Entscheidung
2 StR 92/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:200423B2STR92
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:200423B2STR92.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 92/23 vom 20. April 2023 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. April 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 14. November 2022 wird mit der Maßgabe verworfen, dass - ein Monat der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt und - die Aufrechterhaltung der mit Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 10. Mai 2021 angeordneten Einziehung entfällt. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in fünf tateinheitlich zusammenfallenden Fällen, davon in drei Fällen im Versuch, unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 10. Mai 2021 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Wo- chen verurteilt. Darüber hinaus hat es die Einziehung des Wertes von Taterträ- gen in Höhe von 276,95 Euro angeordnet und die Einziehungsanordnung aus dem genannten Urteil des Amtsgerichts Siegburg aufrechterhalten. Die Revision 1 - 3 - des Angeklagten gegen dieses Urteil, mit der er eine Verletzung des formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teil- erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Eine den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ent- sprechende Verfahrensrüge ist nicht erhoben. 2. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils führt – inso- weit aus den zutreffenden Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts – zum Wegfall der Aufrechterhaltung der Einziehungsanordnung aus dem Urteil des Amtsgerichts Siegburg (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2023 – 2 StR 433/22 mwN) sowie zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Kompensati- onsentscheidung. Nach dem in den Urteilsgründen mitgeteilten Verfahrensgang ist es zu einer vom Angeklagten nicht zu verantwortenden etwa einjährigen Ver- fahrensverzögerung gekommen, zu deren Kompensation der Senat entspre- chend § 354 Abs. 1 StPO (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Mai 2020 – 2 StR 582/19), auch um jedwede Beschwer für den Angeklagten auszuschließen und weitere Verfahrensverzögerungen zu vermeiden, bestimmt, dass von der ver- hängten Freiheitsstrafe ein Monat als vollstreckt gilt. 3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Für die vom Generalbundesanwalt beantragte Korrektur des Schuldspruchs sieht der Senat keinen Anlass. 2 3 4 - 4 - 4. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 3 StPO). Franke RiBGH Prof. Dr. Krehl ist wegen Krankheit an der Unterschrift ge- hindert. Franke Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Bonn, 14.11.2022 - 50 KLs 18/21 - 930 Js 1101/19 5