Leitsatz
II ZR 144/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:310123UIIZR144
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:310123UIIZR144.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 144/21 Verkündet am: 31. Januar 2023 Stoll Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja PartG § 27 Abs. 1 Satz 1; KVG LSA § 35 Abs. 3; GG Art. 21 Abs. 1 Satz 3, Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 48 Abs. 3 Satz 1 Der Anspruch einer Partei gegen ihr Mitglied auf Zahlung eines Teils seiner Aufwands- entschädigung als Sonderbeitrag ist als zivilrechtlicher Anspruch gerichtlich durchsetz- bar. BGH, Urteil vom 31. Januar 2023 - II ZR 144/21 - LG Halle AG Naumburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2022 durch den Vorsitzenden Richter Born, die Richterin B. Grüneberg, den Richter V. Sander, den Richter Dr. von Selle und die Richterin Adams für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 6. August 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist ein rechtlich selbständiger Kreisverband der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU). Der Beklagte war von 1972 bis zu seinem Parteiaustritt im November 2019 Mitglied des Klägers. Im Jahr 2015 wurde er zum ehrenamtlichen Bürgermeister der in Sachsen-Anhalt gelegenen Gemeinde F. gewählt. Als solcher erhielt er eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 765 €. Zur Bürgermeisterwahl war er nicht als Kandidat der CDU angetreten, sondern als Einzelkandidat ohne finanzielle oder personelle Unterstützung durch den Kläger. Die Finanz- und Beitragsordnung der Landessatzung der CDU Sachsen-Anhalt (Anlage B der Landessatzung, im Folgenden: FBO CDU-LSA) 1 2 - 3 - enthielt im streitgegenständlichen Zeitraum in der bis zum 31. Mai 2019 gelten- den Fassung folgende Regelung: § 6 weitere Beiträge (Sonderbeiträge) […] (4) Kommunale Amtsträger entrichten monatlich neben ihrem satzungsmäßigen persönlichen Mitgliedsbeitrag min- destens 3 % ihres Grundgehalts sowie 15 % ihrer Auf- wandsentschädigung als Sonderbeitrag an ihren Kreisver- band; kommunale Mandatsträger entrichten in gleicher Weise 15 % ihrer Aufwandsentschädigung an ihren Kreis- verband. […] (7) Persönlichkeiten, die auf Vorschlag der CDU in eine poli- tische Aufgabe gewählt bzw. berufen werden, für die eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird, entrichten für die Zeitdauer der Wahrnehmung dieser Aufgabe einen Son- derbeitrag, dessen Höhe der Landesvorstand der CDU im Einzelfall festlegt, soweit dies nicht bereits in den Absät- zen 2 bis 4 geschehen ist. Nach der ab dem 1. Juni 2019 geltenden Fassung des § 6 Abs. 4 der Re- gelung betrug der monatlich an den Kreisverband zu leistende Sonderbeitrag für kommunale Wahlbeamte neben ihrem satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag 3 % ihres Grundgehalts (brutto), für kommunale Mandatsträger ab der Gemeinde- ebene aufwärts 15 % ihrer pauschalen Aufwandsentschädigung und für ehren- amtliche Bürgermeister 7,5 % ihrer pauschalen Aufwandsentschädigung. Im Jahr 2019 nahm der Kläger den Beklagten erstmals auf Leistung von Sonderbeiträgen aufgrund dieser Regelungen in Anspruch. Seiner Aufforderung, für den Zeitraum von Januar 2018 bis Oktober 2019 Sonderbeiträge in Höhe von insgesamt 740,46 € nebst Zinsen zu zahlen, kam der Beklagte nicht nach. 3 4 - 4 - Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung dieser Sonderbeiträge nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung des Beklagten hatte bis auf eine Änderung der Zinsentscheidung keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsge- richt zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabwei- sung weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die in § 6 Abs. 4 FBO CDU-LSA in der jeweiligen Fassung festgelegten Amts- und Mandatsträgerbeiträge seien keine freiwilligen Leistungen sondern zi- vilrechtlich durchsetzbare Zahlungsansprüche des jeweiligen Kreisverbands. Die streitgegenständlichen Satzungsregelungen verstießen nicht gegen § 35 Abs. 3 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) und die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 FBO CDU-LSA für eine Inan- spruchnahme des Beklagten seien im maßgeblichen Zeitraum erfüllt. Dass der Beklagte sein Amt ohne Unterstützung des Klägers erlangt habe, sei unschäd- lich, weil die generelle Regelung der Beitragspflicht in der Satzung nicht an eine vorangegangene Unterstützung durch die Partei geknüpft sei. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Die Revision ist unbeschränkt zulässig. