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Entscheidung

StB 3/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:090223BSTB3
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:090223BSTB3.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 3/23 vom 9. Februar 2023 in dem Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt und weitere namentlich bekannte Personen, wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung u.a. hier: sofortige Beschwerde des vormals Beschuldigten , gegen die Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Februar 2023 gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1, § 142 Abs. 7 Satz 1, § 304 Abs. 5, § 311 StPO beschlossen: Die sofortige Beschwerde des vormals Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 29. Dezember 2022 (1 BGs 548/22) wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: I. Der Generalbundesanwalt führt unter dem Aktenzeichen 2 BJs 450/20-2 gegen Unbekannt und weitere namentlich bekannte Personen ein Ermittlungs- verfahren wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereini- gung gemäß § 129 StGB und anderer Straftaten. Beschuldigter in diesem Ver- fahren war neben anderen Personen auch der Beschwerdeführer. Mit Verfügung vom 7. Mai 2021 hat der Generalbundesanwalt das gegen den Beschuldigten gerichtete Verfahren abgetrennt und diesen neben anderen unter dem Aktenzei- chen 2 StE 7/21-2 vor dem Oberlandesgericht Dresden angeklagt. Die diesbe- zügliche Hauptverhandlung dauert an. Unter dem 17. Oktober 2022 hat der Beschwerdeführer in dem Verfahren 2 BJs 450/20-2 die Beiordnung von Rechtsanwalt M. aus L. als Pflicht- verteidiger beantragt mit der Begründung, in der Hauptverhandlung vor dem 1 2 - 3 - Oberlandesgericht Dresden sei durch die Einführung von Schriftstücken bekannt geworden, dass das genannte Ermittlungsverfahren weiterhin auch gegen ihn betrieben werde. Der Beschwerdeführer werde dort auch über den Zeitpunkt der Abtrennung hinaus als Tatverdächtiger (Auswertung eines Gutachtens durch das Landeskriminalamt vom 7. Juni 2021, Anforderung einer kriminaltechnischen Vergleichsarbeit vom 4. August 2021) bzw. Beschuldigter (Vermerk des Landes- kriminalamts vom 20. September 2021) bezeichnet. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 hat der Generalbundesanwalt dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er weder formal noch materiell Beschuldigter des in Rede stehenden Ermittlungsverfahrens sei. Gegen die mit am 2. Januar 2023 zugestelltem Beschluss des Ermittlungs- richters des Bundesgerichtshofs vom 29. Dezember 2022 (1 BGs 548/22) aus- gesprochene Zurückweisung des Beiordnungsantrags hat der Beschwerdeführer am 9. Januar 2023 sofortige Beschwerde erhoben. II. Die zulässige, insbesondere mit Blick auf § 311 Abs. 2 StPO fristgerechte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO wird bei Vorliegen der weiteren Voraus- setzungen demjenigen Beschuldigten ein Pflichtverteidiger bestellt, dem der Tat- vorwurf eröffnet worden ist. Hieran fehlt es vorliegend, und zwar unabhängig da- von, ob unter der Eröffnung des Tatvorwurfs lediglich die förmliche Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens (vgl. KK-StPO/Willnow, 9. Aufl., § 141 Rn. 3; Meyer- Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 141 Rn. 3) oder darüber hinaus auch die Kenntniserlangung in sonstiger auf die Strafverfolgungsbehörde zurückgehender 3 4 5 6 - 4 - Weise (vgl. LG Magdeburg, Beschluss vom 24. Juli 2020 - 25 Qs 233 Js 9703/19 [65/20], StV 2021, 162; BeckOK StPO/Krawczyk, 45. Ed., § 141 Rn. 4; SSW- StPO/Beulke/Salat, 5. Aufl., § 141 Rn. 13; BT-Drucks. 19/13829 S. 36) zu verste- hen ist. Im Einzelnen: 1. Regelmäßig wird der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörde durch die förmliche Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens manifestiert (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, NStZ 2019, 539 Rn. 30; Urteil vom 23. Juli 1986 - 3 StR 164/86, BGHSt 34, 138, 140; Meyer/Goßner/Schmitt, aaO, Einl. Rn. 76, jeweils mwN). Eine derartige Vorgehensweise des General- bundesanwalts nach Abtrennung des gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfahrensteils ist mit der Beschwerde nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich. 2. Aber auch die Bezeichnung des Beschwerdeführers als Tatverdächti- gen oder Beschuldigten in den mit der Beschwerde angeführten Schriftstücken lässt eine zureichende Manifestation des erforderlichen Verfolgungswillens des Generalbundesanwalts nicht erkennen. Ob eine solche gegeben ist, beurteilt sich danach, wie sich das Verhalten des ermittelnden Beamten nach außen, insbe- sondere in der Wahrnehmung des davon Betroffenen darstellt (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019, aaO). Nach diesem Maßstab ist von Belang, dass die in Bezug genommenen Schriftstücke nur verhältnismäßig kurze Zeit nach der Verfahrens- abtrennung entstanden sind, das dem Datum 4. August 2021 zugeordnete in Wahrheit bereits am 1. Juni 2021. Sie enthielten - wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 7. November 2022 im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat - jeweils Ergebnismitteilungen zu nicht gegen den Beschwerdeführer gerich- teten Ermittlungsaufträgen, die ihrerseits deutlich vor dem 7. Mai 2021 erteilt wor- den waren. Bei dieser Sachlage konnte der Beschwerdeführer ersichtlich nicht 7 8 - 5 - davon ausgehen, dass die Bezeichnung seiner Person mit den Begriffen Be- schuldigter bzw. Tatverdächtiger als Manifestation eines ihn betreffenden Verfol- gungswillens der Strafverfolgungsbehörden aufzufassen war; naheliegend war vielmehr eine auf Unkenntnis oder Nachlässigkeit des jeweiligen Verfassers zu- rückzuführende Unvollständigkeit der Bezeichnung, die darin lag, dass die Ver- wendung eines Zusatzes wie etwa „vormals“ unterblieb. Es kommt hinzu, dass der Generalbundesanwalt mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 ausdrücklich klargestellt hat, den Beschwerdeführer in dem in Rede stehenden Ermittlungs- verfahren nicht als Beschuldigten zu betrachten, so dass zumindest ab diesem Zeitpunkt von einer Manifestation eines Verfolgungswillens gegenüber dem Be- schwerdeführer keine Rede mehr sein kann. 3. Anhaltspunkte dafür, dass der Generalbundesanwalt dem Beschwerde- führer eine verfahrensmäßige Stellung als Beschuldigter willkürlich vorenthielte (zum Maßstab der Willkür in diesem Zusammenhang vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019, aaO), bestehen nicht, wie auch der Ermittlungsrichter des Bundes- gerichtshofs im Ergebnis zutreffend angenommen hat. Schäfer Paul Kreicker 9