Entscheidung
2 StR 416/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:070125B2STR416
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:070125B2STR416.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 416/24 vom 7. Januar 2025 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 421 Abs. 1 Nr. 2, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO be- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Gießen vom 10. April 2024 wird a) von der Einziehung der drei benutzten schwarzen Kryptomo- biltelefone Modell X2 eines unbekannten Herstellers mit Zu- stimmung des Generalbundesanwalts abgesehen; die Ein- ziehungsentscheidung entfällt, b) das vorbezeichnete Urteil im Einziehungsausspruch aa) dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die erwei- terte Einziehung von Taterträgen in Höhe von 4.875 Euro angeordnet ist, bb) aufgehoben, soweit die Einziehung von zwei Mobiltele- fonen der Marke Apple des Typs i-Phone, einem Mobil- telefon der Marke Nokia und vier originalverpackten schwarzen Kryptomobiltelefonen Modell X2 eines unbe- kannten Herstellers angeordnet worden ist; die Einzie- hungsentscheidung entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit zweifachem Handeltreiben mit Can- nabis, wegen Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen sowie wegen Besitzes von Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dane- ben hat es Einziehungsentscheidungen gegen den Angeklagten getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens sowie zur teilweisen Aufhebung und Neufassung der Einziehungsentscheidung. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. 1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat aus prozessökonomischen Gründen die Verfolgung der Tat auf die vom Landgericht festgesetzten Rechtsfolgen mit Ausnahme der angeordneten Einziehung der drei benutzten schwarzen Kryptomobiltelefone Modell X2 eines unbekannten Herstel- lers, da deren Einziehung neben den übrigen Rechtsfolgen nicht ins Gewicht fällt (§ 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Die Einziehungsentscheidung entfällt insoweit. 2. Die Verfahrensrüge hat aus den Gründen der Antragsschrift des Gene- ralbundesanwalts keinen Erfolg. 3. Während die umfassende Überprüfung des Schuld- und Straf- ausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, be- darf die Einziehungsentscheidung der (weiteren) Korrektur. a) Die Einziehung des sichergestellten Bargelds in Höhe von 4.875 Euro kann zwar – anders als von der Strafkammer ohne nähere Begründung ange- nommen – nicht auf „§§ 73, 74 StGB“ gestützt werden. Die am 27. März 2023 1 1 2 3 4 5 - 4 - aufgefundenen Geldscheine sind keine Tatmittel (§ 74 StGB) für die verfahrens- gegenständlichen Taten aus dem Jahr 2021 bzw. für die Tat vom 27. März 2023 (Besitz von Cannabis zum Eigenkonsum). Anhand der Urteilsfeststellungen lässt sich auch ausschließen, dass das in der Wohnung des Angeklagten sicherge- stellte Bargeld als Tatertrag (§ 73 StGB) aus einer der abgeurteilten Taten her- rührt. Allerdings hat die Abschöpfung des sichergestellten Bargelds in Höhe von 4.875 Euro im Ergebnis als erweiterte Einziehung von Taterträgen gemäß § 73a Abs. 1 StGB Bestand. Denn die Strafkammer hat – insofern belegt durch eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung – die Überzeugung gewonnen, dass die bei der Wohnungsdurchsuchung aufgefundenen Barmittel insoweit ebenfalls aus (nicht näher konkretisierbaren) Betäubungsmitteldelikten des Angeklagten stammten. Erfüllt ist auch das von Teilen der Rechtsprechung nicht nur für die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73a Abs. 1 i.V.m. § 73c Satz 1 StGB, sondern auch für eine erweiterte Einziehung von Taterträgen nach § 73a Abs. 1 StGB aufgestellte Erfordernis, dass das Erlangte zum Zeit- punkt der Begehung einer urteilsgegenständlichen Tat im Vermögen des Ange- klagten gegenständlich oder in Gestalt eines Surrogats vorhanden war (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2023 – 3 StR 328/23, Rn. 7 mwN). Der Senat fasst daher den Ausspruch über die Einziehung von 4.875 Euro Bargeld neu; § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da nicht erkennbar ist, dass sich der An- geklagte wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. b) Die Anordnung der Einziehung von zwei Mobiltelefonen der Marke Apple des Typs i-Phone, einem Mobiltelefon der Marke Nokia und vier original- verpackten schwarzen Kryptomobiltelefonen Modell X2 eines unbekannten Her- stellers hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Voraussetzungen von § 74 StGB sind nicht mit Tatsachen belegt. 6 7 - 5 - Die Strafkammer hat hinsichtlich der Mobiltelefone des Angeklagten aus- drücklich festgestellt, dass im Ermittlungsverfahren „kein Kryptohandy aufgefun- den“ wurde, von welchem „die festgestellten Nachrichten des Angeklagten […] gesendet und empfangen wurden“. Dass die eingezogenen Gegenstände Tat- mittel gerade für die verfahrensgegenständlichen Taten sind, ist aber Vorausset- zung für eine Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB (BGH, Beschluss vom 7. Feb- ruar 2023 – 3 StR 501/22, NStZ-RR 2023, 174 mwN). Hinsichtlich der vier originalverpackten, offensichtlich unbenutzten Krypto- mobiltelefone aus dem Tresor des Angeklagten sind derartige Feststellungen ausgeschlossen. Gleiches gilt für die drei unkryptierten Mobiltelefone der Marke Nokia und der Marke Apple des Typs i-Phone. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO hat deshalb die Einziehung dieser Mobiltelefone zu ent- fallen. 4. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erschei- nen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Menges Appl Zeng Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Gießen, 10.04.2024 - 7 KLs - 501 Js 34618/22 (7/23) 8 9 10