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Berufungsgericht die Zulassung nicht auf die Frage der Eröffnung 5 6 7 8 9 10 - 5 - des ordentlichen Rechtswegs für die Durchsetzung von Mandats- bzw. Amtsträ- gerbeiträgen beschränkt. a) Zwar kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung, die, wie hier, nicht schon in der Entscheidungsformel des Berufungsurteils enthalten ist, auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Das ist regelmäßig dann anzu- nehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angese- hene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streit- stoffs stellt, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingeleg- ten Rechtsmittels sein kann. Unzureichend ist jedoch die bloße Angabe einer Begründung für die Zulassung der Revision, ohne dass klar erkennbar ist, dass die Zulassung auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegen- stands beschränkt sein soll (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - II ZR 70/16, NZG 2019, 466 Rn. 13 mwN). b) Nach diesem Maßstab ist die Revision unbeschränkt zugelassen. Das Berufungsgericht hat seine Zulassungsentscheidung einleitend damit begründet, dass der Rechtsstreit "entscheidungserhebliche Rechtsfragen grund- sätzlicher Bedeutung" aufwerfe. Daraus ergibt sich, dass es mehrere Rechtsfra- gen als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehen und die von ihm konkret be- nannte Frage der Durchsetzbarkeit von Mandats- bzw. Amtsträgerbeiträgen vor den ordentlichen Gerichten lediglich als Beispiel für eine dieser Fragen angeführt hat. Jedenfalls kann seiner Begründung keine hinreichend klare Beschränkung auf diese Frage entnommen werden. 2. Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht ange- nommen, dass dem Kläger gegen den Beklagten für den Zeitraum von Januar 11 12 13 14 - 6 - 2018 bis Oktober 2019 aus § 6 Abs. 4 FBO CDU-LSA in der jeweils geltenden Fassung ein einklagbarer Anspruch auf Zahlung von 740,46 € nebst Zinsen zu- steht. Die dem zugrunde liegende Auslegung von § 6 Abs. 4 FBO CDU-LSA durch das Berufungsgericht lässt keine revisiblen Rechtsfehler erkennen. a) Die Revision wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungsge- richt § 6 Abs. 4 FBO CDU-LSA einen vor den ordentlichen Gerichten durchsetz- baren Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung eines Teils seiner Aufwandsentschädigung als Sonderbeitrag entnommen hat. aa) § 6 Abs. 4 FBO CDU-LSA ist als Satzungsbestimmung mit körper- schaftsrechtlichem Charakter nach objektiven Gesichtspunkten auszulegen. Die in Anlage B der Landessatzung der CDU Sachsen-Anhalt enthaltene FBO CDU-LSA regelt gemäß § 7 Abs. 1 der Landessatzung das Nähere zu den von den Parteimitgliedern zu entrichtenden Beiträgen und ist gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 der Landessatzung vom 20. März 2010 bzw. § 52 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 der Landessatzungen vom 17. November 2018 und vom 4. Mai 2019 in ihrer jeweils geltenden Fassung Bestandteil der Satzung. Der Bei- tragsregelung in § 6 Abs. 4 FBO CDU-LSA kommt körperschaftsrechtlicher Cha- rakter zu, da sie nicht nur die derzeitigen, bei Inkrafttreten der Regelung vorhan- denen, sondern auch künftig beitretende Parteimitglieder erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 1993 - II ZR 155/92, BGHZ 123, 350; Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 279/09, ZIP 2011, 2357 Rn. 8). Satzungsbestimmungen, denen kör- perschaftsrechtlicher Charakter zukommt, sind grundsätzlich nach objektiven Gesichtspunkten einheitlich aus sich heraus auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1988 - II ZR 96/88, BGHZ 106, 67, 71; Urteil vom 11. Oktober 1993 - II ZR 155/92, BGHZ 123, 347, 350; jeweils mwN). Dabei kommen Wortlaut, Sinn 15 16 17 - 7 - und Zweck der Regelung ebenso maßgebende Bedeutung zu wie dem systema- tischen Bezug der Klausel zu anderen Satzungsvorschriften. Die Auslegung des Berufungsgerichts unterliegt der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht (st. Rspr.; z.B. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1991 - II ZR 58/91, BGHZ 116, 359, 364; Urteil vom 11. Oktober 1993 - II ZR 155/92, BGHZ 123, 347, 350; Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 279/09, ZIP 2011, 2357 Rn. 8; Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 243/13, BGHZ 202, 202 Rn. 14). bb) Der Wortlaut des § 6 Abs. 4 FBO CDU-LSA, wonach die Amts- und Mandatsträger die Sonderbeiträge in der festgelegten Höhe "entrichten", gibt für eine Einordnung als nicht einklagbare unvollkommene Verbindlichkeit keinen An- halt. Gleiches gilt für Sinn und Zweck der Regelung, der darin liegt, Amts- und Mandatsträger zu einer zusätzlichen finanziellen Unterstützung der Partei heran- zuziehen. