Beschluss
XII ZR (Ü) 1/23, XII ZR (Ü) 2/23, XII ZR (Ü) 3/23, XII ZR (Ü) 4/23, XII ZR (Ü) 5/23, XII ZR (Ü) 6/23
BGH, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:080323BXIIZR.UE.1.23.0
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Entscheidungsgründe
Die Anträge des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. I. 1 Der Antragsteller bezeichnet sich als Präsident eines angeblichen Eurotribunals („Europäischer Schiedsgerichtshof - Internationaler Ständiger Schiedsgerichtshof beim Europäischen Menschenrechtsgerichtshof“). Er verfolgt in den vorliegenden Verfahren Ansprüche, die im Zusammenhang mit einer vermeintlich überlangen Dauer von Rechtsbeschwerdeverfahren stehen, die in Sachen des Antragstellers gegen die Gerichtsvollzieherin H. (III ZB 77/21), die Staatsanwaltschaft Karlsruhe (III ZB 38/22, III ZB 39/22 und III ZB 86/21), die Gerichtsvollzieherin T. (III ZB 79/21) und mehrere Richter des Landgerichts Karlsruhe (III ZB 37/22) vor dem III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs anhängig waren. II. 2 Soweit den von dem Antragsteller eingereichten und von ihm selbst verfassten „Verfügungen des Eurotribunals“ überhaupt statthafte Rechtsschutzbegehren entnommen werden können, legt der Senat seine Eingaben vom 28. Januar 2023 und vom 26. Februar 2023 vor dem Hintergrund, dass sich der Antragsteller in anderen Verfahren grundsätzlich auf Kostenfreiheit für sein „Eurotribunal“ beruft, als Anträge auf Prozesskostenhilfe für gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Klagen nach § 201 Abs. 1 GVG aus. Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller insoweit nicht bewilligt werden, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 114 ZPO). Guhling Klinkhammer Nedden-Boeger Botur Pernice