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Urteil

337 O 272/23

LG Hamburg 37. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2024:0925.337O272.23.00
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Leitsätze
1. Sind gemäß der Bundessatzung einer Partei Mandatsträger verpflichtet, den Mandatsträgerbeitrag entsprechend der Bundesfinanzordnung zu entrichten und regelt die Bundesfinanzordnung zudem verbindlich, dass die Mandatsträger neben ihren satzungsmäßigen Mitgliedsbeiträgen regelmäßig Sonderbeiträge in Form von Mandatsträgerbeiträgen leisten, so folgt aus diesen Formulierungen hinreichend deutlich, dass es sich um eine Verpflichtung handelt, die auch gerichtlich durchsetzbar ist.(Rn.34) (Rn.35) 2. Die besondere Belastung parteiangehöriger Amts- oder Mandatsträger mit Sonderbeiträgen ist sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich, da sie in der Möglichkeit der Unterstützung durch die Partei begründet ist. Die Regelung verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen den Grundsatz des freien Mandats oder das Gebot der angemessenen Entschädigung (vgl. BGH, 31. Januar 2023, II ZR 144/21). (Rn.38)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.532,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 05.01.2024 zu zahlen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Gebührenstreitwert wird auf 21.532,00 € festgesetzt. Der Wert der Klage beträgt 7.532,00 €; der Wert der Hilfsaufrechnung (14.000,00 €) war gemäß § 45 Abs. 1, 3 GKG hinzuzurechnen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sind gemäß der Bundessatzung einer Partei Mandatsträger verpflichtet, den Mandatsträgerbeitrag entsprechend der Bundesfinanzordnung zu entrichten und regelt die Bundesfinanzordnung zudem verbindlich, dass die Mandatsträger neben ihren satzungsmäßigen Mitgliedsbeiträgen regelmäßig Sonderbeiträge in Form von Mandatsträgerbeiträgen leisten, so folgt aus diesen Formulierungen hinreichend deutlich, dass es sich um eine Verpflichtung handelt, die auch gerichtlich durchsetzbar ist.(Rn.34) (Rn.35) 2. Die besondere Belastung parteiangehöriger Amts- oder Mandatsträger mit Sonderbeiträgen ist sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich, da sie in der Möglichkeit der Unterstützung durch die Partei begründet ist. Die Regelung verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen den Grundsatz des freien Mandats oder das Gebot der angemessenen Entschädigung (vgl. BGH, 31. Januar 2023, II ZR 144/21). (Rn.38) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.532,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 05.01.2024 zu zahlen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Gebührenstreitwert wird auf 21.532,00 € festgesetzt. Der Wert der Klage beträgt 7.532,00 €; der Wert der Hilfsaufrechnung (14.000,00 €) war gemäß § 45 Abs. 1, 3 GKG hinzuzurechnen. I. Die Klage ist zulässig und vollumfänglich begründet. Dabei sieht sich die Kammer als zuständiges Gericht an (hierzu unter 1.). Die Klägerin kann die streitgegenständlichen Mandatsträgerbeiträge vom Beklagten gemäß §§ 6 der Bundessatzung, 4 Bundesfinanzordnung iVm Ziffer 2, 3a, 5, 7 des Parteitagsbeschlusses verlangen und auch gerichtlich durchsetzen (hierzu unter 2.) Die Hilfsaufrechnung des Beklagten bleibt ohne Erfolg (hierzu unter 3.). 1. Die Kammer ist zuständig; es handelt sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit gemäß § 13 GKG. Der vorliegende Streit betrifft nämlich das Mitgliedsverhältnis des Beklagten zur Klägerin, das zivilrechtlich geprägt ist. Politische Parteien sind organisatorisch privatrechtliche Vereine, denen nicht zuletzt aufgrund Art. 21 GG zwar ein besonderer verfassungsrechtlicher Status zukommt (vgl. Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 40 VwGO Rn. 151). Der gegenständliche Rechtsstreit betrifft aber nicht den verfassungsrechtlichen Status einer politischen Partei, den sie etwa gegenüber staatlichen Institutionen geltend macht. Vielmehr geht es um innerparteiliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Beklagten als Parteimitglied und (einer Gliederung) einer politischen Partei. Das Mitgliedsverhältnis zu einer politischen Partei ist aber zivilrechtlicher Natur (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 40 Rn. 261). Die Parteimitgliedschaft ist ein durch wechselseitige Rechte und Pflichten gekennzeichnetes Rechtsverhältnis, das durch das Parteiengesetz, das Vereinsrecht des BGB und die Satzungen der Parteien näher ausgeformt ist und satzungsmäßige Befugnisse der Parteiorgane und Mitgliedschaftsrechte der Parteimitglieder begründet (vgl. Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 21 Rn. 73) (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 11.03.2021, Az.:RN 3 K 21.223, Rn. 11, juris). Nach alledem ist vorliegend der Zivilrechtsweg eröffnet. 2. Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß §§ 6 Abs. 3 des Bundessatzung iVm 4 der Bundesfinanzordnung sowie Ziffern 3, 5 und 7 des Parteitagsbeschlusses (Anlage K 3) die offenen Beiträge zur Mandatsträgerabgabe verlangen. a. Die Klägerin ist aktivlegitimiert gemäß §§ 3, 11 ParteiG iVm 16 Abs. 3 der Satzung des Landesverbandes. Danach werden die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben durch den geschäftsführenden Vorstand erledigt. Dieser führt auch die laufenden Geschäfte und vertritt den Landesverband nach innen und außen (§ 2 Abs. 1 Nr. c der Geschäftsordnung, Anlage K 10). b. Die Kammer geht insoweit auch von einer Zahlungsverpflichtung des Beklagten aus, die gerichtlich geltend gemacht werden kann. Gemäß § 6 Abs. 3 der Bundessatzung sind Mandatsträger verpflichtet, den Mandatsträgerbeitrag entsprechend der Bundesfinanzordnung zu entrichten. § 4 der Bundesfinanzordnung (Anlage K 2) regelt zudem verbindlich, dass die Mandatsträger neben ihren satzungsmäßigen Mitgliedsbeiträgen regelmäßig Sonderbeiträge in Form von Mandatsträgerbeiträgen leisten; die Höhe wird dann auf der jeweiligen Ebene festgelegt. Aus diesen Formulierungen folgt nach Auffassung der Kammer hinreichend deutlich, dass es sich um eine Verpflichtung handelt, die auch gerichtlich durchsetzbar ist. Die Satzung ist auszulegen (vgl. auch BGH, Urteil vom 31.01.2023, Az.: II ZR 144/21, Rn. 16, BeckRS 2023, 2339, beck-online). Satzungsbestimmungen, denen körperschaftsrechtlicher Charakter zukommt, sind grundsätzlich nach objektiven Gesichtspunkten einheitlich aus sich heraus auszulegen. Dabei kommen Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelung ebenso maßgebende Bedeutung zu wie dem systematischen Bezug der Klausel zu anderen Satzungsvorschriften (vgl. BGH, Urteil vom 31.01.2023, Az.: II ZR 144/21, Rn. 17, a.a.O.). § 6 Abs. 3 der Bundessatzung (Anlage K 1) spricht zudem ausdrücklich von einer Verpflichtung der Zahlung der Mandatsträgerbeiträge entsprechend der Bundesfinanzordnung. c. Die Höhe ergibt sich aus Ziffer 7 des Parteibeschlusses und beträgt unstreitig mindestens 10 % der Diäten, so dass sich für die offenen Monate die Klagforderung ergibt. Unschädlich ist insoweit, dass sich in Ziffer 7e der Begriff „freiwillig“ findet. Auch dieser Beschluss ist auszulegen. Die Regelung darf nicht aus dem Kontext herausgerissen werden und muss im Zusammenhang mit den Regelungen in § 6 