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem systematischen Bezug der Regelung zu anderen Vorschriften der Satzung. § 4 Abs. 2 Satz 1 FBO CDU-LSA bestimmt für Mitgliedsbeiträge zwar ausdrücklich, dass diese zu den angegebe- nen Terminen "unaufgefordert zu zahlen" sind, während eine entsprechende For- mulierung für die Leistung von Sonderbeiträgen fehlt. Dass auch dafür eine durchsetzbare Leistungspflicht des Mitglieds besteht, zeigt aber § 4 Abs. 2 Satz 3, § 7 FBO CDU-LSA, wonach ein Mitglied auch mit der Leistung von Son- derbeiträgen in Zahlungsverzug geraten kann und in diesem Fall Verzugszinsen berechnet werden können. Dass die Verweigerung der Zahlung von Mitglieds- und Sonderbeiträgen nach § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4 FBO CDU-LSA unter be- stimmten Voraussetzungen auch die Beendigung der Mitgliedschaft in der Partei zur Folge haben kann, lässt entgegen der Revision nicht den Rückschluss zu, dass damit lediglich parteiinterne Konsequenzen unter Verzicht auf eine gericht- liche Durchsetzung der rückständigen Beiträge gezogen werden sollten. 18 - 8 - cc) Der Anspruch einer Partei gegen ihr Mitglied auf Zahlung eines Teils seiner Aufwandsentschädigung als Sonderbeitrag ist als zivilrechtlicher Anspruch gerichtlich durchsetzbar. Die dagegen erhobenen Einwände der Revision recht- fertigen keine andere Betrachtung. (1) Dass Mitgliedsbeiträge nach ihrer Definition in § 27 Abs. 1 Satz 1 PartG "auf Grund satzungsrechtlicher Vorschriften entrichtet" werden, während die Definition von Mandatsträgerbeiträgen in § 27 Abs. 1 Satz 2 PartG auf deren Leistung durch den Mandatsträger abstellt, besagt nichts über die rechtliche Qua- lität dieser Leistung im Verhältnis zwischen der Partei und ihrem Mitglied. Auch den Gesetzesmaterialien (Fraktionsentwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes, BT-Drucks. 14/8778) ist nicht zu entnehmen, dass den unterschiedlichen Formulierungen in § 27 PartG eine entsprechende Bedeutung zukommen sollte. Gleiches gilt für Systematik sowie Sinn und Zweck der gesetz- lichen Regelung. § 27 Abs. 1 PartG enthält eine Legaldefinition der verschiede- nen Einnahmequellen der Parteien für deren entsprechende Unterscheidung und Ausweisung in den Rechenschaftsberichten (§ 24 Abs. 4, § 25 Abs. 3 Satz 1 PartG) sowie als Grundlage für die Berechnung des staatlichen Finanzie- rungsanteils (§ 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PartG). Ein weitergehender Regelungsge- halt dahingehend, welche rechtliche Qualität Sonderbeiträge im mitgliedschaftli- chen Verhältnis der Partei haben, kommt der Vorschrift nicht zu. Anderes folgt auch nicht daraus, dass Mandatsträgerbeiträge nach § 25 Abs. 3 PartG in der vom 1. Juli 2002 bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fas- sung des Gesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2268) in Bezug auf Publizitäts- pflichten wie (freiwillige) Spenden und nicht wie Mitgliedsbeiträge zu behandeln waren. Diese Unterscheidung ist mit der Erstreckung der Publizitätspflicht auch auf Mitgliedsbeiträge durch § 25 Abs. 3 PartG in der seit 1. Januar 2016 gelten- 19 20 21 - 9 - den Fassung (Gesetz vom 22. Dezember 2015, BGBl. I S. 2563; Fraktionsent- wurf eines Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes, BT-Drucks. 18/6879, S. 6, 9, 15) entfallen. Soweit die Revision außerdem darauf verweist, dass Mandatsträgerbei- träge nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 10. April 2003 (IV C 4 S 2223 - 48/03, BStBl. I 2003 S. 286) steuerlich wie Spenden im Sinne von § 50 EStDV zu behandeln sind, "da es keine gesetzliche oder parlaments- ordnungsgeschäftliche Verpflichtung zur Zahlung dieser Beiträge gibt", ist diese steuerliche Einordnung der Beitragsleistung für ihre zivilrechtliche Qualifizierung aufgrund einer Regelung in der Parteisatzung oder individuellen Vereinbarung ohne Relevanz. (2) Keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung gibt auch der Einwand der Revision, gegen eine Einklagbarkeit von Mandatsträgerbeiträgen spreche eine potentielle finanzielle Abhängigkeit der Amts- und Mandatsträger von der Partei, die nach Belieben ausstehende Sonderbeiträge im Einzelfall einklagen oder be- wusst nicht geltend machen und dies auch von dem parlamentarischen oder sonstigen politischen Verhalten des Mandatsträgers abhängig machen könne. Die Revision verweist insoweit auf die entsprechenden Ausführungen in der Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 6. Dezember 2005 (2. WF III G - 348/05, S. 15), in der u.a. wegen dieser möglichen Beeinflussung des politischen Verhaltens Zweifel an der gerichtlichen Durchsetzbarkeit von in Parteisatzungen geregelten Amts- und Mandatsträ- gerbeiträgen geäußert wurden. Diese Auffassung wurde allerdings in einer neueren Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste vom 17. Juni 2016 (WD 3 - 3000 - 155/16, S. 12) aufgegeben und im Anschluss an eine entspre- 22 23 24 - 10 - chende Meinung in der Literatur (Kühr, Legalität und Legitimität von Mandatsträ- gerbeiträgen, 2014, S. 138 ff.) ein zivilrechtlich durchsetzbarer Zahlungsan- spruch der Partei bei parteiinternen Regelungen oder aufgrund einer individuel- len Vereinbarung zwischen Partei und