Entscheidung
4 StR 242/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:221122B4STR242
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:221122B4STR242.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 242/22 vom 22. November 2022 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 22. November 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Land- gerichts Bielefeld vom 14. März 2022 mit den Feststellungen aufgehoben; hiervon ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen der Anlasstaten, die bestehen bleiben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat gegen den Beschuldigten im Sicherungsverfahren die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine hierge- gen eingelegte und mit der Sachrüge begründete Revision hat den aus der Be- schlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - I. Die sachverständig beratene Strafkammer hat im Wesentlichen die folgen- den Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Der im Jahr 1975 geborene Beschuldigte leidet seit ungefähr zwanzig Jahren an einer Psychose, die sich unter anderem in akustischen Halluzinationen (Stimmenhören) äußert. Zudem besteht bei ihm eine Abhängigkeit von verschie- denen Betäubungsmitteln und drogenbedingt eine anhaltende kognitive Beein- trächtigung. Er ist mehrfach vorbestraft, wobei es nur einmal, im Jahr 2016, zu einer Verurteilung wegen Gewalttatdelikten kam (gefährliche Körperverletzung, Körperverletzung in drei Fällen sowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte). Seit Beginn des Jahres 2021 verweigerte der Beschuldigte die Einnahme der ihm verordneten Psychopharmaka. Infolgedessen befand er sich seit Juni 2021 in ei- nem akut psychotischen Zustand. Am 8. Juni 2021 stellte er sich am frühen Mor- gen einer ihm unbekannten Fahrradfahrerin in den Weg und hinderte sie an der Weiterfahrt. Als die Geschädigte deshalb umkehren wollte, hielt er ihr Fahrrad fest, worauf sie zu Fall kam. Auf die am Boden liegende Geschädigte trat er mehr- fach mit seinem beschuhten Fuß ein und traf sie an Rumpf und Oberschenkel. Sie erlitt multiple Prellungen und eine schwere Gehirnerschütterung. Am 31. Juli 2021 hielt der Beschuldigte, nachdem er am 21. Juni 2021 aus einer zwischen- zeitlich auf landesrechtlicher Grundlage angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus entlassen worden war, eine weitere ihm unbe- kannte Fahrradfahrerin auf und schlug ihr ins Gesicht. Einem Zeugen, der ihn ansprach, drohte er Gewalt an. Vor beiden Taten hatte der Beschuldigte keine Betäubungsmittel konsumiert. 2 3 - 4 - 2. Die Voraussetzungen des § 63 StGB lägen vor. Beide vom Landgericht als erheblich eingestuften Anlasstaten, Körperverletzungen gemäß § 223 StGB, habe der Beschuldigte im Zustand störungsbedingt aufgehobener Schuldfähig- keit begangen. Er habe wahnbedingt angenommen, er werde verfolgt und die Geschädigten hätten ihn in ein Verbrechen verwickeln wollen. Es bestehe eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades, dass der Beschuldigte aufgrund seiner schweren und chronifizierten psychischen Erkrankung auch künftig gleichartige Taten zum Nachteil zufälliger Opfer begehen werde. Diese Gefahr bestehe in gesteigertem Maße, wenn der Beschuldigte erneut die ihm verordnete Medika- tion absetze und Drogen konsumiere. Das Risiko, dass er, wie in der Vergangen- heit bereits mehrmals geschehen, die Medikamente nicht oder nicht regelmäßig einnehme, wäre ohne die hochstrukturierte Umgebung einer Unterbringung sehr hoch. II. Die Unterbringungsanordnung hat keinen Bestand, da die Gefährlichkeits- prognose nicht tragfähig begründet ist. 1. Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass von dem Täter infolge seines fortdauernden Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheb- lich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten von dem Täter 4 5 6 - 5 - infolge seines Zustandes drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit, Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Februar 2022 – 4 StR 380/21, NStZ-RR 2022, 173, 174 mwN). Der Umstand, dass ein Täter trotz bestehender Grunder- krankung in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, kann dabei ein gewichtiges Indiz gegen die Wahr- scheinlichkeit künftiger gefährlicher Straftaten sein und ist deshalb regelmäßig zu erörtern (vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 – 4 StR 317/20 mwN). 2. Hieran gemessen erweisen sich die Urteilsausführungen zu der Gefähr- lichkeitsprognose als lückenhaft. Das Landgericht hat – wenngleich ohne die tra- genden Anknüpfungs- und Befundtatsachen darzulegen – angenommen, dass die den Anlasstaten zugrundeliegende psychische Störung des Angeklagten be- reits seit vielen Jahren bestehe. Es hätte daher in den Blick nehmen müssen, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit trotzdem lediglich einmal wegen Ge- walttaten verurteilt worden ist, was bei Begehung der hiesigen Anlasstaten be- reits mehrere Jahre zurücklag und überdies in keinem aus den Urteilsgründen erkennbaren Zusammenhang mit der Krankheit des Angeklagten stand. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Urteil auf dem Rechts- fehler beruht. Den Feststellungen kann zwar entnommen werden, dass der Be- schuldigte, nachdem er sich in der Vergangenheit viele Male freiwillig in psychi- atrische Behandlung begeben hatte, vor den Anlasstaten seine Medikation abge- setzt und zudem angegeben hat, die Medikamente nicht mehr zu brauchen. Da- nach erscheint zwar möglich, dass der lange Krankheitszeitraum ohne störungs- bedingte Gewalttaten mit einer Behandlungseinsicht und -mitwirkung des Be- schuldigten zu erklären war, an der es inzwischen fehlt. Sicher festgestellt und 7 8 - 6 - belegt hat das Landgericht eine solche Entwicklung des Beschuldigten aber ge- rade nicht. Vielmehr hat es – bei der Begründung seiner Entscheidung, die Voll- streckung der Maßregel nicht zur Bewährung auszusetzen – auf den psychiatri- schen Sachverständigen gestützt angenommen, dass der Beschuldigte seine Medikamente auch in der Vergangenheit mehrmals nicht oder nicht regelmäßig eingenommen habe. 3. Die Feststellungen zum äußeren Geschehen der Anlasstaten sind von dem Erörterungsmangel nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht kann ergän- zende Feststellungen treffen, sofern diese den aufrechterhaltenen nicht wider- sprechen. Quentin Bartel Rommel Maatsch Messing Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, 14.03.2022 ‒ 2 KLs 701 Js 935/21 30/21 9