäßig geführt. Die Vergütung der berufsmäßig bestellten Verfahrenspflegerin wird einschließlich Auslagen auf 80,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Voraussetzungen des § 1906a BGB für eine Zwangsmaßnahme liegen nicht vor. Der Zustand der Betroffenen hat sich nicht in einer Art und Weise verschlechtert, dass nunmehr die beantragte Zwangsbehandlung zu genehmigen ist. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass - was zu erwarten war - sich der Zustand der Betroffenen in den vergangenen Wochen und Monaten nach Absetzen der Elektrokonvulsionstherapie wiederum deutlich verschlechtert hat. Der derzeitige Zustand der Betroffenen ist detailliert im ärztlichen Attest vom 16.12.2022 geschildert und ist der Dezernentin auch aus der erst vor kurzem durchgeführten persönlichen Anhörung der Betroffenen bekannt. Auch bei Berücksichtigung dieser aktuellen Situation gelten die vom Landgericht Duisburg in seiner Entscheidung vom 19.10.2022 aufgestellten Grundsätze fort. In der in Bezug genommenen Entscheidung hat das Landgericht hinsichtlich der ausnahmsweise möglichen Durchführung einer EKT gegen den anhaltend geäußerten Willen der Betroffenen u.a. ausgeführt: "Ein solcher gravierender Ausnahmefall liegt hier aber nicht (mehr) vor. Er lag vor, solange sich die Betroffene in einer akut lebensbedrohlichen Situation befand und ausnahmsweise sogar noch weiterhin, solange die EKT das realistische Ziel verfolgte, eine Behandlungseinsicht der Betroffenen in dem Sinne zu erreichen, dass sie nach einer gewissen Behandlungsdauer die bei ihr einzig wirksamen Behandlungen mittels EKT akzeptieren würde. Beide Voraussetzungen bestehen hier aber nicht mehr." "Ohne akute Lebensgefahr und ohne das realistisch erreichbare Ziel zumindest einer Behandlungsakzeptanz im Sinne einer Gleichgültigkeit gegenüber der EKT-Behandlung liefe eine Genehmigung der vorgeschlagenen Behandlung jedoch auf eine lebenslang gegen den natürlichen Willen der Betroffenen – die selbst im für sie noch erreichbaren bestmöglichen Zustand einen freien Willen voraussichtlich nie mehr wird bilden können – durchzuführende EKT hinaus. Für eine in diesem Sinne voraussichtlich jahrelange wöchentliche Zwangsbehandlung, die jedes Mal mit einer Vollnarkose einhergeht, besteht auch unter Berücksichtigung der für die Betroffene in den ärztlichen Attesten geschilderten schwersten Folgen kein wissenschaftlicher Konsens, unter dessen Berücksichtigung die beantragte Behandlung als im oben dargestellten Sinne notwendig und damit als verhältnismäßig gemäß § 1906a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB genehmigt werden kann...". (siehe Seite 6 und 7 der zitierten Entscheidung). Bei der Betroffenen besteht derzeit keine akute Lebensgefahr. Das Ziel einer Behandlungsakzeptanz ist nicht erreichbar. Letzteres wird auch nochmals im ärztlichen Attest vom 16.12.2022 bestätigt, wenn dort angeführt wird, dass eine Krankheitseinsicht oder ein umfassender Therapiewille seitens der Patientin ausbleiben wird. Auch der BGH hat in seiner Entscheidung vom 30.06.2021 (Az.: XII ZB 191/21) angeführt, dass die Indikation für weitere zwangsweise EKT zweifelhaft wäre, wenn der Versuch, mit der zuletzt genehmigten EKT-Behandlung einen alternativen Behandlungsweg zu eröffnen scheitern würde und die EKT nur zu einer kurzfristigen Zustandsverbesserung für nur jeweils wenige Wochen ohne Aussicht auf eine längerfristige Zustandsänderung verspräche. So liegt der Fall nun aber hier. Die Betroffene hat in keinster Weise unter der EKT-Behandlung eine Behandlungseinsicht in die durchgeführte Behandlung oder in Alternativbehandlungen, die bei ihrer Erkrankung indiziert wären, erhalten. Eine solche war auch mit Fortführung der EKT nicht erreichbar. Durch die EKT konnte zudem nur recht kurzfristig eine Zustandsverbesserung bei der Betroffenen erreicht werden. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die langfristige Zwangsbehandlung der Betroffenen, wie im ärztlichen Attest vom 16.12.2022 ausgeführt und im Antrag der Betreuerin vom 20.12.2022 aufgenommen, so wie angedacht nicht durchführbar ist: Zum einen kann eine Zwangsbehandlung laut § 329 Abs. 1 S. 2 FamFG lediglich für jeweils maximal 6 Wochen genehmigt werden (und nicht direkt für 1 Jahr). Zum anderen ist gemäß § 1906a Abs. 1 S. 1 Nr. 7 BGB die Genehmigung einer Zwangsbehandlung nur dann möglich, wenn diese in einem stationären Rahmen durchgeführt wird. Der Gesetzgeber hat von der Regelung einer ambulanten Zwangsbehandlung bewusst abgesehen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Das ist vor allem die/der Betroffene selbst. In ihrem/seinem Namen sind ferner beschwerdeberechtigt ihr/sein Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigter, der Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde. Im Interesse der/des Betroffenen sind schließlich beschwerdeberechtigt 1. deren/dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kinder, wenn die/der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, 2. eine von der/dem Betroffenen benannte Person seines Vertrauens sowie 3. der Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt, soweit sie am Verfahren beteiligt worden sind. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Dinslaken, Schillerstraße 76, 46535 Dinslaken schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Der Betroffene kann die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist. Die Beschwerde kann von allen Beschwerdeberechtigten auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Dinslaken eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Tages. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Ãnderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Dinslaken, 22.12.2022 Amtsgericht