Leitsatz
I ZB 69/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:010623BIZB69
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:010623BIZB69.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 69/22 vom 1. Juni 2023 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 130a, 130d, 576 Abs. 1, § 753; VwVG NW aF § 3 Abs. 2 Satz 2, § 5a Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1 und 2; VwVG NW nF § 3a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 5a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Bei der Vollstreckung einer kommunalen Gebührenforderung bedarf der elektro- nisch einzureichende Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Ab- nahme der Vermögensauskunft nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen keines Dienstsiegels. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2023 - I ZB 69/22 - LG Hagen AG Hagen - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 1. September 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwie- sen. Gründe: I. Die für die Stadt Hamm als Gläubigerin tätige Stadtkasse betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Musikschulge- bühren. Mit Schreiben vom 17. März 2022 beantragte die Stadtkasse die Abnahme der Vermögensauskunft und bei unentschuldigtem Fernbleiben der Schuldnerin den Erlass eines Haftbefehls. Der Antrag ist maschinenschriftlich mit dem Namen der verantwortlichen Person, jedoch nicht mit einem Dienstsiegel versehen. Er wurde elektronisch über das besondere elektronische Behördenpostfach über- sandt. Der Gerichtsvollzieher lehnte die Durchführung der beantragten Zwangs- vollstreckungsmaßnahme aufgrund des fehlenden Dienstsiegels ab. 1 2 3 - 3 - Das Amtsgericht hat die hiergegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist vor dem Landge- richt erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechts- beschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Vollstreckungsauftrag weiter. II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Gerichtsvollzieher habe den Vollstreckungsauftrag zu Recht abgelehnt, weil dieser nicht mit einem Dienstsiegel versehen sei. Bei Vollstreckungsanträgen in der Verwaltungsvoll- streckung werde gemäß § 5a Abs. 4 Satz 1 VwVG NW die Übergabe der voll- streckbaren Ausfertigung ersetzt durch die schriftliche Erklärung der Voll- streckungsbehörde über die Vollstreckbarkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedürfe ein solcher Vollstreckungsauftrag einer Unterschrift und eines Dienstsiegels. Dies gelte entgegen dem missverständlich formulierten § 5a Abs. 4 VwVG NW nicht nur für Vollstreckungsanträge, die mit Hilfe automa- tischer Einrichtungen erstellt worden seien. Mit der elektronischen Übermittlung nach Maßgabe des § 130a ZPO habe die Gläubigerin lediglich das prozessuale Schriftlichkeitsgebot gewahrt. Das Anbringen eines Dienstsiegels werde dadurch nicht entbehrlich. Es gebe über die Unterschriftsleistung hinaus dem Empfänger die Gewähr dafür, dass die für die Wirksamkeit der Erklärung maßgebenden Vor- schriften eingehalten seien. III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist ge- mäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist es unschädlich, dass die sofortige Beschwerde nicht begründet worden ist. § 571 Abs. 1 ZPO schreibt eine Begründung nicht zwingend vor. Es genügt daher, dass das Rechts- schutzbegehren erkennbar ist (OLG Koblenz, Beschluss vom 22. August 2002 - 14 W 488/02, juris Rn. 2; Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 571 Rn. 1; Jänich in 4 5 6 7 - 4 - Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 571 Rn. 3). Dies ist hier schon aufgrund der Begründung der Erinnerung der Fall. 2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. a) Der mit der Rechtsbeschwerde gerügte Verstoß gegen das Verwal- tungsvollstreckungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen unterliegt gemäß § 576 Abs. 1 ZPO der Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht, weil es sich hierbei um Vorschriften handelt, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. b) Das im Zeitpunkt der Stellung des Vollstreckungsauftrags geltende Ver- waltungsvollstreckungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ist mit Wirkung vom 5. Mai 2023 durch das Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvoll- streckungsgesetzes NRW und weiterer Vorschriften vom 25. April 2023 (GV. NRW. 2023, 230) geändert worden. Sowohl nach altem als auch nach neuem Verwaltungsvollstreckungsrecht kann die Vollstreckungsbehörde den Gerichts- vollzieher als Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragen (§ 3 Abs. 2 Satz 2, § 5a Abs. 1 Satz 5 VwVG NW aF/§ 3a Abs. 1 Satz 1, § 5a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwVG NW nF). Dabei tritt nach altem wie nach neuem Recht der Auftrag der Vollstreckungsbehörde, der eine Erklärung über die Vollstreckbarkeit, die Höhe und den Grund der Forderung enthalten muss, an die Stelle der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung (§ 5a Abs. 4 Satz 1 VwVG NW aF/§ 3a Abs. 3 Satz 1 VwVG NW nF). c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts bedurfte es nach dem im Zeitpunkt der Stellung des Vollstreckungsauftrags geltenden alten Recht keines Dienstsiegels. 