Entscheidung
StB 45/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:060824BSTB45
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:060824BSTB45.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 45/24 vom 6. August 2024 in dem Beschwerdeverfahren des wegen Ablehnung eines Antrags auf Bestellung eines Pflichtverteidigers - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und seines Bevollmächtigen am 6. August 2024 gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1, § 304 Abs. 5, § 311 StPO beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Ermittlungs- richters des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2024 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: I. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 10. Juli 2024 einen Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung eines Pflicht- verteidigers abgelehnt, weil gegen ihn ausweislich einer Mitteilung des General- bundesanwalts dort kein Ermittlungsverfahren geführt werde. Gegen diesen Be- schluss wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde vom 17. Juli 2024. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. 1 - 3 - II. Die gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1, § 304 Abs. 5 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 311 Abs. 2 StPO) sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat den Antrag des Be- schwerdeführers auf Pflichtverteidigerbestellung zu Recht abgelehnt, weil gegen ihn nach Auskunft des Generalbundesanwalts dort kein Ermittlungsverfahren ge- führt wird. Damit kommt die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht in Betracht. Denn diese setzt gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO voraus, dass die betreffende Person Beschuldigter in einem Strafverfahren ist und die Strafverfolgungsbe- hörde ihr durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Art und Weise die Einleitung gegen sie gerichteter Ermittlungen zur Kenntnis gebracht hat. Vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie im Zeitraum noch nicht offen geführter Ermitt- lungen ist für eine Pflichtverteidigerbestellung kein Raum (vgl. BT- Drucks. 19/13829, S. 36 f.; BGH, Beschluss vom 9. Februar 2023 - StB 3/23, NStZ 2023, 686 Rn. 6; MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl., § 141 Rn. 13; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 141 Rn. 3, 16). Dementsprechend sind Anträge auf Pflichtverteidigerbestellung, die bereits vor der amtlichen Bekannt- gabe des Tatvorwurfs, etwa aufgrund von Vermutungen über die Einleitung eines Strafverfahrens, gestellt werden, unzulässig (vgl. BT-Drucks. 19/13829, S. 36; MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl., § 141 Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 141 Rn. 3). 2 3 4 - 4 - Der vom Antragsteller im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend ge- machte Umstand, er sei von einem internen Prüfvorgang des Generalbundesan- walts betroffen („ARP-Verfahren“; vgl. zur Erfassung von Vorermittlungen, nicht aber Ermittlungsverfahren, im ARP-Register - Allgemeines Register für Staats- schutzstrafsachen - BGH, Beschluss vom 19. August 2020 - 6 BGs 95/20, juris Rn. 7) und besorge die Einleitung eines gegen ihn gerichteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens des Generalbundesanwalts, vermag daher selbst dann, wenn diese Annahmen zutreffend sein sollten, keinen Anspruch auf Pflichtvertei- digerbestellung zu begründen. Berg Anstötz Kreicker 5