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Entscheidung

4 StR 58/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:250423B4STR58
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:250423B4STR58.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 58/23 vom 25. April 2023 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. April 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Land- gerichts Bochum vom 27. Oktober 2022 mit den Feststellun- gen aufgehoben; hiervon ausgenommen sind die Feststellun- gen zum äußeren Tatgeschehen der Anlasstat, die bestehen bleiben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be- schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die Vollstre- ckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Beschuldig- ten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: Der im Jahr 1991 geborene Beschuldigte leidet an einer paranoid-halluzi- natorischen Schizophrenie, die sich spätestens ab Februar 2022 dergestalt ma- nifestierte, dass er sich zunehmend durch seinen Arbeitgeber verfolgt, beobach- tet und abgehört fühlte. Er berichtete zudem von einer inneren Stimme, die mit ihm kommuniziere und bei der es sich um einen Dämon handele. Nachdem er auf landesrechtlicher Grundlage in einer psychiatrischen Klinik untergebracht worden war, fürchtete er, dass er dort vergiftet werden sollte, und äußerte, in seinem Patientenzimmer befinde sich ein böser Geist und werde schwarze Magie verbreitet. Am frühen Morgen des 2. März 2022 hielt der Beschuldigte die Flamme seines Feuerzeugs an sein Kopfkissen, um das Zimmer, in dem zwei Mitpatienten schliefen, von einem Fluch oder schwarzer Magie zu „reinigen“. Er hielt für möglich und nahm billigend in Kauf, dass das Zimmer für längere Zeit „unbewohnbar“ werden würde; auch eine Rauchgasvergiftung der in dem Zimmer schlafenden Mitpatienten hielt er für möglich. Nachdem der Bezug und auch die Füllung des Kissens in Brand geraten waren, legte der Beschuldigte dieses auf einen Tisch, wo Papiere und weitere Gegenstände lagen, auf die das Feuer über- griff. Anschließend verließ er das Zimmer in der Annahme, „für das von ihm ge- wollte Brandgeschehen alles Erforderliche getan zu haben“. Die über eine Stand- leitung alarmierte Feuerwehr konnte den Brand löschen, ohne dass er bereits auf Gebäudeteile übergegriffen hätte. Unter der Decke des bei geschlossener Tür rauchdichten Zimmers hatte sich Rauch gesammelt, der wegen der abbrennen- den Schaumstofffüllung des Kissens giftige Stoffe enthielt. Die Mitpatienten, die nicht von selbst erwacht waren, mussten vom Pflegepersonal geweckt und aus dem Zimmer gebracht werden. Bei nur geringfügig längerer Branddauer wäre eine konkrete Gefahr für ihre Gesundheit oder ihr Leben entstanden. 2 3 - 4 - Das Landgericht hat die Tat als versuchte schwere Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 3 Var. 2 StGB in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körper- verletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB in zwei Fällen sowie mit Sachbeschä- digung (§ 303 StGB) gewertet. Es hat sachverständig beraten angenommen, dass der Beschuldigte die Tat aufgrund eines akuten Schubs seiner paranoid- halluzinatorischen Schizophrenie im Zustand sicher aufgehobener Steuerungs- fähigkeit begangen habe. Obwohl infolge der Medikation des Beschuldigten der- zeit keine produktiv psychotischen Symptome bestünden, sei die Gefährlichkeits- prognose ungünstig. Da der Beschuldigte noch nicht vollständig geheilt und erst seit kurzer Zeit krankheitseinsichtig sei, bestehe das Risiko eines erneuten Aus- bruchs der Krankheit, wenn der Beschuldigte sich der Medikation verweigern würde. Es wären dann wahrscheinlich eine erneute Exazerbation der Erkrankung und in der Folge weitere der Anlasstat in der Schwere entsprechende Straftaten des Beschuldigten zu erwarten. Die Beurteilung des psychiatrischen Sachver- ständigen, dass der Beschuldigte sich auch ohne den Druck des möglichen Widerrufs einer Maßregel, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt sei, voraussichtlich zuverlässig medikamentös behandeln lassen werde, rechtfertige es nicht, von der Anordnung der Maßregel abzusehen. Außerstrafrechtliche Sicherungssysteme wie die vom Sachverständigen angeführten Maßnahmen der Betreuung und Depotgabe von Psychopharmaka erlangten erst für die – hier zu bejahende – Frage Bedeutung, ob die Vollstreckung der Unterbringung zur Be- währung ausgesetzt werden könne. 