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Entscheidung

1 StR 475/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:090725U1STR475
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:090725U1STR475.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 475/23 vom 9. Juli 2025 in der Strafsache gegen wegen Bestechung u.a. hier: Revision der Staatsanwaltschaft - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 8. Juli 2025 in der Sitzung am 9. Juli 2025, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Leplow, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Allgayer und Richterin am Bundesgerichtshof Welnhofer-Zeitler, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt als Verteidiger, Amtsinspektorin – in der Verhandlung vom 8. Juli 2025 – Justizangestellte – bei der Verkündung am 9. Juli 2025 – als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land- gerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2023, soweit es den An- geklagten betrifft, im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 746.044,22 € angeordnet wird. 2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsan- waltschaft zu tragen. Jedoch wird die Gebühr für die Revisions- instanz um die Hälfte ermäßigt. Die Hälfte der dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staats- kasse zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung in 67 Fällen und wegen Subventionsbetrugs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Tater- trägen in Höhe von 410.249,77 € angeordnet, und zwar gesamtschuldnerisch mit der nichtrevidierenden Einziehungsbeteiligten m. GmbH. Der An- geklagte hat seine noch anhängige Revision gegen dieses Urteil zurückgenom- 1 - 4 - men (vgl. den Senatsbeschluss vom 8. April 2025). Die Staatsanwaltschaft er- strebt mit ihrer auf die Einziehung beschränkten und mit der Sachrüge geführten Revision die weitergehende Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 1.031.997,10 €. Das Rechtsmittel hat den aus der Urteilsformel er- sichtlichen Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der vormals mitange- klagte und inzwischen rechtskräftig verurteilte B. als Oberstaatsanwalt im Justizdienst des Landes H. im Frühjahr 2002 die Leitung der bei der Gene- ralstaatsanwaltschaft F. angeschlossenen „ Ä. “ übernommen, einer auf ärztlichen Abrechnungsbetrug spezialisierten Ermittlungseinheit. Als sich ab dem Jahr 2005 abzeichnete, dass die Arbeit der Ä. voraussichtlich zum Ende des Jahres 2008 eingestellt werden sollte, versuchte B. – auch zur Sicherung seines beruflichen Fortkommens, die Ar- beit der Ä. – obgleich in veränderter personeller Zusammensetzung und anderer organisatorischer Form – fortzuführen und hierbei insbesondere die Ex- pertise der Sachverständigen im Bereich der ärztlichen Leistungsabrechnung zu erhalten. Er kam mit dem Angeklagten, seinem langjährigen Freund, überein, ein Unternehmen zu gründen, über welches die Sachverständigen wie bisher mit Gutachten in Ermittlungsverfahren beauftragt werden sollten. Daher gründete die mit dem Angeklagten befreundete weitere Einziehungsbeteiligte R. am 24. Au- gust 2005 die Einziehungsbeteiligte m. GmbH und übernahm de- ren Geschäftsführung. Die Geschäftsanteile hielt R. zunächst aufgrund einer mündlichen Abrede, später aufgrund des notariellen Treuhandvertrags vom 19. November 2007 zu zwei Dritteln treuhänderisch für den Angeklagten, der we- gen seiner