der Bundessatzung, § 4 der Bundesfinanzordnung sowie den weiteren Regelungen des Parteitagsbeschlusses gesehen werden. Ziffer 3 des Parteitagsbeschlusses verweist auf § 6 der Bundessatzung und § 4 der Bundesfinanzordnung und benennt es als „Abgabepflicht“. Ziffer 5 spricht ebenfalls von einer „Verpflichtung“, die Abgabe über den Parteibeitrag hinaus zu zahlen. Für dieses Verständnis sprechen auch der Sinn und Zweck der Regelung. Gemäß § 4 der Bundesfinanzordnung sind Mandatsträgerbeiträge zu leisten; nur die Höhe soll dann auf der jeweiligen Ebene festgelegt werden. Die Regelung in § 4 Nr. 1 wäre sinnentleert, wenn zwar Beiträge zu leisten sind, die Höhe nach Nr. 2 indes dann offen bzw. freiwillig sei und könne auch so verstanden werden, dass die Höhe 0 betrage. Sinn und Zweck der Regelungen ist augenscheinlich, dass Mandatsträger zu einer zusätzlichen finanziellen Unterstützung der Partei herangezogen werden sollen. Darin ändert auch der Begriff „freiwillig“ nicht, auch wenn er missverständlich erscheinen mag. Für die Auffassung, dass es sich um eine verbindliche Verpflichtung handelt, spricht zudem der Umstand, dass in 7 b geregelt ist, wann die Abgabe fällig wird. Dies würde aber bei einer freiwilligen Abgabe nicht plausibel erscheinen. d. Die Kammer sieht auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die besondere Belastung parteiangehöriger Amts- oder Mandatsträger mit Sonderbeiträgen ist sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich, da sie in der Möglichkeit der Unterstützung durch die Partei begründet ist. Die Regelung verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen den Grundsatz des freien Mandats oder das Gebot der angemessenen Entschädigung (vgl. BGH Urteil vom 31.01.2023, Az.: II ZR 144/21, BeckRS 2023, 2339, beck-online). Da die Erhebung des Sonderbeitrags nicht an die inhaltliche Ausübung des jeweiligen Amts oder Mandats anknüpft, sondern allein an die Parteimitgliedschaft und Amts- oder Mandatsinhaberschaft als solche, kommt ihr keine die Freiheit des Mandats evtl. beeinträchtigende inhaltliche „Steuerungsfunktion“ zu (vgl. Kühr, Legalität und Legitimität von Mandatsträgerbeiträgen, 2014, S. 135, 139, 301 zu Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG). Da sich das Mitglied mit seinem Parteibeitritt freiwillig der Parteisatzung und damit der darin geregelten Beitragspflicht unterworfen hat, wird die Mandatsfreiheit insoweit nicht berührt (vgl. Kühr, Legalität und Legitimität von Mandatsträgerbeiträgen, 2014, S. 135 f., 301) (vgl. BGH, Urteil vom 31.01.2023, Az.: II ZR 144/21, BeckRS 2023, 2339 Rn. 44, beck-online). Der BGH hat zudem weiter ausgeführt: „Anderes folgt auch nicht daraus, dass Mandatsträgerbeiträge nach § 25 Abs. 3 PartG in der vom 1. Juli 2002 bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung des Gesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2268) in Bezug auf Publizitätspflichten wie (freiwillige) Spenden und nicht wie Mitgliedsbeiträge zu behandeln waren. Diese Unterscheidung ist mit der Erstreckung der Publizitätspflicht auch auf Mitgliedsbeiträge durch § 25 Abs. 3 PartG in der seit 1. Januar 2016 geltenden Fassung (Gesetz vom 22. Dezember 2015, BGBl. I S. 2563; Fraktionsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes, BT-Drucks. 