Leitsatz
V ZB 16/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:280923BVZB16
2mal zitiert
9Zitate
15Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 15 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:280923BVZB16.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 16/23 vom 28. September 2023 in der Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 130a Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Nr. 1, § 130d; AO § 322 Abs. 3 Für den elektronisch einzureichenden Vollstreckungsantrag der Vollstre- ckungsbehörde nach § 322 Abs. 3 AO, der über das besondere elektronische Behördenpostfach übermittelt worden ist, genügt die einfache Signatur der verantwortenden Person. Eines Dienstsiegels bedarf es nicht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 6. April 2023 - I ZB 84/22, NJW-RR 2023, 906). BGH, Beschluss vom 28. September 2023 - V ZB 16/23 - LG Oldenburg AG Westerstede - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterinnen Haberkamp, Laube und Dr. Grau beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 3 werden der Beschluss des Landgerichts Oldenburg - 6. Zivilkammer - vom 28. Februar 2023 aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Westerstede vom 2. Februar 2023 geändert. Der Beitritt der Beteiligten zu 3 zu dem Verfahren des Amtsgerichts Westerstede über die Zwangsversteigerung der in dem Grundbuch von W. auf Blatt 12485 unter laufender Nr. 1 und 2 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstücke (66 K 2016/21) wird zugelassen. Gründe: I. Auf Antrag der Beteiligten zu 1 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 21. September 2021 die Zwangsversteigerung des eingangs genannten Grund- besitzes des Schuldners angeordnet und am 9. September 2022 den Beitritt der Beteiligten zu 2 zugelassen. Die Beteiligte zu 3, die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Hauptzollamt (nachfolgend: Hauptzollamt), hat am 28. De- zember 2022 über das besondere elektronische Behördenpostfach einen Antrag nach § 322 Abs. 3 AO auf Zulassung des Beitritts als einfach elektronisch sig- niertes Dokument an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach 1 - 3 - (EGVP) des Amtsgerichts übermittelt. Der Aufforderung, den Antrag in Papier- form oder elektronisch mit qualifizierter Signatur zu übersenden, ist das Haupt- zollamt nicht nachgekommen. Daraufhin hat das Amtsgericht den Antrag auf Zu- lassung des Beitritts zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Be- schwerde hat keinen Erfolg gehabt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt das Hauptzollamt seinen Antrag weiter. II. Das Beschwerdegericht meint, die Übermittlung des Antrags auf Zulas- sung des Beitritts zu dem Zwangsversteigerungsverfahren nach § 322 Abs. 3 AO über das besondere Behördenpostfach ohne qualifizierte elektronische Signatur genüge nicht den erweiterten Anforderungen an einen titelersetzenden Vollstre- ckungsauftrag. Auch nach Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs be- dürfe es zur Wahrung des materiellen Schriftformerfordernisses bei Vollstre- ckungsaufträgen mit titelersetzender Wirkung der qualifizierten elektronischen Signatur oder eines elektronischen Siegels der Behörde. Nur auf diese Weise könne Verantwortung für den Vollstreckungsauftrag übernommen und die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs geforderte und auch nach neuer Rechtslage weiter zu fordernde besondere Authentizität durch Erkennbarkeit und Nachweis der die Verantwor- tung tragenden Person umgesetzt werden. Ein in das elektronische Dokument eingefügtes Dienstsiegel biete, anders als die qualifizierte elektronische Signatur, das elektronische Siegel oder das gestempelte Siegel auf einem privatschriftli- chen Dokument, für die Beurteilung der Authentizität keinen Mehrwert. 2 - 4 - III. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts bedurfte der über das besondere Behördenpostfach elektronisch übermittelte An- trag des Hauptzollamts auf Zulassung des Beitritts zu dem Zwangsversteige- rungsverfahren (§§ 15, 27 ZVG) weder einer qualifizierten Signatur noch eines Dienstsiegels. 1. Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleis- tung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken (§ 249 Abs. 1 Satz 1 AO). Für die Zwangsvollstre- ckung in das unbewegliche Vermögen verweist § 5 VwVG auf die Vorschriften in § 77 Abs. 2, §§ 322, 323 AO. Nach § 322 Abs. 1 Satz 2 AO sind auf die Vollstre- ckung in das unbewegliche Vermögen des Schuldners die für die gerichtliche Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften, namentlich die §§ 864 bis 871 ZPO und das Zwangsversteigerungsgesetz, anzuwenden. Der auf die Anordnung ei- nes Zwangsversteigerungsverfahrens (§ 15 ZVG) oder einen Beitritt (§ 27 ZVG) bezogene Antrag fällt in den Verantwortungsbereich der Vollstreckungsbehörde (§ 322 Abs. 3 Satz 1, § 249 Abs. 1 Satz 3 AO; vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juli 2021 - V ZB 130/19, WM 2021, 1800 Rn. 21; BFHE 152, 53, 56). Sie hat hierbei zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen (§ 322 Abs. 3 Satz 2 AO). Ob dies zutrifft, darf nicht durch das Vollstreckungsge- richt nachgeprüft werden (§ 322 Abs. 3 Satz 3 AO). Die Maßnahmen, die zur Durchführung der Zwangsversteigerung eines Grundstücks getroffen werden müssen, bestimmen sich nach dem Zwangsversteigerungsgesetz (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juli 2021 - V ZB 130/19, WM 2021, 1800 Rn. 7). 