Freundschaft mit B. nach außen hin nicht in Erscheinung treten 2 - 5 - wollte. Nach Auflösung der Ä. wurde zum 1. Oktober 2009 bei der Gene- ralstaatsanwaltschaft F. als Nachfolgeeinheit die „Z. G. “ (seit 2019: „Z. M. “) unter B. s Lei- tung eingerichtet, die mit mehreren abgeordneten Staatsanwälten besetzt war. Nachdem die m. GmbH, die in geringem Umfang auch für andere Staatsanwaltschaften tätig wurde, im Jahr 2007 erstmals nicht unerhebli- che Gewinne erwirtschaftet hatte, forderte B. vom Angeklagten, an den Ge- winnen der Gesellschaft beteiligt zu werden. Der Angeklagte, B. und R. vereinbarten, dass B. ein Drittel der Gewinne erhalten und im Gegenzug Gut- achtenaufträge in Ermittlungsverfahren ausschließlich der m. GmbH erteilen sollte. Nach R. ‘ Ausscheiden als Geschäftsführerin aus der m. GmbH und Übernahme sämtlicher Geschäftsanteile durch den Angeklagten im Jahr 2013 forderte B. vom Angeklagten einen Gewinnanteil von nunmehr 60 Prozent, womit sich der Angeklagte wiederum einverstanden erklärte. Ab 2007 beauftragte B. in den von ihm selbst als Dezernent bearbei- teten Ermittlungsverfahren vereinbarungsgemäß und unter pflichtwidrigem Aus- üben seines Ermessens ausschließlich die m. GmbH mit dem Er- stellen von Gutachten über ärztliche Abrechnungsunterlagen und sorgte durch Empfehlungen, Ratschläge, Musterverfügungen sowie Musterschreiben dafür, dass die anderen Dezernenten ebenfalls nur die Einziehungsbeteiligte heranzo- gen. Über die beiden bisherigen Unrechtsvereinbarungen hinaus rechnete die m. GmbH im Zeitraum von Ende 2015 bis 2020 in diversen Ermitt- lungsverfahren unter Verstoß gegen die Vorschriften des JVEG oder in sonstiger Weise fehlehrhaft ab. B. zeichnete dennoch sämtliche Rechnungen als „sach- 3 4 - 6 - lich richtig“ ab. Insgesamt erlitt die hessische Staatskasse hierdurch einen Scha- den in Höhe von rund 556.000 €. Von 2007 bis zum 31. März 2020 erzielte die m. GmbH aus den Aufträgen der hessischen Justiz, welche zwischen 85,95 % und 96,73 % ihres jeweiligen jährlichen Gesamtauftragsvolumens ausmachten, Gewinne in Höhe von insgesamt 817.432,81 €, hinsichtlich derer das Landgericht eine Ein- ziehung des Wertes von Taterträgen gegen die Gesellschaft angeordnet hat. Auf- grund von Gewinnverwendungsbeschlüssen wurden die von der Gesellschafter- versammlung festgestellten Jahresüberschüsse nach Abführung von Kapitaler- tragsteuer und Solidaritätszuschlag an die Gesellschafter – die Einziehungsbe- teiligte R. und den Angeklagten, ab 2013 ausschließlich den Angeklagten – ausgeschüttet. Insgesamt vereinnahmte der Angeklagte im Zeitraum von 2010 bis 2020 von der m. GmbH 1.011.065,60 € an Gewinnbeteiligun- gen, Zahlungen auf Rechnungen, Rückzahlungen aus Darlehen, Erstattung von Kosten und Spesen, Mietzahlungen und Gehalt, in den Jahren 2007 bis 2009 19.175,35 € an Gewinnbeteiligungen. Gemäß den beiden Unrechtsvereinbarun- gen wendete der Angeklagte dem B. insgesamt 458.805,02 € in bar oder per Banküberweisung an Bestechungslohn – bemessen am jeweiligen (Gesamt-) Jahresüberschuss der Einziehungsbeteiligten – zu, davon in nicht rechtsverjähr- ter Zeit ab 10. August 2015 in 67 Einzelfällen. 