18/6879, S. 6, 9, 15) entfallen. Soweit die Revision außerdem darauf verweist, dass Mandatsträgerbeiträge nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 10. April 2003 (IV C 4 S. 2223 – 48/03, BStBl. I 2003 S. 286) steuerlich wie Spenden im Sinne von § 50 EStDV zu behandeln sind, „da es keine gesetzliche oder parlamentsordnungsgeschäftliche Verpflichtung zur Zahlung dieser Beiträge gibt“, ist diese steuerliche Einordnung der Beitragsleistung für ihre zivilrechtliche Qualifizierung aufgrund einer Regelung in der Parteisatzung oder individuellen Vereinbarung ohne Relevanz. (2) Keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung gibt auch der Einwand der Revision, gegen eine Einklagbarkeit von Mandatsträgerbeiträgen spreche eine potentielle finanzielle Abhängigkeit der Amts- und Mandatsträger von der Partei, die nach Belieben ausstehende Sonderbeiträge im Einzelfall einklagen oder bewusst nicht geltend machen und dies auch von dem parlamentarischen oder sonstigen politischen Verhalten des Mandatsträgers abhängig machen könne. Die Revision verweist insoweit auf die entsprechenden Ausführungen in der Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 6. Dezember 2005 (2. WF III G – 348/05, S. 15), in der u.a. wegen dieser möglichen Beeinflussung des politischen Verhaltens Zweifel an der gerichtlichen Durchsetzbarkeit von in Parteisatzungen geregelten Amts- und Mandatsträgerbeiträgen geäußert wurden. Diese Auffassung wurde allerdings in einer neueren Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste vom 17. Juni 2016 (WD 3 – 3000 – 155/16, S. 12) aufgegeben und im Anschluss an eine entsprechende Meinung in der Literatur (Kühr, Legalität und Legitimität von Mandatsträgerbeiträgen, 2014, S. 138 ff.) ein zivilrechtlich durchsetzbarer Zahlungsanspruch der Partei bei parteiinternen Regelungen oder aufgrund einer individuellen Vereinbarung zwischen Partei und Mandatsträgern bejaht. Diese Auffassung trifft zu. Die von der Revision angeführte Gefahr der Beliebigkeit der Beitragseinforderung und deren Instrumentalisierung zur Beeinflussung des Mandatsträgerverhaltens rechtfertigt keinen generellen Ausschluss der Einklagbarkeit der Beitragsforderung, da ihr durch eine rechtliche Kontrolle der Einforderung im jeweiligen Einzelfall hinreichend begegnet werden kann. Einer beliebigen Einforderung der Beiträge steht der aus Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG abgeleitete innerparteiliche Gleichbehandlungsgrundsatz entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG als Bestandteil der demokratischen Ordnung u.a. die grundsätzliche Gleichwertigkeit der Mitglieder einer Partei, deren Grundsätze im Einzelnen eine Ausdifferenzierung im Parteiengesetz erfahren (so bereits BVerfGE 2, 1, 40). Während die politische Partizipation und wesentliche mitgliedschaftliche Rechte der einzelnen Parteimitglieder im zweiten Abschnitt des Parteiengesetzes (§§ 6 bis 16 PartG) eine entsprechende Regelung erfahren haben, kann für das Gebot der Gleichbehandlung der Parteimitglieder auf allgemeine vereinsrechtliche Grundsätze zurückgegriffen werden (MünchHdb GesR V/Knof, 5. Aufl., § 6 Rn. 20; Reichert/Wagner, Vereinsrecht, Kap 2 Rn. 6207; Seifert, Die politischen Parteien im Recht der Bundesrepublik Deutschland, 1975, S. 219; Streinz in v.Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl., Art. 21 Rn. 157; Bonner Kommentar zum Grundgesetz/Towfigh/Ulrich, Stand: Juli 2020, Art. 21 Rn. 446 f.). Der dort geltende Grundsatz der Gleichbehandlung aller Vereinsmitglieder gewinnt besondere Bedeutung bei der Erhebung der Mitgliedsbeiträge und verbietet, ein einzelnes Mitglied oder eine Gruppe von Mitgliedern willkürlich oder in sachfremder Weise besonders zu belasten (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1954 – II ZR 33/53, juris Rn. 7; Urteil vom 19. Juli 2010 – II ZR 23/09, ZIP 2010, 1793 Rn. 17). Dementsprechend kann auch ein einzelner Amts- und Mandatsträger der sachfremden Durchsetzung der Ansprüche durch die Partei zur Bewirkung eines bestimmten politischen Verhaltens im konkreten Einzelfall entgegentreten.