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Entscheidung

IV ZR 213/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:150223BIVZR213
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:150223BIVZR213.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 213/22 vom 15. Februar 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Rich- ter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Bommel und Piontek am 15. Februar 2023 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 16. Zivilsenats des Schles- wig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 24. Mai 2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Streitwert: bis 30.000 € Gründe: Die Beschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil die Vorausset- zungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen, nachdem die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung durch das Senatsurteil vom 18. Januar 2023 (IV ZR 465/21 juris Rn. 38 ff.) geklärt sind. Danach ergibt die Auslegung von Ziff. 3.4 BBSG 19 der dort - wie auch im Streitfall - vereinbarten Ver- sicherungsbedingungen, dass der Eintritt des Versicherungsfalls die na- mentliche Nennung der Krankheit oder des Krankheitserregers in den §§ 6 und 7 IfSG voraussetzt. Einer Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB bedarf es insoweit nicht. Weiter verstößt Ziff. 3.4 1 - 3 - BBSG 19 auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungsgrundes vorzuneh- mende volle Überprüfung des Berufungsurteils hat auch im Übrigen im Er- gebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin ergeben. Der Senat hat auch die Rüge der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Da die beabsichtigte Revision keine Aussicht auf Erfolg hat, ist die Beschwerde zurückzuweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02, VersR 2005, 809 unter 2 c [juris Rn. 9] m.w.N.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen. Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Piontek Vorinstanzen: LG Lübeck, Entscheidung vom 28.01.2021 - 4 O 162/20 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.05.2022 - 16 U 33/21 - 2 3