Mandatsträgern bejaht. Diese Auffassung trifft zu. Die von der Revision angeführte Gefahr der Be- liebigkeit der Beitragseinforderung und deren Instrumentalisierung zur Beeinflus- sung des Mandatsträgerverhaltens rechtfertigt keinen generellen Ausschluss der Einklagbarkeit der Beitragsforderung, da ihr durch eine rechtliche Kontrolle der Einforderung im jeweiligen Einzelfall hinreichend begegnet werden kann. Einer beliebigen Einforderung der Beiträge steht der aus Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG ab- geleitete innerparteiliche Gleichbehandlungsgrundsatz entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG als Bestandteil der demokratischen Ordnung u.a. die grundsätzliche Gleichwertigkeit der Mitglieder einer Partei, deren Grundsätze im Einzelnen eine Ausdifferenzierung im Parteiengesetz erfahren (so bereits BVerfGE 2, 1, 40). Während die politische Partizipation und wesentliche mitgliedschaftliche Rechte der einzelnen Parteimitglieder im zweiten Abschnitt des Parteiengesetzes (§§ 6 bis 16 PartG) eine entsprechende Regelung erfahren haben, kann für das Gebot der Gleichbehandlung der Parteimitglieder auf allgemeine vereinsrechtliche Grundsätze zurückgegriffen werden (MünchHdb GesR V/Knof, 5. Aufl., § 6 Rn. 20; Reichert/Wagner, Vereinsrecht, Kap 2 Rn. 6207; Seifert, Die politischen Parteien im Recht der Bundesrepublik Deutschland, 1975, S. 219; Streinz in v.Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl., Art. 21 Rn. 157; Bonner Kommentar zum Grundgesetz/Towfigh/Ulrich, Stand: Juli 2020, Art. 21 Rn. 446 f.). Der dort gel- tende Grundsatz der Gleichbehandlung aller Vereinsmitglieder gewinnt beson- dere Bedeutung bei der Erhebung der Mitgliedsbeiträge und verbietet, ein einzel- nes Mitglied oder eine Gruppe von Mitgliedern willkürlich oder in sachfremder Weise besonders zu belasten (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1954 - II ZR 33/53, 25 - 11 - juris Rn. 7; Urteil vom 19. Juli 2010 - II ZR 23/09, ZIP 2010, 1793 Rn. 17). Dem- entsprechend kann auch ein einzelner Amts- und Mandatsträger der sachfrem- den Durchsetzung der Ansprüche durch die Partei zur Bewirkung eines bestimm- ten politischen Verhaltens im konkreten Einzelfall entgegentreten. b) Die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers gegen den Be- klagten auf Zahlung der geltend gemachten Sonderbeiträge gemäß § 6 Abs. 4 FBO CDU-LSA in der jeweiligen Fassung sind erfüllt. aa) Der Beklagte war im streitgegenständlichen Zeitraum Mitglied der CDU im klagenden Kreisverband und als ehrenamtlicher Bürgermeister gemäß § 96 Abs. 1, Abs. 3 KVG LSA direkt gewählter kommunaler Amtsträger in einem Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit. bb) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Pflicht des Beklagten zur Leistung eines Sonderbeitrags nach § 6 Abs. 4 FBO CDU-LSA nicht an eine vorangegangene Unterstützung des Beklagten bei der Erlangung seines Amtes geknüpft ist. Auch insoweit lässt die Auslegung der Satzungsrege- lung durch das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision keine revisiblen Rechtsfehler erkennen. (1) § 6 Abs. 4 FBO CDU-LSA stellt seinem Wortlaut nach für die Pflicht zur Entrichtung des Sonderbeitrags in der jeweiligen Fassung einzig auf die Amts- oder Mandatsträgerstellung des Parteimitglieds ab. (2) Dass die Erhebung des Beitrags gleichwohl eine konkrete vorangegan- gene oder aktuelle Unterstützung des Amts- oder Mandatsträgers durch die Par- tei voraussetzt, folgt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus der Regelung von Sonderbeiträgen für Persönlichkeiten, die auf Vorschlag der Partei ein Amt oder ein Mandat erhalten haben, in § 6 Abs. 7 FBO CDU-LSA. 26 27 28 29 30 - 12 - Mit der dortigen Anknüpfung der Sonderbeitragspflicht an den Wahlvor- schlag der Partei wird (auch) der Fall erfasst, dass die Partei eine nicht parteian- gehörige Persönlichkeit unterstützt, für die sich die Pflicht zur Leistung des Son- derbeitrags nicht aus den für Parteimitglieder geltenden Regelungen in § 6 Abs. 2 bis 4 FBO CDU-LSA ergibt. In einem solchen Fall erklärt sich die Anknüpfung der Beitragspflicht an die konkrete Unterstützung in Form des Wahlvorschlags der Partei daraus, dass die oben aufgezeigten anderweitigen Möglichkeiten einer Förderung oder Unterstützung der Kandidatur durch die Partei mangels Partei- zugehörigkeit nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden können. Das erlaubt indes keinen Rückschluss auf eine entsprechende Voraussetzung auch für die Erhebung von Sonderbeiträgen von parteiangehörigen Amts- und Mandatsträ- gern. Im Gegenteil spricht gerade die ausdrückliche Anknüpfung an den Wahl- vorschlag der Partei bei nicht parteiangehörigen Persönlichkeiten im Umkehr- schluss dafür, dass eine solche oder eine vergleichbare Unterstützung bei Par- teimitgliedern nicht vorausgesetzt wird. (3) Die