(vgl. BGH Urteil vom 31.01.2023, Az.:II ZR 144/21, BeckRS 2023, 2339 Rn. 21-25, beck-online). Diesen zutreffenden und überzeugenden Ausführungen schließt sich das Gericht vollumfänglich an. 3. Die Hilfsaufrechnung des Beklagten in Höhe von 14.000,00 € hat keinen Erfolg. Dieser hat keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Erstattung seiner Mietkosten. Dabei kann offenbleiben, ob der Beklagte mit Herrn G. tatsächlich im Jahre 2011 eine entsprechende Vereinbarung getroffen hat, was die Klägerin in Abrede nimmt. Dahinstehen kann zudem, ob dieser bereits damals Schatzmeister gewesen ist. Trotz Hinweis des Gerichts hat der Beklagte nicht hinreichend dargetan, dass dieser mit Vertretungsmacht für die Klägerin gehandelt hat. § 7 Abs. 2 Satz 3 der Bundesfinanzordnung berechtigt ausschließlich den Parteivorstand und die Landesvorstände zur Vertretung. Auf die Einrede der Verjährung kommt es insoweit nicht mehr an. 4. Der Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 ZPO. Dabei hat das Gericht nicht auf die Zustellung des Mahnbescheids gemäß § 696 Abs. 3 ZPO abgestellt, weil die Abgabe nicht mehr alsbald abgegeben worden ist. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. III. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Mandatsträgerbeiträge. Der Beklagte war seit 19.04.2009 Mitglied in der Partei D. L. und war im rechtlich selbstständigen L. H. aktiv. Seit dem 24.02.2008 ist er auch Mitglied in der H. Bürgerschaft. Zum 08.01.2024 trat der Beklagte aus der Partei D. L. aus. Seinen Sitz in der H. Bürgerschaft behielt er als fraktionsloser und parteiloser Abgeordneter. Die Bundespartei der Partei D. L. gab sich selbst eine Satzung. In dieser ist unter § 6 Abs. 3 geregelt, dass Mandatsbeiträge gemäß der Bundesfinanzordnung zu zahlen sind. Auf die Anlage K 1 wird Bezug genommen. § 4 Abs. 2 der Bundessatzung verpflichtet die Mitglieder der Partei, die Satzung einzuhalten. Mandatsbeiträge richten sich nach der Bundesfinanzordnung (Anlage K 2). Dort ist in § 4 geregelt, dass Mandatsbeiträge für Mitglieder der Parlaments- und Kommunalvertretung zusätzlich zu den regulären Mitgliedsbeiträgen zu leisten sind. Die Höhe der Mandatsbeiträge richtet sich nach der Vereinbarung auf der jeweiligen Ebene. § 4 lautet: 1. Mitglieder von Parlaments- und Kommunalvertretungen mit dem Mandat der Partei D. L. sowie Parteimitglieder, die öffentliche Wahlämter innehaben bzw. in Wahrnehmung öffentlicher Wahlämter und Mandate als Mitglieder von Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiräten Bezüge erhalten, leisten auf der jeweiligen Gliederungsebene der Partei neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen regelmäßig Sonderbeiträge in Form von Mandatsträgerbeigeträgen.(...) 2. Die Höhe des Mandatsträgerbeitrages wird auf der jeweiligen Ebene auf der Grundlage von Vereinbarungen zwischen den Vorständen der Parteien und den Mandatsträgerinnen und den Mandatsträgern festgelegt. Im Jahr 2016 gab es einen Landesparteitagsbeschluss (Anlage K 3). Ziffer 2 a lautet: „Sie regelt eine Mindestabgabe der einzelnen Mandatsträger_innen der L., die sich durch Vereinbarung zu einer Fraktion der L. zusammengetan haben.“ Ziffer 3 a lautet: „Die Abgabepflicht von Mandatsträger_innen ergibt sich aus § 6, Ziff.