2. Die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychia- trischen Krankenhaus unterliegt der Aufhebung, weil die Gefahrenprognose des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung nicht standhält. 4 5 - 5 - a) Die für eine Unterbringung nach § 63 StGB erforderliche Gefährlich- keitsprognose ist nur dann gegeben, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Gra- des besteht, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde. Diese Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat zu entwickeln. Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte hierfür in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (vgl. – zum Ganzen – nur BGH, Beschluss vom 22. November 2022 – 4 StR 242/22 Rn. 6; Beschluss vom 15. Dezember 2020 – 4 StR 385/20, NStZ-RR 2021, 71 f., jew. mwN). b) Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die Begehung erheblicher Straftaten wird durch die Urteilsgründe nicht belegt. aa) Allerdings hat das Landgericht die vom Beschuldigten begangene rechtswidrige Tat zutreffend als erheblich im Sinne des § 63 Satz 1 StGB einge- stuft. Zwar wird die Annahme einer versuchten schweren Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB) von den Feststellungen nicht getragen. Denn diesen kann nicht entnommen werden, dass der Beschuldigte ein Gebäude im Sinne der Vor- schrift in Brand setzen oder – wie von der Strafkammer angenommen – teilweise zerstören wollte. Teilweise zerstört ist ein Gebäude, wenn durch die Brandlegung das Gebäude im Ganzen zumindest einzelne von mehreren seiner Zweckbestim- mungen nicht mehr erfüllen kann oder wenn ein wesentlicher, funktionell selb- ständiger Teil des Tatobjekts zerstört wird, etwa indem eine Wohnung als „Un- 6 7 8 - 6 - tereinheit“ eines Mehrfamilienhauses für beträchtliche Zeit für Wohnzwecke un- geeignet wird (BGH, Beschluss vom 5. September 2017 – 3 StR 362/17 Rn. 27). Dass das Patientenzimmer, auf welches sich der Tatentschluss des Beschuldig- ten nach den Feststellungen allein richtete, eine derartige selbständige Unterein- heit des Klinikgebäudes darstellte, hat das Landgericht nicht festgestellt. Auch ein – natürlicher – Vorsatz des Beschuldigten hinsichtlich einer gefährlichen Kör- perverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 und 5 StGB) ist, jedenfalls in voluntativer Hin- sicht, weder festgestellt noch belegt. Jedoch wiegt unter den hier gegebenen Be- dingungen, namentlich im Hinblick auf den Grad der Gefährlichkeit, bereits die vollendete Sachbeschädigungstat so schwer, dass das Landgericht seiner Prog- nose im Ergebnis rechtsfehlerfrei den Maßstab des § 63 Satz 1 StGB zugrunde gelegt hat. bb) Dass von dem Beschuldigten mit einer für die Anordnung der Maßre- gel genügenden Wahrscheinlichkeit weitere rechtswidrige Taten von entspre- chendem Gewicht zu erwarten sind, belegen die Urteilsgründe jedoch nicht. Die Strafkammer hat ein – seinerseits nicht näher quantifiziertes – Risiko hierfür nur unter der Voraussetzung einer erneuten Exazerbation der Erkrankung dargelegt, die zu erwarten sei, wenn der Beschuldigte unbehandelt wäre. Ob und mit wel- cher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass diese Bedingung eintreten, der derzeit krankheitseinsichtige und sich „medikamentencompliant“ verhaltende Beschuldigte also die weitere Behandlung verweigern könnte, ist den Ausführun- gen des Landgerichts hingegen nicht zu entnehmen. 9 - 7 - 3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Die von dem Rechtsfehler nicht betroffenen Feststellungen zu dem äußeren Tatgesche- hen der Anlasstat können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch tretende Feststellungen sind möglich. Quentin Bartel Rommel Maatsch Messing Vorinstanz: Landgericht Bochum, 27.10.2022 ‒ II 8 KLs 30 Js 53/22 18/22 10