Abhängigkeit des Sonderbeitrags von einer Unterstützung des Amts- oder Mandatsträgers bei der Wahl durch die Partei ergibt sich schließlich nicht aus Sinn und Zweck des § 6 Abs. 4 FBO CDU-LSA. Eine dahingehend einschränkende Auslegung der Regelung ist entgegen der Ansicht der Revision nicht geboten. Sinn und Zweck der Erhebung von Amts- und Mandatsträgerbeiträgen ist die Gewinnung von Einnahmen unter Berücksichtigung der durch die Mitglied- schaft vermittelten Vorteile. Diese Vorteile mögen, wie die Revision geltend macht, zwar im "Normalfall" in einer konkreten personellen, sachlichen oder finanziellen Unterstützung durch die Partei bei der jeweiligen Kandidatur liegen. Die Partei kann dem Einzelnen aber auch nach Erlangung des Amtes oder Man- dats Beistand leisten, beispielsweise durch Unterhaltung eines Parteisekre- 31 32 33 - 13 - tariats, die Förderung von Austausch oder die Bildung von Netzwerken. Daneben können für ein Parteimitglied ggf. richtungsweisende Unterstützungshandlungen durch die Partei auch ohne unmittelbaren Zusammenhang zu einer konkreten Amts- oder Mandatsübernahme erfolgt sein oder noch erfolgen. Schließlich kann auch ein Kandidat, der sein Amt ohne finanzielle oder personelle Unterstützung seiner Partei erhalten hat, gleichwohl als langjähriges Parteimitglied von wahlbe- rechtigten Bürgern als solches wahrgenommen worden sein oder aufgrund sei- ner bekannten Parteizugehörigkeit bestimmte Stammwähler angesprochen ha- ben, ohne dass diese Förderung und ihre (Mit-)Ursächlichkeit für seine Wahl quantifizierbar wäre. Auch in diesen Fällen kommt daher die Erhebung eines Sonderbeitrags zum Ausgleich für die Möglichkeit der parteilichen Unterstützung oder Förderung des Amts- oder Mandatsträgers in Betracht. Danach und im Hin- blick auf die mit einer abstrakt-generellen Regelung auf Satzungsebene zwangs- läufig verbundene typisierende Betrachtung entspricht auch die Erhebung eines Sonderbeitrags unabhängig von einer konkreten Unterstützung des Amts- oder Mandatsträgers bei der Wahl Sinn und Zweck des § 6 Abs. 4 FBO CDU-LSA. c) Diese Sonderbeitragsregelung für ehrenamtliche Bürgermeisters in § 6 Abs. 4 FBO CDU-LSA in der jeweils geltenden Fassung verstößt entgegen der Auffassung der Revision nicht gegen höherrangiges Recht. aa) Nach allgemeiner, auch von der Revision nicht in Frage gestellter Auf- fassung ist die CDU als politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes im Rah- men der ihr als Verein gemäß §§ 21 ff. BGB zustehenden Satzungsautonomie grundsätzlich befugt, die Erhebung von Beiträgen und die dafür geltenden Voraussetzungen verbindlich zu regeln. Die innerparteilichen Rechtsbeziehun- gen zwischen den politischen Parteien und ihren Mitgliedern bestimmen sich, auch wenn sie als nicht rechtsfähiger Verein organisiert sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1968 - VII ZR 63/66, BGHZ 50, 325, 328 ff. [zu Gewerkschaften]; 34 35 - 14 - Urteil vom 2. April 1979 - II ZR 141/78, WM 1979, 969, 970; Beschluss vom 21. Mai 2019 - II ZR 157/18, NZA 2020, 134 Rn. 16), nach den vereinsrechtlichen Vorschriften der §§ 21 ff. BGB, sofern nicht das Parteiengesetz vorrangige Son- derregelungen enthält oder verfassungsmäßige Vorgaben eine abweichende Re- gelung gebieten (vgl. Lontzek, Die Sonderbeiträge von Abgeordneten an Partei und Fraktion, 2012, S. 59 f.; MünchHdb GesR V/Knof, 5. Aufl., § 6 Rn. 20; Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 12. Aufl., Rn. 20; Reichert/Wagner, Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap 2 Rn. 6206 ff.; Grüneberg/ Ellenberger, BGB, 81. Aufl., Einf v § 21 Rn. 17). bb) Die verfassungsrechtlichen Einwände der Revision greifen jedenfalls im Fall der Erhebung von Sonderbeiträgen nach § 6 Abs. 4 FBO CDU-LSA in der hier jeweils geltenden Fassung von einem gemäß § 96 Abs. 3 Satz 1 KVG LSA ehrenamtlich tätigen Bürgermeister einer verbandsangehörigen Mitgliedsge- meinde nicht durch. (1) Soweit die Revision hierzu auf die Diskussion in der Literatur über die Verfassungsmäßigkeit von Mandatsträgerbeiträgen verweist, betrifft diese vor allem Parlamentsabgeordnete und ist daher nicht ohne Weiteres auf die hier in Rede stehenden Sonderbeiträge für Angehörige kommunaler Vertretungskörper- schaften übertragbar. Kommunale Vertretungskörperschaften sind keine Parla- mente im staatsrechtlichen Sinne, sondern Organ einer Selbstverwaltungskör- perschaft (vgl. BVerfGE 78, 344, 348; 120, 82, 112; BVerwGE 97, 223, 225; Kühr, Legalität und Legitimität von Mandatsträgerbeiträgen, 2014, S. 181). Davon ab- gesehen hat das Bundesverfassungsgericht auch Sonderbeiträge von Parla- mentsabgeordneten in seinen Entscheidungen zur Parteienfinanzierung nicht be- anstandet, sondern vielmehr als im Parteiengesetz geregelte Einnahmeform der Parteien vorausgesetzt (BVerfG, NVwZ 1982, 613, 614; BVerfGE 85, 264, 311). 