Entscheidung
1 StR 472/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:160523B1STR472
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:160523B1STR472.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 472/22 vom 16. Mai 2023 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 2023 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend ist zur versuchten Steuerhinterziehung durch Abgabe der Umsatz- steuervoranmeldung für den Monat April 2020 (Fall 17 der Urteilsgründe) auszu- führen: Der Schuldspruch wird bereits deswegen von den Feststellungen getragen, weil die Einziehungsbeteiligte für April 2020 neben der Vorsteuer aus der Rechnung der W. GmbH vom 21. April 2020 auch Vorsteuer aus Rechnungen von Lieferanten geltend machte, die bzw. deren Geschäftsführer, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm, die entsprechende Umsatzsteuer durch Nich- tabgabe von Umsatzsteuererklärungen verkürzten. Auf der Strafzumessungs- ebene ist der von der W. GmbH nicht abgeführte Umsatzsteuerbetrag - 3 - dem Angeklagten jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der verschuldeten Auswir- kung der Tat (§ 46 Abs. 2 StGB) zuzurechnen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 26. Januar 2023 – 1 StR 451/22 unter 2. zweiter Absatz). Jäger Bellay Fischer Bär Leplow Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 19.05.2022 - 608 KLs 3/21 5400 Js 23/19