8 9 10 11 - 5 - aa) Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 VwVG NW aF unterliegt die Vollstreckung durch Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Kraft dieser Verwei- sung gilt für die Einreichung des Vollstreckungsauftrags die Vorschrift des § 753 ZPO, die in Absatz 4 Satz 2 auf § 130a ZPO und die auf dieser Grundlage erlas- sene Rechtsverordnung sowie in Absatz 5 auf § 130d ZPO verweist. Nach § 130d Satz 1 ZPO hat die Einreichung schriftlich einzureichender Anträge - um einen solchen handelt es sich bei dem vorliegenden Vollstreckungsauftrag - durch eine Behörde in elektronischer Form zu erfolgen. bb) Nach § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO entspricht der Vollstreckungsauftrag den im elektronischen Rechtsverkehr geltenden Formanforderungen, wenn er entweder von der ihn verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert oder (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wor- den ist. Weitere Formerfordernisse bestehen nicht. Insbesondere können die nach der Senatsrechtsprechung geltenden Anforderungen für einen in Papier- form eingereichten Vollstreckungsantrag zur Beitreibung von Gerichtskosten nach § 7 Satz 1 und 2 JBeitrG (Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZB 27/14, DGVZ 2015, 146 [juris Rn. 12 f. und 16]) auf einen elektronisch eingereichten Vollstreckungsantrag nicht übertragen werden. Dieser bedarf mithin auch keines Dienstsiegels (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2023 - I ZB 84/22, juris Rn. 22, 32). cc) Ein solches Erfordernis lässt sich - entgegen der Ansicht des Be- schwerdegerichts - auch nicht der Vorschrift des § 5a VwVG NW aF entnehmen. Ein Dienstsiegel ordnet § 5a Abs. 4 Satz 2 VwVG NW aF zwar für Vollstre- ckungsaufträge an, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt werden. Diese Vorschrift betrifft die Verwendung technischer Einrichtungen, die nach vor- her festgelegten Parametern autonom, als ohne weiteres menschliches Einwir- ken funktionieren (zu § 35a VwVfG vgl. BeckOK.VwVfG/Prell, 59. Edition [Stand 12 13 14 - 6 - 1. April 2023], § 35a Rn. 5). Der vorliegend zu betrachtende Vollstreckungsauf- trag ist nicht mittels solcher Einrichtungen erstellt worden. Aus der Vorschrift des § 29 Abs. 3 GBO lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nichts anderes ableiten. Sie beruht auf Besonderheiten des Grundbuchverfahrens und ist daher auf andere Fälle nicht übertragbar. d) Nach neuem Landesvollstreckungsrecht unterliegt die Vollstreckung durch Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung gemäß § 3a Abs. 2 Satz 1 VwVG NW nF den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt. Die Vorschrift des § 3a Abs. 4 VwVG NW nF sieht vor, dass der Auftrag der Vollstre- ckungsbehörde als elektronisches Dokument zu erstellen und zu übermitteln ist (Satz 1) und dass es keiner Unterschrift und keines Siegels bedarf (Satz 2). Die Anforderungen an die Übermittlung als elektronisches Dokument ergeben sich aus den über die Verweisung in § 3a Abs. 2 Satz 1 VwVG NW nF berufenen Vor- schriften der § 753 Abs. 4 und 5, §§ 130a und 130d ZPO (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW und weiterer Vorschriften, Landtag Nordrhein-Westfalen Drucks. 18/3391, S. 34 f.). Die Regelung über die Entbehrlichkeit des Dienstsiegels in § 3a Abs. 4 Satz 2 VwVG NW nF geht allerdings diesen Vorschriften kraft gesetzlicher An- ordnung in § 3a Abs. 2 Satz 1 VwVG NW nF ("soweit nicht in diesem Gesetz … etwas Anderes geregelt ist") vor. Damit ist nach neuem Recht die vorliegende Streitfrage dahingehend entschieden, dass es keines Dienstsiegels bedarf. 3. Bislang fehlen allerdings hinreichende Feststellungen dazu, ob die Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZPO erfolgt ist. 15 16 - 7 - a) Nach § 6 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedin- gungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektroni- sche Behördenpostfach (ERVV) können Behörden zur Übermittlung elektroni- scher Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Einhaltung bestimm- ter Anforderungen ein besonderes elektronisches Behördenpostfach nutzen. Un- ter anderem muss nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 ERVV feststellbar sein, dass das elek- tronische Dokument vom Postfachinhaber versandt wurde. Die Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs durch eine berechtigte Person wird durch den vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis bestätigt. Dabei handelt es sich um eine elektronische Signatur, die an eine Nachricht angebracht wird, wenn das Versandpostfach nach Authentifizierung und Identifizierung des Postfachinhabers in einem sicheren Verzeichnisdienst geführt wird und der Post- fachinhaber zum Zeitpunkt der Erstellung der Nachricht sicher an dem Postfach angemeldet ist. Ob das eingegangene Dokument über einen sicheren Übermitt- lungsweg versandt worden ist, lässt sich (allein) anhand eines Prüfvermerks, Transfervermerks oder Prüfprotokolls zuverlässig erkennen, nicht aber aus dem Dokument selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2023 - I ZB 84/22, juris Rn. 19 mwN). b) Das Beschwerdegericht hat das Vorliegen eines vertrauenswürdigen Herkunftsnachweises für den Vollstreckungsauftrag bislang nicht festgestellt. Diese Feststellungen wird es nachzuholen haben. 17 18 19 - 8 - IV. Der Senat kann daher nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 4 ZPO). Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: AG Hagen, Entscheidung vom 25.05.2022 - 44 M 536/22 - LG Hagen, Entscheidung vom 01.09.2022 - 1 T 113/22 - 20