36 37 - 15 - In der Literatur werden zwar auch nach diesen Entscheidungen weiterhin verfas- sungsrechtliche Zweifel im Hinblick auf den Grundsatz des freien Mandats (Art. 38 Abs. 1 GG), der angemessenen Alimentierung der Abgeordneten (Art. 48 Abs. 3 Satz 1 GG) und das Verbot versteckter staatlicher Parteienfinanzierung (Art. 21 Abs. 1 GG) geäußert (so etwa von Arnim/Drysch in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: Juli 2019, Art. 48 Rn. 338 ff.; Streinz in von Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, 6. Aufl., Art. 21 Rn. 124). Wie auch die Revision einräumt, hält die überwiegende Meinung je- doch Mandatsträgerbeiträge von Parlamentsabgeordneten grundsätzlich für ver- fassungsrechtlich zulässig (siehe etwa Klein in Dürig/Herzog/Scholz, GG-Kommentar; Stand: Dezember 2014, Art. 21 Rn. 411 f.; Dreier/ Schultze-Fielitz, GG, 3. Aufl., Art. 48 Rn. 27; Bonner Kommentar zum Grundge- setz/Henke, Stand: Juli 2020, Art. 21 Rn. 550 ff.; weitere Nachweise zum Mei- nungsstand siehe die Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 17. Juni 2016, Zulässigkeit und Durchsetzbarkeit von Mandatsträgerbeiträgen, WD 3 - 3000 - 155/16, S. 5 bis 9). (2) Unabhängig davon begegnet jedenfalls die hier zu beurteilende Fest- legung eines Sonderbeitrags nach § 6 Abs. 4 FBO CDU-LSA in der hier jeweils geltenden Fassung von einem gemäß § 96 Abs. 3 Satz 1 KVG LSA ehrenamtlich tätigen Bürgermeister einer verbandsangehörigen Mitgliedsgemeinde keinen ver- fassungsrechtlichen Bedenken. (a) § 6 Abs. 4 FBO CDU-LSA in der jeweiligen Fassung verstößt nicht ge- gen den in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Grundsatz des freien Mandats. (aa) Der Grundsatz des freien Mandats gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht uneingeschränkt auf kommunale Mandatsträger übertragbar. 38 39 40 - 16 - Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG bezieht sich nach der Rechtsprechung des Bun- desverfassungsgerichts nur auf die Abgeordneten des Deutschen Bundestages (BVerfGE 6, 445, 447 mwN; Burghart in Leibholz/Rink, GG, Stand: April 2022, Art. 38 Rn. 486). Für Angehörige kommunaler Vertretungskörperschaften wird die Freiheit des Mandats verfassungsrechtlich aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG ab- geleitet. Danach haben Gemeindevertreter nach Maßgabe der Eigenverantwort- lichkeit, wie sie dem verfassungsrechtlich geformten Bild der in den staatlichen Aufbau integrierten kommunalen Selbstverwaltung entspricht, ein "freies Mandat" (BVerwGE 90, 104, 105 mwN; Lontzek, Die Sonderbeiträge von Abgeordneten an Partei und Fraktion, 2012, S. 23 ff.). Die konkrete Ausgestaltung der Rechts- stellung der Mitglieder der kommunalen Vertretungen ist Aufgabe des staatlichen Gesetzgebers (BVerfGE 78, 344, 348). Eine solche einfachgesetzliche Regelung findet sich hier in § 43 Abs. 1 KVG LSA für die ehrenamtlichen Mitglieder der Kommunalvertretung. Danach üben die ehrenamtlichen Mitglieder der Vertretung ihr Ehrenamt im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, dem Gemeinwohl ver- pflichteten Überzeugung aus und sind an Aufträge und Weisungen nicht gebun- den. Auch insoweit ist allerdings zu berücksichtigen, dass den Gemeindevertre- tungen als Organ der Verwaltung in erster Linie verwaltende Tätigkeiten anver- traut sind, die der Ausübung von Staatsgewalt durch die Parlamente nicht zu ver- gleichen sind (BVerfGE 120, 82, 112). Das gilt erst recht für den Bürgermeister einer verbandsangehörigen Mit- gliedsgemeinde gemäß §§ 95, 96 KVG LSA, für den § 43 Abs. 1 KVG LSA je- denfalls nicht ausdrücklich anwendbar ist. Dieser wird zwar direkt gewählt, ist ehren(be)amtlich tätig (§ 96 Abs.1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 KVG LSA) und gehört neben seinen Vertretungs- und Repräsentationsaufgaben auch dem Gemeinde- rat als dessen Vorsitzender an (§ 95 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 4 Satz 2 KVG LSA). Nach § 95 Abs. 1 Satz 1 KVG wird er aber nicht zu den ehrenamtlichen Mitglie- dern des Gemeinderats gerechnet und damit vom Wortlaut des § 43 Abs. 1 KVG 41 42 - 17 - LSA nicht erfasst. Zudem wird in § 96 Abs. 2 Satz 3 KVG LSA im Zusammenhang mit der Regelung der Wählbarkeit zum Bürgermeister ausdrücklich nur das in § 43 Abs. 2 KVG LSA enthaltene Hinderungsverbot für entsprechend anwendbar erklärt. Ein vergleichbarer Verweis auf § 43 Abs. 1 KVG LSA ist in § 96 KVG LSA nicht enthalten, sondern "nur" ein Verweis auf die besonderen Dienstpflichten ehrenamtlich Tätiger (§ 96 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. §§ 32, 33 KVG LSA). (bb) Sollte dem ehrenamtlichen Bürgermeister danach ggf. für seine Tä- tigkeit im Gemeinderat eine Mandatsfreiheit gemäß § 43 Abs. 1 KVG LSA ver- bleiben (vgl. dazu Reich in Schmid u.a., KVSA, 2. Aufl., § 96 Rn. 115, 119), würde diese durch § 6 Abs. 4 FBO CDU-LSA nicht verletzt. Da § 6 Abs. 4 FBO