3 4 - 5 - 2. Nach der grundsätzlich auch im Zwangsversteigerungsverfahren an- wendbaren Zivilprozessordnung (§ 869 ZPO) muss die Vollstreckungsbehörde den Antrag gemäß §§ 15, 16, 27 ZVG auf Anordnung des Zwangsversteigerungs- verfahrens bzw. auf Zulassung des Beitritts als elektronisches Dokument über- mitteln (§ 130d ZPO). Nach § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf ei- nem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Zu den sicheren Übermitt- lungswegen gehört nach § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZPO der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerich- teten Postfach einer Behörde und der elektronischen Poststelle des Gerichts. 3. Anders als das Beschwerdegericht meint, legt § 130a ZPO die formellen Anforderungen an den Vollstreckungsantrag der Vollstreckungsbehörde nach § 322 Abs. 3 AO abschließend fest. a) Das Berufungsgericht stützt sich für seine Beurteilung auf den Be- schluss des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2014 (I ZB 27/14, WM 2015, 1117) zu §§ 6, 7 JBeitrO aF (§§ 6, 7 JBeitrG). Ob diese Rechtsprechung auf einen Vollstreckungsantrag nach § 322 Abs. 3 AO überhaupt übertragbar ist, lässt sich, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend geltend macht, im Hinblick auf die in § 322 Abs. 3 Satz 3 AO getroffene Regelung bezweifeln; es handelt sich nämlich - anders als das Beschwerdegericht annimmt - nicht um einen titelerset- zenden Vollstreckungsantrag (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juli 2021 - V ZB 130/19, WM 2021, 1800 Rn. 21). b) Das kann aber dahinstehen, weil sich selbst für das Justizbeitreibungs- gesetz die Anforderungen an den (dort titelersetzenden) Vollstreckungsantrag 5 6 7 8 - 6 - zwischenzeitlich geändert haben. Der Bundesgerichtshof hat - allerdings erst nach Erlass des angegriffenen Beschlusses - entschieden, dass die zuvor gel- tenden Anforderungen an einen in Papierform eingereichten titelersetzenden Vollstreckungsantrag (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZB 27/14, WM 2015, 1117 Rn. 16) auf einen elektronisch eingereichten Vollstreckungsan- trag, der den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechts- streitigkeiten unterliegt, nicht übertragen werden können. Nimmt das Verfahrens- recht auf die Vorschrift des § 130a ZPO Bezug, ergeben sich daraus die Anfor- derungen an die Übermittlung des titelergänzenden Vollstreckungsantrags als elektronisches Dokument. Titelersetzende Vollstreckungsanträge entsprechen danach den im elektronischen Rechtsverkehr geltenden Formanforderungen, wenn sie entweder von der sie verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert worden oder von der sie verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden sind. Durch die Einrei- chung über einen sicheren Übermittlungsweg ist die Authentizität des Vollstre- ckungsantrags mit Blick auf dessen Herkunft von der dazu befugten Behörde ge- währleistet. Weitere Formerfordernisse bestehen nicht, es sei denn, das Verfah- rensrecht, dem der titelersetzende Vollstreckungsantrag unterliegt, bestimmt et- was anderes (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 6. April 2023 - I ZB 84/22, NJW-RR 2023, 906 Rn. 22 ff., 27 ff., 32 zu dem Vollstreckungsantrag nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG; Beschluss vom 1. Juni 2023 - I ZB 69/22, WM 2023, 1469 Rn. 11 ff., 13 zu der Vollstreckung nach § 5a Abs. 1 Satz 5 VwVG NW aF/§ 5a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwVG NW nF). c) Ebenso legt die von § 322 Abs. 1 Satz 2 AO durch Verweisung auf die Zivilprozessordnung in Bezug genommene Vorschrift des § 130a ZPO die for- mellen Anforderungen an den Vollstreckungsantrag der Vollstreckungsbehörde nach § 322 Abs. 3 AO abschließend fest. Für den elektronisch einzureichenden 9 - 7 - Vollstreckungsantrag der Vollstreckungsbehörde nach § 322 Abs. 3 AO, der über das besondere elektronische Behördenpostfach übermittelt worden ist, genügt die einfache Signatur der verantwortenden Person. Die (einfache) Signatur in Verbindung mit einem sicheren Übermittlungsweg ist der qualifizierten elektroni- schen Signatur nach § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO gleichgestellt. Eines Dienstsie- gels bedarf es nicht. Der Gesetzgeber hat in § 130a ZPO kein solches Former- fordernis vorgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2023 - I ZB 84/22, NJW- RR 2023, 906 Rn. 32). 4. Der Antrag des Hauptzollamts auf Zulassung des Beitritts gemäß § 322 Abs. 3 AO, § 27 ZVG entspricht den Anforderungen des elektronischen Rechts- verkehrs. Er wurde nach § 130a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZPO auf einem sicheren Übermittlungsweg über das besondere elektronische Behördenpostfach eingereicht und ist von der verantwortenden Person (einfach) signiert. III. 1. Der angefochtene Beschluss kann somit keinen Bestand haben. Da die Sache entscheidungsreif ist, kann der Senat über den Antrag des Hauptzollamts selbst entscheiden und seinen Beitritt zulassen (§ 577 Abs. 5 ZPO). Aus dem in Bezug genommenen Antrag vom 28. Dezember 2022 ergibt sich, dass das Hauptzollamt das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstre- ckung bestätigt hat (§ 322 Abs. 3 Satz 2 AO). 10 11 - 8 - 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sich die Beteiligten in einem Zwangsversteigerungsverfahren im Grundsatz - und auch hier - nicht kontradiktorisch gegenüber stehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 7). Brückner Göbel Haberkamp Laube Grau Vorinstanzen: AG Westerstede, Entscheidung vom 02.02.2023 - 66 K 2016/21 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 28.02.2023 - 6 T 96/23 - 12