( 1) und Ziff. (3),Buchst.d) der Bundessatzung in Verbindung mit § 4 der Bundesfinanzordnung der Linken. Ziffer 5 lautet: „Mit der Kandidatur oder Bewerbung für ein Mandat erkennen die Bewerber_innen diese Mandatsträger_innenabgabeordnung als für sie verbindlich an. Sie verpflichten sich damit ausdrücklich, die Mandatsträger:innenabgabe über den Parteibeitrag hinaus zu zahlen. Ziffer 7 b lautet: „Die Mandatsträger_innenabgabe wird jeweils zum 15. eines Monats zur Zahlung an den Landesverband fällig.“ Ziffer 7 e lautet auszugsweise: „Die freiwilligen Abgaben werden mindestens in Höhe folgender Prozentsätze fällig: Einfache Abgeordnete: 10 %.“ Die Höhe der Abgeordnetendiäten richtet sich nach § 2 Abs. 1 des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes. Zum 1.1.2022 wurde die Diät auf 3.531,00 € gesenkt (Anlage K 4); die Mandatsabgabe lag bei 353,00 € monatlich. Zum 01.01.2021 wurde die Diät auf 4.281,00 € erhöht (Anlage K 5). Die Mandatsabgabe beträgt daher 428,00 €. Mit E-Mail vom 01.03.2022 (Anlage K 6) teilte der Beklagte mit, dass er auch in Zukunft seine vollen Beiträge zahlen werde. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten ausstehende Mandatsträgerabgaben seit April 2022 bis November 2023. Die Klägerin trägt vor, der Begriff der Freiwilligkeit in Ziffer 7 e sei beschreibend verwendet und ändere nichts am verbindlichen Charakter der Abgabe. Der Begriff der Freiwilligkeit solle deutlich machen, dass es sich um zusätzliche Beiträge zu den regulären Mitgliedsbeiträgen handele. Mit der Kandidatur habe der Beklagte diese Regelungen als verbindlich angenommen. Es bestehe eine Zahlungsverpflichtung des Mandatsträgerbeitrags. Die vom Beklagten hilfsweise vorgetragene Aufrechnung mit einer angeblichen Darlehensforderung gehe ins Leere. Die behauptete Absprache zwischen Herrn G. und dem Beklagten habe es nicht gegeben. Auch sei Herr G. erst seit 2020 Schatzmeister. Dieser sei auch gar nicht befugt gewesen, für die Klägerin zu handeln. Auf § 7 Abs. 2 S. 3 der Bundesfinanzordnung werde verwiesen. Hilfsweise berufe sie sich bis 2020 auf die Einrede der Verjährung. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.532,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt die folgt vor: Die Parteifähigkeit der klagenden Partei sei zu beanstanden. Aktivlegitimiert könne allenfalls die Bundespartei sein. Fraglich sei überdies die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, weil es zweifelhaft sei, dass es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit handele. Zwar seien Mandatsträgerbeiträge grundsätzlich zulässig, dies lasse aber nicht den Schluss zu, dass die Beiträge von der Partei auch eingefordert und eingeklagt werden könnten. Die hier streitige Bundessatzung verhalte sich zu den Mandatsträgerabgaben nur dem Grunde und nicht der Höhe nach. Daher stelle sie keine taugliche Anspruchsgrundlage dar. Im Parteitagsbeschluss sei von freiwilligen Abgaben die Rede. Daher handele es sich um freiwillige Leistungen, die nicht erzwungen werden könnten. Hilfsweise rechnet der Beklagte mit einer Gegenforderung auf und behauptet: Er, der Beklagte, unterhalte seit etlichen Jahren sein Abgeordnetenbüro in der B. Hauptstraße in H.. Seit 2011 habe er einen Kellerraum der Größe von ca. 40 m² für 100 €/monatlich hinzugemietet, weil die Klägerin nicht gewusst habe, wo sie mit ihrem diversen Parteienequipment bleiben sollte. Er, der Beklagte, sei bereit gewesen, diese Miete vorzufinanzieren, wenn denn eine Erstattung durch die Klägerin erfolgen würde. Mit Herrn J. G. (damals und heute Schatzmeister) sei vereinbart worden, dass er, der Beklagte, die Räume auf eigene Kosten mietet, die Miete aber dann von der Klägerin erstattet werden würde. Die Forderung summiere sich auf 14.000,00 €. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien samt Anlagen Bezug genommen.