CDU-LSA die Erhebung des Sonderbeitrags nicht an die inhaltliche Ausübung des jeweiligen Amts oder Mandats anknüpft, sondern allein an die Parteimitgliedschaft und Amts- oder Mandatsinhaberschaft als sol- che, kommt ihr keine die Freiheit des Mandats evtl. beeinträchtigende inhaltliche "Steuerungsfunktion" zu (vgl. Kühr, Legalität und Legitimität von Mandatsträ- gerbeiträgen, 2014, S. 135, 139, 301 zu Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG). Da sich das Mitglied mit seinem Parteibeitritt freiwillig der Parteisatzung und damit der darin geregelten Beitragspflicht unterworfen hat, wird die Mandatsfreiheit insoweit nicht berührt (vgl. Kühr, Legalität und Legitimität von Mandatsträgerbeiträgen, 2014, S. 135 f., 301). Daran ändert der Einwand nichts, der Mandatsträger sei faktisch gezwungen, diese Verpflichtung einzugehen und den Sonderbeitrag zu entrich- ten, weil er andernfalls Gefahr laufe, von der Partei nicht mehr aufgestellt zu wer- den. Die Gewährleistung des § 43 Abs. 1 KVG LSA bezieht sich ebenso wie die- jenige des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG lediglich auf das konkrete Mandat und gibt keinen Anspruch auf Wiederwahl oder Wiederkandidatur (vgl. Miller/Gundlach in Bücken-Thielmeyer u.a., KVG LSA, Stand: Mai 2021, § 43 S. 3; Dreier/Morlok, 43 44 - 18 - GG, 3. Aufl., Art. 38 Rn. 167; Kühr, Legalität und Legitimität von Mandatsträ- gerbeiträgen, 2014, S. 141). (b) Der Rechtsgedanke des in Art. 48 Abs. 3 Satz 1 GG verankerten ver- fassungsrechtlichen Gebots einer angemessenen Entschädigung der Abgeord- neten zur Sicherung ihrer finanziellen Unabhängigkeit steht dem in § 6 Abs. 4 FBO CDU-LSA geregelten Sonderbeitrag für ehrenamtliche Amts- und Mandats- träger ebenfalls nicht entgegen. Ehrenamtlich Tätige erhalten nach § 35 Abs. 1 und 2 KVG LSA nur Ersatz ihres Verdienstausfalls und ihrer Auslagen bzw. eine pauschalierte Aufwandsent- schädigung. Damit erfolgt, anders als bei Abgeordneten des Deutschen Bundes- tags, keine Alimentation zur Sicherung ihres Lebensunterhalts, sondern nur ein Ausgleich für die mit der ehrenamtlichen, d.h. grundsätzlich unentgeltlichen Dienstleistung verbundenen Beschwernisse und finanziellen Einbußen (vgl. Miller/Gundlach in Bücken-Thielmeyer u.a., KVG LSA, Stand: Mai 2021, § 35 S. 2 und 5; Reich in Schmid u.a., KVSA, 2. Aufl., § 35 Rn. 1; BVerwGE 95, 208, 210, 212 zur Tätigkeit eines ehrenamtlichen Schulvorstehers). Überdies geht auch die Alimentation von Parlamentsabgeordneten mit ihrer Leistung in die private Ver- fügungsgewalt eines jeden Abgeordneten über und kann von diesem infolgedes- sen auch für Beiträge oder Spenden an eine Partei verwendet werden (BVerfG, NVwZ 1982, 613, 614; siehe auch Jochum in Ipsen, Parteiengesetz, 2. Aufl., § 27 Rn. 6; Henkel, DÖV 1975, 819, 821; Henkel, DÖV 1977, 350, 354; Müller/ Albrecht, DVBl 2000, 1315, 1321; Welti, DÖV 2001, 705, 711; Wefelmeier, NdsVBl. 2003, 286, 289). Das gilt auch für die Aufwandsentschädigung der kom- munal ehrenamtlich Tätigen. (c) Infolge dieses Übergangs der Aufwandsentschädigung in das private Vermögen des Amts- oder Mandatsinhabers greift auch der weitere Einwand 45 46 47 - 19 - nicht, die Erhebung von Sonderbeiträgen stelle eine verfassungswidrige indirekte staatliche Parteienfinanzierung dar. Soweit die Revision geltend macht, der Charakter einer staatlichen Leis- tung ergebe sich daraus, dass die zu leistenden Sonderbeiträge in die jeweilige (staatliche) Aufwandsentschädigung eingerechnet würden, sind Anhaltspunkte dafür weder allgemein noch konkret für die hier zu beurteilende Aufwandsent- schädigung nach § 35 KVG LSA festgestellt oder sonst ersichtlich. Zudem würde sich dieser Einwand nur gegen die Höhe der jeweiligen Aufwandsentschädigung richten, nicht aber gegen die Erhebung des Sonderbeitrags als solche. Das gilt auch für den in der Literatur erhobenen Einwand, Mandatsträgerbeiträge bewirk- ten im Hinblick auf die Anknüpfung der staatlichen Teilfinanzierung von Parteien an die erhaltenen Mandatsträgerbeiträge (§ 18 Abs. 3 Nr. 3 PartG) und die Be- günstigungen für Mandatsträgerbeiträge bei der Einkommensteuer (§ 10b Abs. 2, § 34g EStG) eine mittelbare staatliche Parteienfinanzierung (so z.B. von Arnim, DVBl 2002, 1065, 1071, 1073; Drysch, DStR 2008, 1217, 1219; Bonner Kommentar zum Grundgesetz/von Arnim/Drysch, Stand: Juli 2019, Art. 48 Rn. 340; Sachs/Ipsen/Koch, GG, 9. Aufl., Art. 21 Rn. 137; Dreier/Morlok, GG, 3. Aufl., Art. 21 Rn. 101). Danach wäre ggf. die gesetzliche Anknüpfung der Ge- währung staatlicher Mittel oder der Steuerbegünstigungen an die von den Par- teien erhobenen Sonderbeiträge unzulässig, nicht aber die Erhebung dieser Bei- träge durch die Parteien. (d) Die Regelung in § 6 Abs. 4 FBO CDU-LSA über die Erhebung von Sonderbeiträgen von ehrenamtlichen kommunalen Amts- und Mandatsträgern ist mit dem aus Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG abgeleiteten innerparteilichen Gleichbe- handlungsgrundsatz vereinbar. 