2. Das Landgericht hat bei seiner auf § 73 Abs. 1 Alternative 1, § 73c Satz 1 StGB bzw. bezüglich der verjährten Fälle auf § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB gestützten Einziehungsanordnung vom Gesamtbetrag der offenen und vor allem durch nicht leistungshinterlegte Rechnungen verdeckten Ausschüttungen („Privatentnahmen“) im Nennwert von 844.890,10 € die an B. aus den Gewin- nen geleisteten Bestechungszahlungen in Höhe von (nur) 434.640,33 € abgezo- gen. Die Einziehung weiterer vereinnahmter Geldbeträge hat die Strafkammer 5 6 - 7 - abgelehnt, weil für diese jeweils mit dem Geschäftsführervertrag, einem Vertrag über die Vermietung von Büroräumlichkeiten und mit Gesellschafterdarlehen le- gale Rechtsgründe bestünden. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf die Einziehungsan- ordnung beschränkt und begründet. 1. Grundsätzlich ist die isolierte Anfechtung der Einziehungsanordnung möglich, ohne dass dies den Schuld- und Strafausspruch berührt. Nicht jeder Rechtsfehler im Schuldspruch berührt die Wirksamkeit der Revisionsbeschrän- kung (BGH, Urteile vom 16. April 2024 – 1 StR 204/23 Rn. 8-10 und vom 24. Ja- nuar 2024 – 1 StR 218/23 Rn. 10 mwN). Daher ist es unerheblich, dass das Land- gericht seiner Kognitionspflicht nicht genügt und die zweimaligen Versprechen (§ 334 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 StGB) des Angeklagten aus den Unrechtsverein- barungen von 2008 und 2013, die vom Anklagesatz umfasst und festgestellt sind, nicht gesondert ausgeurteilt hat. Dies hat nicht die Unwirksamkeit der Revisions- beschränkung auf die Einziehungsentscheidung zur Folge, sondern führt ledig- lich dazu, dass dem Senat die Ergänzung des Schuldspruchs zur Erfassung bis- lang nicht ausgeurteilter Taten verwehrt ist. 2. Die Einziehungsanordnung birgt in ihrem Umfang Rechtsfehler zu- gunsten des Angeklagten, nicht hingegen im Ergebnis zu seinen Lasten ( § 301 StPO). Nach Abzug des an die weitere Einziehungsbeteiligte R. weitergeleite- ten Gewinns in Höhe von 71.388,59 €, den die m. GmbH aus den verfahrensgegenständlichen Bestechungstaten vereinnahmte, verbleibt ein Be- trag in Höhe von 746.044,22 €, der dem Angeklagten zufloss. Auf die Einziehung eines entsprechenden Geldbetrages (§ 73 Abs. 1 Alternative 1, § 73c Satz 1 StGB) entscheidet der Senat selbst (§ 354 Abs. 1 StPO analog), weil sich der 7 8 9 - 8 - Angeklagte gegen die dem zugrundeliegenden Feststellungen hat verteidigen können. a) Die Einziehung ist dem Grunde nach gerechtfertigt. aa) Der Bestechende erlangt „durch“ seine Tat (§ 334 Abs. 1 Satz 1, § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB) zwar zunächst „gegenständlich“ den Auftrag. Nach der Neuregelung des Verfallsrechts durch das Gesetz zur Reform der strafrecht- lichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) mit Wirkung zum 1. Juli 2017 sind aber die Aufwendungen des Bestechenden zur Erfüllung des Auftrags abzuziehen (vgl. § 73d Abs. 1 StGB); damit unterliegt nur sein Ge- winn der Einziehung (BT-Drucks. 18/9525, S. 68: „Wird etwa ein Werkvertrag durch Bestechung erlangt, sind die Aufwendungen für die beanstandungsfreie Werkleistung [insbesondere Personal- und Materialkosten] im Ergebnis zu be- rücksichtigen. […]. Abzuschöpfen ist mithin der Gewinn […]“; so auch BGH, Be- schluss vom 3. April 2019 – 5 StR 20/19 Rn. 22; aA – nicht tragend – BGH, Be- schlüsse vom 31. Juli 2018 – 3 StR 620/17 Rn. 30 und vom 10. August 2021 – 1 StR 399/20 Rn. 35). Der beim einziehungsrelevanten Zufluss erforderliche Kausal- und Zu- rechnungszusammenhang wird nicht durch das Zwischenschalten eines Dritten, insbesondere einer vertretenen Gesellschaft (vgl. § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB), unterbrochen, sofern sich das Weiterleiten als Verteilung der Tatbeute darstellt („indirekter Vermögenszufluss“). Dies ist nicht mehr der Fall, wenn der Übertragung an das angeklagte Gesellschaftsorgan ein Rechtsgrund, insbeson- dere ein nicht bemakelter Vertrag, zugrunde liegt (vgl. BGH, Urteile vom 28. No- vember 2019 – 3 StR 294/19, BGHSt 64, 234 Rn. 37 ff. und vom 29. Okto- ber 2021 – 5 StR 443/19 Rn. 87 ff.). Der Vermögensvorteil darf nicht aus einer legalen Einnahmequelle stammen (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2019 10 11 12 - 9 - – 3 StR 294/19, BGHSt 64, 234 Rn. 39; Beschlüsse vom 17. Januar 2019 – 4 StR 486/18 Rn. 17 und vom 1. August 2019 – 4 StR 477/18 Rn. 15 aE). Der im Vermögen des Täters als wirtschaftlichen Nutznießers der Tat festgestellte Vorteil muss nach alledem als aus der Tatbeute stammend identifizierbar sein, und zwar in tatsächlicher Hinsicht (vgl. BGH, Urteile vom 16. April 2024 – 1 StR 204/23 Rn. 18 und vom 18. September 2024 – 1 StR 197/24 Rn. 12). bb) Diesen Maßstäben wird die Einziehungsanordnung gerecht. (1) Das Landgericht ist zutreffend von den durch die Bezahlung der Gut- achtenaufträge durch das Bundesland H. erzielten Gewinnen ausgegan- gen. Dass es den aus den Auftragsvolumina erkennbaren Verteilungsschlüssel von jeweils um 90 % auf die inkriminierte Gewinnquelle übertragen hat, ist eine nachvollziehbare und tragfähige Schätzungsgrundlage (§ 73d Abs. 2 StGB). (2) Der Kausal- und Zurechnungszusammenhang wird nicht durch die Art und Weise der Weiterleitung der Gewinne unterbrochen. (2.1) Der Umstand, dass der Angeklagte seine Gewinnanteile überwie- gend nicht verdeckt, sondern über das Vermögen der selbständigen Einzie- hungsbeteiligten offen über Gewinnverwendungsbeschlüsse nach Bilanzierung (§ 29 GmbHG) vereinnahmte, hindert die Vermögensabschöpfung nicht. Das Ein- halten der bilanzrechtlichen Regelungen zur Ermittlung des verteilungsfähigen (Rein-) Gewinns (§§ 238 ff. HGB) beseitigt den Makel der Bestechung und damit die Herkunft von jeweils um 90 % des Gewinns aus der illegalen Einnahmequelle nicht. (2.2) Der Straftatbestand der Selbstgeldwäsche (§ 261 Abs. 9 Satz 3 StGB aF, entspricht § 261 Abs. 7 StGB nF) sperrt die Einziehung der seit dem 26. No- 13 14 15 16 17 - 10 - vember 2015 über Scheinrechnungen verdeckt vereinnahmten Beträge jeden- falls deswegen nicht, weil das Tatbestandsmerkmal „und dabei dessen rechts- widrige Herkunft verschleiert“ nicht erfüllt ist. Den nur mit Nummern versehenen Rechnungen „ohne Angabe der Leistung“ (UA S. 319) kommt nicht die erforder- liche „Verschleierungsqualität“ zu (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19. November 2024 – 5 StR 401/24 Rn. 12); es fehlt mithin an der nötigen Unrechtssteigerung bei Inverkehrbringen der inkriminierten Gegenstände in den legalen Wirtschaftskreis- lauf (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 5 StR 234/18, BGHSt 63, 268 Rn. 11). (3) Der Einziehung steht schließlich nicht entgegen, dass das Landgericht nicht den Gewinn aus jeder einzelnen Gutachterleistung festgestellt hat bzw. den einzelnen Gewinn nicht einer konkreten Bestechungszahlung aus der Tatserie von 67 Fällen (§ 334 Abs. 1 Satz 1 Variante 3 StGB) hat zuordnen können. (3.1) Zwar ist die Einziehung grundsätzlich auf den Einzelfall zu beziehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2022 – 4 StR 403/21 Rn. 7; vom 8. Februar 2022 – 3 StR 374/21 Rn. 7; vom 16. September 2021 – 2 StR 51/21 Rn. 7 und vom 22. Oktober 2019 – 1 StR 434/19 Rn. 8; jeweils mwN). Solches ist unter bestimmten Umständen bei – wie hier aufgrund der Be- sonderheiten der beiden Unrechtsvereinbarungen bezüglich B. s Entlohung – nicht möglicher Zuordnung ausnahmsweise jedoch dann entbehrlich, wenn fest- steht, dass der Täter die Vermögensvorteile aus der verfahrensgegenständlichen Tatserie erlangte (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2024 – 5 StR 284/23 Rn. 14 f.: keine erweiterte Einziehung gemäß § 73a StGB in solchen Fällen). Hier war jede dienstpflichtwidrige Auftragserteilung, die als solche nicht zum Tatbe- stand der Bestechlichkeit (§ 332 StGB) gehört, von der „open-end“-Unrechtsver- einbarung aus 2008 bzw. 2013 umfasst. Der Angeklagte entlohnte B. erst aus 18 19 - 11 - den Gewinnen der m. GmbH, nicht etwa bereits vor jeder Auf- tragserteilung. (3.2) Der Kausalzusammenhang wird auch nicht dadurch unterbrochen, dass das Landgericht in diesem „revolvierenden System“ nur das – der rechts- widrigen Diensthandlung jeweils nachfolgende – Vorteilsgewähren, nicht aber das Anbieten oder Versprechen aus der Unrechtsvereinbarung ausgeurteilt hat. Denn B. beauftragte die Einziehungsbeteiligte ersichtlich nur deswegen fort- laufend, weil ihn der Angeklagte gemäß der Unrechtsvereinbarung regelmäßig entlohnte; daher lässt sich jede weitere Auftragserteilung (auch) auf eine jeweils vorangegangene Bestechungszahlung zurückführen (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2024 – 1 StR 204/23 Rn. 16). Zudem können Einziehungen auch auf festgestellte, wenngleich nicht im Schuldspruch erfasste Taten gestützt werden (BGH, Beschluss vom 27. März 2019 – 2 StR 561/18 Rn. 12 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 1 StR 570/19 Rn. 12), hier mithin auf die beiden festgestellten Versprechen aus den Unrechtsvereinbarungen. (4) Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass sich die Teileinstellung der 15 Fälle gemäß § 154 Abs. 2 StPO, in denen der Angeklagte den B. mit je- weils unter 1.000 € entlohnte, nicht auf die Einziehung auswirkt. Auch nach Weg- fall der betroffenen geringeren Bestechungszahlungen bleiben vorhergehende gewichtigere, aufgrund derer B. weitere Aufträge vergab. b) Der Angeklagte vereinnahmte im Zeitraum von 2007 bis 2020 746.044,22 € an offenen und verdeckten Gewinnausschüttungen, die auf die von der m. GmbH aus den Aufträgen der Generalstaatsanwaltschaft F. erzielten Gewinne in Höhe von 817.432,81 € zurückzuführen sind, die zugleich den Umfang der weitergeleiteten Vermögensvorteilte begren- zen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2023 – 1 StR 472/22 Rn. 2). Auf diesen 20 21 22 - 12 - Einziehungsbetrag ist bereits deswegen zu erkennen, weil der Abzug der an B. gezahlten Bestechungsgelder in Höhe von 434.640,33 € rechtsfehlerhaft ist. - 13 - aa) Bei der gebotenen gegenständlichen Betrachtungsweise ist unerheb- lich, ob das Erlangte beim Täter oder Teilnehmer verbleibt oder ob und gegebe- nenfalls in welchem Umfang er eine unmittelbar aus der Tat gewonnen Verfü- gungsgewalt später – etwa durch absprachegemäße Weitergabe an einen ande- ren – aufgegeben hat und der zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mit- telabflüsse – wie etwa bei Beuteteilung oder hier aufgrund einer neuen Tat – ge- mindert