Entscheidung
III ZB 77/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:200122BIIIZB77
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:200122BIIIZB77.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 77/21 vom 20. Januar 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Reiter, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Herr beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 16. Zi- vilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. und 14. Oktober 2021 - 16 EK 7/21 - wird abgelehnt. Gründe: 1. Der Antragsteller begehrt Entschädigung wegen überlanger Verfahrens- dauer in einem vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 16 EK 22/18 geführten Verfahren. Nachdem das Oberlandesgericht im vorliegen- den Verfahren den Streitwert auf 255.000 € festgesetzt und auf dieser Grundlage einen Gerichtskostenvorschuss angefordert sowie darauf hingewiesen hat, es sehe V. A. als Kläger an, hat der Antragsteller den mit der Sache befass- ten Senat des Oberlandesgerichts wegen der Besorgnis der Befangenheit abge- lehnt und einen Antrag "auf Gewährung von Kostenfreiheit" gestellt. Mit Be- schluss vom 8. Oktober 2021 (vom Antragsteller angegebenes Datum: 1. Okto- ber 2021) hat das Oberlandesgericht das Ablehnungsgesuch als unzulässig ver- worfen und den Antrag auf Gewährung von Kostenfreiheit zurückgewiesen. Auf eine weitere Eingabe des Antragstellers hat es mit Beschluss vom 14. Oktober 1 - 3 - 2021, seinen Antrag, den Beschluss zu "annullieren", und sein neuerliches Ge- such auf Kostenfreiheit zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit einem als "Beschwerde" bezeichneten Rechtsbehelf vom 23. Oktober 2021. 2. Der Senat legt diese neuerliche Eingabe - soweit es das Ablehnungsge- such gegen die am Oberlandesgericht mit der Sache befassten Richter anbe- langt - als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier als Rechtsmittel allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde gegen die ange- fochtenen Entscheidungen aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine solche Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Ge- richt hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (siehe etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f). 3. Ebenso wenig ist ein Rechtsmittel gegen die die Zurückweisung des An- trags auf Kostenfreiheit statthaft (vgl. zu den Voraussetzungen § 1 GKG). Soweit der Antragsteller schließlich eine inhaltliche Entscheidung über den von ihm vor dem Oberlandesgericht gestellten Entschädigungsantrag begehrt, ist mangels 2 3 4 - 4 - eines die Instanz abschließenden Judikats des Oberlandesgerichts in der Haupt- sache eine Entscheidung nicht veranlasst. Herrmann Böttcher Vorinstanz: OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.10.2021 - 16 EK 7/21 -