48 49 - 20 - Die besondere Belastung parteiangehöriger Amts- oder Mandatsträger mit der Leistung von Sonderbeiträgen und ihre darin liegende Ungleichbehandlung mit "einfachen" Parteimitgliedern ist weder willkürlich noch sachfremd. Sie hat ihren sachlichen Grund in der Möglichkeit der Unterstützung des Amts- oder Man- datsträgers durch seine Partei (vgl. Breitling, Festschrift für Wildenmann, 1986, S. 292, 298; Ipsen/Jochum, Parteiengesetz, 2. Aufl., § 27 Rn. 5; Klatt, ZParl 1976, 61, 63; Olzog/Liese, Die politischen Parteien in Deutschland, 25. Aufl., S. 39; Seifert, Die politischen Parteien im Recht der Bundesrepublik Deutschland, 1975, S. 295; a.A. Wefelmeier, NdsVBl. 2003, 286, 291 f.: allenfalls in verhältnismäßig beschränktem Umfang zulässig). Diese Unterstützung kann, wie oben ausge- führt, nicht allein in einer konkreten personellen, sachlichen oder finanziellen Un- terstützung eines potentiellen Amts- oder Mandatsträgers im Wahlkampf beste- hen, sondern auch durch eine Unterstützung nach Erlangung des Amts oder Mandats, ohne unmittelbaren Zusammenhang mit einer konkreten Amts- oder Mandatsübernahme erfolgen oder auch bereits darin liegen, dass ein Kandidat als langjähriges Parteimitglied wahrgenommen wird oder Stammwähler der Par- tei angesprochen hat. Infolgedessen ist die Erhebung eines Sonderbeitrags, der in angemessener Höhe zu dieser möglichen Unterstützung durch die Partei bzw. Parteimitgliedschaft steht, auch ohne Anknüpfung an eine konkrete Unterstüt- zungshandlung der Partei sachlich gerechtfertigt. Damit steht es der Partei im Rahmen ihrer satzungsautonomen Gestaltung der Erhebung von Sonderbeiträ- gen grundsätzlich frei, ob sie für die Erhebung von Sonderbeiträgen eine kon- krete oder generelle Unterstützungshandlung/-haltung gegenüber dem einzelnen Mitglied voraussetzt. Dagegen macht die Revision ohne Erfolg geltend, die Partei könne damit willkürlich darüber entscheiden, ob sie ein Mitglied bei einer Kandidatur oder Amts-/Mandatsübernahme unterstütze, ohne dass ihre Entscheidung gegen eine solche Unterstützung und den damit verbundenen Aufwand für sie finanzielle 50 51 - 21 - Konsequenzen hätte. Einer Partei steht es grundsätzlich frei, ob sie ein Partei- mitglied bei einer Kandidatur vorschlägt oder unterstützt; die Parteizugehörigkeit als solche begründet für sich genommen noch keinen entsprechenden Anspruch des Parteimitglieds. Umgekehrt ist auch ein Amts- oder Mandatsträger nicht ge- hindert, unmittelbar nach der Erlangung des Amts oder Mandats aus der Partei auszutreten und ihr damit die andernfalls geschuldeten Sonderbeiträge zu ent- ziehen. (e) Schließlich ist auch die Höhe der in § 6 Abs. 4 FBO CDU-LSA festge- setzten Sonderbeiträge für ehrenamtliche kommunale Amts- und Mandatsträger unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Insbeson- dere überschreiten die festgesetzten Sätze nicht die Grenze dessen, was auch ohne Anknüpfung an eine konkrete Unterstützungshandlung noch als angemes- sene und damit sachlich gerechtfertigte Sonderbelastung für die aus der Partei- mitgliedschaft vermittelten Vorteile angesehen werden kann. cc) § 6 Abs. 4 FBO CDU-LSA in der jeweils geltenden Fassung verstößt nicht gegen § 35 Abs. 3 KVG LSA. Mit dem in § 35 Abs. 3 KVG LSA enthaltenen Verbot der Übertragung und des Verzichts auf Entschädigung nach § 35 Abs. 1 und 2 KVG LSA soll verhindert werden, dass ein Kandidat einen besonderen Anreiz setzt, von der Kommune ein Ehrenamt zu erhalten. Zu diesem Zweck wird die Verpflichtung zur Zahlung von Auslagen, Verdienstausfall und Aufwandsentschädigung im Verhältnis der Kommune zum Empfänger der Entschädigung verbindlich festgelegt. Außerhalb dieses Verhältnisses entfaltet § 35 Abs. 3 KVG LSA aber keine Wirkung. Wie oben ausgeführt, gehen die öffentlichen Mittel mit der Erbringung der Leistung in die private Verfügungsgewalt des Empfängers über, der darüber frei disponieren 52 53 54 - 22 - kann. Der Empfänger der Entschädigung ist daher auch frei, die Mittel zu spen- den oder sie unmittelbar abzuführen (Miller/Gundlach in Bücken-Thielmeyer u.a., KVG LSA, Stand: Mai 2021, § 35 S. 7; Reich in Schmid u.a., KVG LSA, 2. Aufl., § 35 Rn. 20). Ebenso kann er sich schuld- oder satzungsrechtlich verpflichten, eine ihm zustehende Aufwandsentschädigung nach dem Erhalt in bestimmter Weise zu verwenden. Eine solche Verpflichtung ist entgegen der Ansicht der Revision mangels Anspruchsübergangs nicht mit einer Generalabtretung zu ver- gleichen und mangels Einziehungsberechtigung auch keiner, nach § 1274 Abs. 2 BGB ebenfalls ausgeschlossenen, Pfändung gleichzusetzen. Born B. Grüneberg V. Sander von Selle Adams Vorinstanzen: AG Naumburg, Entscheidung vom 11.01.2021 - 12 C 261/20 - LG Halle, Entscheidung vom 06.08.2021 - 1 S 16/21 -