wurde (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 25. April 2024 – 4 StR 456/22 Rn. 50 und vom 1. Juni 2022 – 1 StR 421/21 Rn. 30; jeweils mwN; Beschluss vom 7. Februar 2023 – 3 StR 274/22 Rn. 4). Der Bestechungslohn ist auch nicht ge- mäß § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB abzuziehen, weil der Angeklagte diesen bewusst für die Begehung der Taten nach § 334 StGB aufwendete. Der Bestechungslohn unterliegt gemäß § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StGB einem Abzugsverbot (vgl. MüKo-StGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 73d Rn. 18; Schönke/Schröder/ Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 73d Rn. 5; Köhler, NStZ 2017, 497, 509; Rönnau/Begemeier, NStZ 2020, 1, 2; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. April 2022 – 5 StR 278/21, BGHR OWiG § 17 Abs. 4 Vorteil 1 Rn. 41). bb) Auf die weitere von der Revision aufgeworfene Frage, ob das Landge- richt zu Unrecht die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer nebst Soli- daritätszuschlag abgezogen hat, die dem Angeklagten als Vorauszahlung bei seiner Einkommensteuerveranlagung durch Anrechnung gutzubringen ist, kommt es nach alledem hier nicht an (vgl. dazu BGH, Urteil vom 6. Dezem- ber 2023 – 2 StR 471/22, BGHSt 68, 117 Rn. 52 f.; zum vergleichbaren Fall des Abzugs von Lohnsteuer bei gewährtem Tatlohn BGH, Urteil vom 27. Novem- ber 2024 – 1 StR 473/23 Rn. 8 ff. und dazu BFH, Urteil vom 29. Januar 2025 – X R 6/23 Rn. 20 ff., 24; „steuerrechtliche Lösung“). Ebenso kann offenbleiben, ob das Landgericht die Darlehensrückzahlungen sowie die Miet- und Gehalts- zahlungen rechtsfehlerfrei als nicht bemakelt angesehen hat. 23 24 - 14 - c) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht eine Gesamtschuld (vgl. §§ 421 ff. BGB) nur mit der m. GmbH, aber nicht mit B. angeordnet. Denn B. vereinnahmte seinen – unter Einbeziehung der geringen legalen Einkünfte am jährlichen Gesamtgewinn der m. GmbH bemessenen – Beste- chungslohn durch eine andere Tat, nämlich die Bestechlichkeit (§ 332 StGB). Dies führt zwar dazu, dass insgesamt mehr abgeschöpft wird, als an Gewinn aus den Bestechungstaten erlangt wurde, was aber im System der tatbezogenen Ein- ziehung angelegt ist, wonach für jede Straftat einzeln zu prüfen ist, ob der Tatbe- teiligte hierdurch etwas erlangt hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. Juni 2019 – 3 StR 194/19 Rn. 11; Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 669 [jeweils zu Han- delsketten im Betäubungsmittelstrafrecht]). Gleiches gilt bei Abschöpfung nicht aus der Tatbeute stammenden Tatlohns, und zwar sowohl im Bereich der Straf- tatbestände wie etwa der Bestechung zum Schutz der Allgemeinheit, bei denen § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB von vornherein nicht anzuwenden ist, als auch bei Delikten mit einem in seinem Vermögen Geschädigten, sei es eine Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Sep- tember 2024 – 1 StR 197/24 Rn. 18-21 mwN). Dies alles steht im Einklang mit 25 - 15 - dem Zweck der Vermögensabschöpfung, dass „sich Straftaten nicht lohnen dür- fen“ (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 45 f.). Jäger Wimmer Leplow Richterin am Bundesgerichts- hof Dr. Allgayer ist urlaubsbe- dingt ortsabwesend und da- her gehindert zu unterschrei- ben. Jäger Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 12.05.2023 - 5/24 KLs 7/22